415.1
# Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsgesetz)
Vom 26.10.2011 (Stand 01.06.2012)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--1}

1. Kanton und Gemeinden fördern und unterstützen die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--2}

1. Der Kanton sorgt für Rahmenbedingungen, welche die Förderung des Breiten- und des Leistungssports ermöglichen. Er strebt eine Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten an.
2. Die gesundheitliche und sportliche Entwicklung der Bevölkerung unter Beachtung der ethischen Werte des Sports steht im Vordergrund.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--3}

1. Der Kanton arbeitet in der Förderung von Sport und Bewegung mit den Gemeinden und Dritten zusammen.
2. Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

## 2. Massnahmen

### **Art. 4** Fördermassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--4}

1. Fördermassnahmen sind insbesondere:
   1. Koordination der organisierten Sport- und Bewegungsangebote;
   2 Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und des Leistungssports;
   3. Beratung und Unterstützung in den spezifischen Belangen des Behindertensports;
   4. Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnetze;
   5. Durchführung und Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
   6. Umsetzung von „Jugend+Sport“ (J+S).

### **Art. 5** Bewegungsförderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--5}

1. Der Kanton koordiniert und unterstützt Programme und Projekte zur Bewegungsförderung.

### **Art. 6** Breitensport {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--6}

1. Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche im Sinne dieses Gesetzes den Breitensport fördern.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen.

### **Art. 7** Leistungssport {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--7}

1. Der Kanton kann Beiträge zur Unterstützung des Leistungssports an Verbände, Vereine, Institutionen sowie Sportlerinnen und Sportler leisten.
2. Er erlässt ein Konzept zur Förderung von leistungsorientierten Nachwuchstalenten.

### **Art. 8** Sportanlagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--8}

1. Der Kanton unterstützt den Bau von Sportanlagen für den Schulsport. Er kann darüber hinaus den Bau von Sportanlagen für Breiten- und Leistungssport unterstützen.
2. Er orientiert sich dabei am kantonalen Richtplan.

### **Art. 9** Beitragsgewährung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--9}

1. Der Kanton macht seine Beiträge von der Förderungswürdigkeit und von angemessenen Eigenleistungen abhängig.
2. Er kann die Beitragsgewährung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

### **Art. 10** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--10}

1. Der Kanton bestreitet die Kosten für die Förderung von Sport und Bewegung aus allgemeinen Staatsmitteln und aus einem Fonds, der aus dem kantonalen Anteil am Erlös von Swisslos gespiesen wird.

## 3. Organisation

### **Art. 11** Umsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--11}

1. Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, welche für die Umsetzung der Massnahmen nach diesem Gesetz zuständig sind.

### **Art. 12** Sportkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--12}

1. Zur Beratung in Fragen der Förderung von Sport und Bewegung setzt der Regierungsrat eine kantonale Sportkommission ein. Darin sind Kanton, Gemeinden, Schulen und insbesondere Sportverbände vertreten.

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--415.1--13}

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.