413.282
# Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene
Vom 05.12.1995 (Stand 01.02.2024)

### **Art. 1** Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--1}

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Schule ab dem sechsten Semester regulär besucht hat.
2. Die Zulassung zu den Prüfungen kann verweigert werden, wenn die zulässige Absenzenzahl im Prüfungssemester überschritten worden ist.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--2}

1. Die Prüfung steht unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors. Diese bestimmen die Prüfungsdaten und legen die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern fest. Sie bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel.
2. Die Prüfung wird in der Regel von Lehrkräften abgenommen, welche die Studierenden in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

### **Art. 3** Prüfungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--3}

1. Die Aufsichtskommission ernennt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
2. Die prüfenden Lehrkräfte bilden zusammen mit den Expertinnen und Experten die Prüfungskommission.
3. Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine einzelne Maturitätsnote verbessern.

### **Art. 4** Maturitätsfächer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--4}

1. Maturitätsfächer sind:
   1. Deutsch
   2. Französisch
   3. Englisch
   4. Mathematik
   5. Biologie
   6. Chemie
   7. Physik
   8. Geschichte
   9. Geographie
   10. Bildnerisches Gestalten
   11. Schwerpunktfach oder -fächergruppe
   12. Ergänzungsfach
   13. Maturaarbeit

### **Art. 5** Maturaarbeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--5}

1. Die Maturaarbeit wird von einer Lehrkraft in einem an der Maturitätsabteilung erteilten Fach betreut und auf Grund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation benotet.

### **Art. 6** Prüfungsfächer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--6}

1. Eine Prüfung wird in den folgenden Fächern durchgeführt:
   1. Deutsch
   2. Französisch
   3. Englisch
   4. Mathematik
   5. Schwerpunktfach oder -fächergruppe.
2. In den Fächern 1 bis 4 wird schriftlich und mündlich geprüft, ebenfalls in den Schwerpunktfächern Latein, Italienisch sowie Wirtschaft und Recht.
3. In der Schwerpunktfächergruppe Physik/Anwendungen der Mathematik wird in beiden Einzelfächern schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in Physik abgenommen.
4. In der Schwerpunktfächergruppe Biologie/Chemie wird in beiden Einzelfächern schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in Biologie abgenommen.

### **Art. 7** Prüfungsdauer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--7}

1. Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden.
2. Die mündlichen Prüfungen dauern pro Fach und Studierende oder Studierenden je eine Viertelstunde.

### **Art. 8** Prüfungsnote {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--8}

1. Alle Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten bewertet. Die Prüfungsnoten werden als arithmetisches Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Note, in den Fächergruppen aus den zwei schriftlichen und der mündlichen Note errechnet.

### **Art. 9** Erfahrungsnote {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--9}

1. Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten. In den Fächergruppen werden die einzelnen Fächer gleichgewichtet berücksichtigt.
2. Fehlen in einem Fach die Grundlagen für die Erfahrungsnote, so kann sie durch eine Prüfung ermittelt werden.

### **Art. 10** Maturitätsnote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--10}

1. In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus dem auf halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel von Erfahrungsnote und Prüfungsnote gebildet, in den übrigen Fächern ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
2. Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.

### **Art. 11** Bestehen der Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--11}

1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
   1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
   2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben.

### **Art. 12** Wiederholung der Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--12}

1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und die Prüfung einmal wiederholen.
2. Es gelten die Erfahrungsnoten aus dem Repetitionsjahr.
3. Abgebrochene Prüfungen zählen als nicht bestandene Prüfung.
4. Studierende, welche in das Abschlusssemester promoviert worden sind und sich bis zum Semesterbeginn nicht abgemeldet haben, gelten für die Maturitätsprüfungen als angemeldet. Rückzüge dieser Anmeldungen zählen als nicht bestandene Maturitätsprüfung.

### **Art. 13** Maturitätszeugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--13}

1. Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Maturitäts-Anerkennungsreglementes (MAR).

### **Art. 14** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--14}

1. Entscheide der Prüfungskonferenz über das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung können innert einer Frist von 20 Tagen mit Rekurs bei der Aufsichtskommission angefochten werden.

### **Art. 15** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.282--15}

1. Die Maturitätsprüfung wird erstmals im Sommer 2011 nach dem neuen Recht durchgeführt.