413.284
# Personalreglement der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene
Vom 04.12.2013 (Stand 01.02.2024)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--1}

1. Dieses Reglement legt die Anstellungsbedingungen für die öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene (TSME) fest.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind namentlich:
   1. Rektor oder Rektorin;
   2. Prorektor oder Prorektorin;
   3. Leiter oder Leiterin Administration;
   4. Lehrpersonen.

### **Art. 2** Ergänzendes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--2}

1. Enthält dieses Reglement keine Regelung, gelten für den Rektor oder die Rektorin, den Prorektor oder die Prorektorin sowie den Leiter oder die Leiterin Administration die personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal des Kantons Thurgau sinngemäss.
2. Für Lehrpersonen gelten, soweit dieses Reglement nichts Abweichendes regelt, sinngemäss:
   1. § 1 und § 8 - § 11 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen sowie
   2. die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM), ausser § 31 bis § 32, § 34, § 37 bis § 40, § 43 bis § 48, § 52 sowie § 55 bis § 63.

### **Art. 2bis** Schulleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--2bis}

1. Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, einem Prorektor oder einer Prorektorin und einem Leiter oder einer Leiterin Administration.

### **Art. 3** Anstellung und Personalführung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--3}

1. Rektor und Rektorin sowie Prorektor oder Prorektorin werden von der Aufsichtskommission mit schriftlichem Entscheid angestellt.
2. Leiter oder Leiterin Administration und Lehrpersonen werden vom Rektor oder von der Rektorin mit schriftlichem Entscheid angestellt.
3. Für die allgemeine Personalführung sind zuständig:
   1. Die Aufsichtskommission gegenüber dem Rektor oder der Rektorin;
   2. Der Rektor oder die Rektorin gegenüber den übrigen Mitgliedern der Schulleitung und gegenüber den Lehrpersonen.

### **Art. 4** Lehrpersonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--4}

1. Als Lehrpersonen können angestellt werden:
   1. Hauptlehrer oder Hauptlehrerinnen von Kantonsschulen;
   2. Personen, welche über eine Ausbildung mit Master oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen;
   3. Studentinnen und Studenten.
2. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtskommission im Einzelfall.

### **Art. 5** Dauer der Anstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--5}

1. Anstellungen können befristet oder unbefristet erfolgen.
2. Befristete Anstellungsverhältnisse sind für nachfolgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie folgt möglich:
   1. Lehrpersonen in der Maturitätsausbildung werden für die Dauer von mindestens einem Semester befristet angestellt. Für den Passerellenkurs erfolgt die Anstellung für mindestens eine Kursdauer. Ohne Unterbruch können Lehrpersonen längstens für sechs Semester oder die Dauer von drei Passerellenkursen befristet angestellt werden.
   2. Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können bis zu zwei Jahre befristet angestellt werden. Eine Befristung ist insbesondere bei zeitlich eingrenzbaren Projekten, zur Überbrückung von ausserordentlichem Arbeitsanfall oder längerer Absenzen infolge Krankheit oder Unfall vorzusehen.
2bis Die Weiterführung oder Nichtweiterführung von befristeten Anstellungen wird der Lehrperson nach Vorliegen der definitiven Klassenzahlen und Fächerführung schriftlich bis zum 30. Juni für das Herbstsemester beziehungsweise bis zum 31. Dezember für das Frühlingssemester mitgeteilt, bei Passerellenkursen bis 30. Juni.
3. …

### **Art. 6** Pensum und Beschäftigungsgrad {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--6}

1. Das Pensum der befristet angestellten Lehrpersonen wird vom Rektor oder von der Rektorin jeweils für ein Semester oder eine Kursdauer festgelegt.
1bis Für unbefristet angestellte Lehrpersonen wird vom Rektor oder der Rektorin eine Pensenbandbreite festgelegt. Diese ist so festzulegen, dass zwischen dem oberen und dem unterem Wert nicht mehr als 20% einer vollen Anstellung liegt. Das aktuelle Pensum wird vom Rektor oder der Rektorin bis 30. Juni für das Herbstsemester beziehungsweise bis 31. Dezember für das Frühlingssemester schriftlich mitgeteilt.
2. Für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der im Anstellungsentscheid festgelegte Beschäftigungsgrad massgebend.

### **Art. 7** Besoldung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--7}

1. Die Einreihung der Besoldung des Rektors oder der Rektorin, des Prorektors oder Prorektorin und des Leiters oder der Leiterin Administration richtet sich in Anlehnung an die Besoldungsverordnung nach den Einreihungsgrundsätzen für das Staatspersonal.
2. Es gelten folgende Zuordnungen:
   1. Rektor oder Rektorin
   2. Prorektor oder Prorektorin
   3. Leiter oder Leiterin Administration
3. Die Besoldung der Lehrpersonen richtet sich nach dem Ausbildungsabschluss und der Berufserfahrung gemäss Tabelle im Anhang.
4. Für das übrige Personal gelten die Grundsätze für das Staatspersonal.

### **Art. 7a** Qualifikation und Besoldungsanpassung Lehrpersonen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--7a}

1. Die Qualifikation der Lehrpersonen erfolgt durch regelmässige Standortbestimmungen gemäss § 49ff. RSV BM.
2. Besoldungserhöhungen setzen in der Beurteilung der Leistungen der Lehrperson das Qualifikationsprädikat «gut» voraus.
3. Wurde das Qualifikationsprädikat «ungenügend» erteilt, erfolgt keine Besoldungserhöhung. Fällt die Qualifikation bei einer nächsten Standortbestimmung mit dem Prädikat «gut» aus, erfolgt der Lohnaufstieg auf der Basis der zuletzt bezogenen Besoldung.
4. Die lohnwirksame Qualifikation gilt bis zur nächsten Standortbestimmung.

### **Art. 7b** Anhörungsverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--7b}

1. Bei einer ungenügenden Beurteilung kann die Lehrperson innert zehn Tagen nach der schriftlichen Eröffnung das Gespräch mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Aufsichtskommission verlangen und ein schriftlich begründetes Begehren einreichen.
2. Ein von der Aufsichtskommission zu bestellender Ausschuss prüft das Begehren. Der Ausschuss kann die Lehrperson, Mitglieder der Schulleitung sowie ausnahmsweise aussenstehende Fachpersonen anhören.
3. Der Ausschuss der Aufsichtskommission erlässt eine schriftliche Empfehlung zu Handen des Rektors oder der Rektorin. Die Empfehlung wird der Lehrperson mitgeteilt.

### **Art. 7c** Spezielle Leistungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--7c}

1. Die Aufsichtskommission kann die Ausrichtung von speziellen Leistungen für das Personal festlegen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Bezug dieser speziellen Leistungen.

### **Art. 8** Rechtsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--8}

1. Gegen personalrechtliche Entscheide des Rektors oder der Rektorin steht der Rekurs bei der Aufsichtskommission offen.
2. Personalrechtliche Entscheide der Aufsichtskommission können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene angefochten werden.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--413.284--9}