414.2
# Gesetz über die tertiäre Bildung
(Tertiärbildungsgesetz)
Vom 24.10.2001 (Stand 01.05.2015)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Gewährleistung der tertiären Bildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--1}

1. Der Regierungsrat sorgt für den freien Zugang zu Hoch- und Fachschulen. Er schliesst dazu Verträge mit anderen Kantonen, mit Staaten oder privaten Trägern ab.

### **Art. 2** Führen eigener Hoch- und Fachschulen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--2}

1. Der Kanton kann Hoch- und Fachschulen führen.
2. Er kann auf Beschluss des Regierungsrates Hochschulinstitute sowie Zweigstellen von Hoch- und Fachschulen anderer Träger einrichten.

### **Art. 3** Beteiligungen und Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--3}

1. Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen und andere Formen der Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich.

### **Art. 4** Forschung, Wissens- und Technologie-Transfer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--4}

1. Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer. Er kann dazu auf Beschluss des Regierungsrates Institutionen selber führen, unterstützen oder sich an solchen beteiligen.

### **Art. 5** Titelschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--5}

1. An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bildung erworbene Titel sind geschützt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## 2. Pädagogische Hochschule

## 2.1. Stellung und Auftrag

### **Art. 6** Trägerschaft und Zusammenarbeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--6}

1. Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.
2. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, mit Staaten oder Privaten Verträge über eine Mitträgerschaft oder andere Formen der Beteiligung und der Zusammenarbeit abschliessen.
3. Die Pädagogische Hochschule kann mit in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten und dazu Verträge abschliessen.

### **Art. 7** Stellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--7}

1. Die Pädagogische Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

### **Art. 8** Auftrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--8}

1. Die Pädagogische Hochschule bereitet durch praxisorientierte Ausbildungsgänge auf Tätigkeiten im Bildungs- und Erziehungsbereich vor, insbesondere auf Lehrtätigkeiten der Volksschule und der Sekundarstufe II.
2. Sie erbringt Leistungen im Bereich der Berufseinführung für Lehrpersonen sowie der Weiterbildung. Sie bietet Studiengänge als Ergänzung oder Erweiterung einer Grundausbildung an.
3. Sie betreibt Forschung, leistet Entwicklungsarbeiten und erbringt Dienstleistungen.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--9}

## 2.2. Organisation und Finanzierung

### **Art. 10** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--10}

1. Die Pädagogische Hochschule untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Der Grosse Rat genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht.

### **Art. 11** Leistungsauftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--11}

1. Der Regierungsrat erlässt einen Leistungsauftrag, der jährlich überprüft wird.

### **Art. 12** Hochschulrat&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--12}

1. Der Regierungsrat ernennt einen Hochschulrat von mindestens fünf Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz.

### **Art. 13** Stellung und Aufgaben des Hochschulrates&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--13}

1. Der Hochschulrat ist das oberste Organ. Er hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
   1. Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Hochschulleitung;
   2. Regelung der Organisation sowie der Aufgaben und Befugnisse der Hochschulleitung und des Konventes;
   3. Regelung der Anstellungsbedingungen;
   4. Regelung der Studiengänge und Erlass der Studienpläne;
   5. Erlass von Reglementen, insbesondere der Aufnahme-, Promotions- und Prüfungsreglemente;
   6. Regelung des Disziplinarrechtes;
   7. Verabschiedung von Budget, Rechnung und Geschäftsbericht;
   8. Erlass der Gebührenordnung;
   9. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des Mitteleinsatzes;
   10. Abschluss von Verträgen gemäss § 6 Abs. 3;
   11. Regelung der Beschränkung der Zulassung.
2. Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
3. Der Hochschulrat kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.

### **Art. 14** Genehmigungspflichtige Beschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--14}

1. Beschlüsse gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 bis Ziff. 5, Ziff. 8 und Ziff. 11 sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

### **Art. 15** Hochschulleitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--15}

1. Die Hochschulleitung führt die Pädagogische Hochschule. Sie hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich dem Hochschulrat oder einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Die Hochschulleitung sorgt insbesondere für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für eine wirtschaftliche Verwendung der bewilligten Mittel.
3. Die Hochschulleitung ist dem Hochschulrat gegenüber verantwortlich.

### **Art. 15a** Rauchverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--15a}

1. In Schulgebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.

### **Art. 16** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--16}

1. Die Finanzierung wird sichergestellt durch:
   1. Beiträge des Kantons;
   2. Beiträge von Mitträgern, Vereinbarungsparteien und Dritten;
   3. Schulgelder und Gebühren;
   4. Einnahmen aus Dienstleistungen.

### **Art. 17** Rechnungsrevision {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--17}

1. Die kantonale Finanzkontrolle ist Revisionsstelle.

## 2.3. Zulassung

### **Art. 18** Generelle Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--18}

1. Zu den Studiengängen Vorschulstufe und Primarstufe wird ohne Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine gymnasiale Maturität, ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom, eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder den Abschluss einer Fachhochschule verfügt oder wer die Ergänzungsprüfung gemäss Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) bestanden hat.
2. Zum Studiengang Sekundarstufe I wird ohne Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe oder den Abschluss einer Fachhochschule verfügt oder wer die Ergänzungsprüfung gemäss Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) bestanden hat.
3. Zum Studiengang Sekundarstufe II wird ohne Aufnahmeverfahren zugelassen, wer mindestens über einen Zwischenabschluss auf Hochschulstufe in einer Studienrichtung verfügt, welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in einem Fach darstellt, für das eine Lehrbefähigung erworben werden soll.
4. Der Regierungsrat entscheidet über weitere generelle Zulassungsvoraussetzungen.
5. Die Aufnahme kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie werden in den Reglementen zu den einzelnen Studiengängen geregelt.

### **Art. 19** Spezielle Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--19}

1. Für die Studiengänge Vorschulstufe und Primarstufe wird zu einem Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:
   1. Berufsmaturität;
   2. Abschluss einer dreijährigen Diplom-, Fach- oder Handelsmittelschule;
   3. mindestens dreijährige anerkannte Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung.
2. Für den Studiengang Sekundarstufe I wird zu einem Aufnahmeverfahren zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:
   1. Berufs- oder Fachmaturität;
   2. Abschluss einer Fachmittelschule;
   3. mindestens dreijährige anerkannte Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung.
3. Für die Studiengänge Vorschul-, Primar- oder Sekundarstufe I wird zu einem Aufnahmeverfahren sur dossier zugelassen, wer über die folgenden Voraussetzungen verfügt:
   1. Mindestalter 30 Jahre;
   2. Berufsmaturität oder gleichwertige Vorbildung;
   3. nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Abschluss der Ausbildung; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeitraum von maximal sieben Jahre verteilt sein.
4. Die Aufnahme kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie werden in den Reglementen zu den einzelnen Studiengängen geregelt.

### **Art. 19a** Weitere Zulassungsmöglichkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--19a}

1. Der Regierungsrat kann Inhaberinnen und Inhaber weiterer Ausbildungsabschlüsse zum Studium generell oder mittels Aufnahmeverfahren zulassen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen der EDK erfüllt werden.

### **Art. 19b** Beschränkung der Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--19b}

1. Die Zulassung zu den Studiengängen kann beschränkt werden, so weit und so lange dies mit Rücksicht auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf die durch die Möglichkeiten des Kantons bedingte Aufnahmefähigkeit der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist.
2. Bei ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland können weitere Kriterien angewendet werden.

## 2.4. Rechtsmittel

### **Art. 20** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--20}

1. Gegen Entscheide von Hochschulleitungsmitgliedern kann innert zehn Tagen bei der Hochschulleitung Einsprache geführt werden.
2. Entscheide der Hochschulleitung können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Personalrekurskommission.
3. Rekursentscheide des Departementes betreffend Aufnahme und Leistungsnachweisen von Studentinnen oder Studenten sind endgültig.
4. Der Weiterzug von Entscheiden des Hochschulrates richtet sich nach § 42 und § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** ... {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--21}

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--414.2--22}

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.