416.11
# Stipendienverordnung
(StipV)
Vom 04.12.1990 (Stand 01.08.2025)

## 1. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge

### **Art. 1** Thurgauer Bürger mit Wohnsitz im Ausland {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--1}

1. Thurgauer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Ausland werden Kantonseinwohnerinnen und ‑einwohnern gleichgestellt, wenn weder in einem anderen Kanton noch im Wohnsitzstaat eine stipendienrechtliche Zuständigkeit im Sinne von § 3 StipG besteht und sie ihre Ausbildung in der Schweiz absolvieren.
2. Die Gleichstellung ist auf die Berechtigung für Stipendien beschränkt. Ein Bezug von Ausbildungsdarlehen ist nicht möglich.

### **Art. 2** Zivilrechtlicher Wohnsitz als stipendienrechtlicher Wohnsitz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--2}

1. Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 StipG gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die während zwei Jahren Kinder im eigenen Haushalt betreut haben.
2. Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 StipG bleibt bei einer Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausserhalb des Kantons solange massgebend, bis ausserkantonal ein stipendienrechtlicher Wohnsitz begründet ist.
3. Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 1 StipG liegt bei getrennt lebenden Eltern am zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde. Beim gemeinsamen Sorgerecht liegt er am zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, der die Obhut zuletzt ausgeübt hat. Am Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde liegt er, wenn eine umfassende Beistandschaft vorlag und den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen worden ist.

### **Art. 3** Erstausbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--3}

1. Als Erstausbildung gelten die Grundausbildung (inklusive Berufs- und Zweitwegmatura) und die erste Ausbildung auf Tertiärstufe sowie das Studium auf der Tertiärstufe A nach einem Abschluss auf der Tertiärstufe B.
2. Das zweistufige Bachelor- und Masterstudium an Hochschulen gilt als eine Ausbildung.
…

### **Art. 3a** Zweitausbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--3a}

1. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist.
2. …
3. Das Bachelorstudium von Personen mit einem Patent eines Lehrerseminars gilt als Zweitausbildung.

### **Art. 3b** Ausbildungen auf Quartärstufe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--3b}

1. An Ausbildungen auf der Quartärstufe (z.B. Nachdiplomstudien, Executive Masterprogramme) werden weder Stipendien noch Darlehen ausgerichtet.

### **Art. 3c** Brückenangebote&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--3c}

1. Die Beitragsberechtigung von Brückenangeboten im Anschluss an die Volksschule ist auf Anbieter mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder mit einem öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrag beschränkt.
2. Der Besuch des Integrationskurses 2 zählt im ersten Jahr für Jugendliche im Alter von 12 bis 24 Jahren als Brückenangebot.
3. …

### **Art. 4** Anforderungen an die Ausbildungsstätte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--4}

1. Eine Ausbildungsstätte muss vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.
2. Ausnahmsweise kann eine andere Ausbildungsstätte anerkannt werden, wenn sie sich mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 vergleichen lässt, namentlich eine systematische, überprüfbare Ausbildung in angemessener Zeit vermittelt.
3. Die Anerkennung kann entzogen werden, wenn eine verhältnismässig grosse Anzahl Absolventen das Ausbildungsziel nicht erreicht.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--5}

### **Art. 6** Voraussetzung der Stipendienberechtigung von Zweitausbildungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--6}

1. Eine Zweitausbildung ist stipendienberechtigt, wenn die Erstausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Verschwindens von Berufsfeldern infolge dauerhafter Veränderungen in der Arbeitswelt nicht mehr ökonomisch verwertet werden kann.

### **Art. 7** Dauer der Beitragsberechtigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--7}

1. Als übliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, in der die überwiegende Mehrheit der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Ausbildungsganges einen Abschluss erreicht. Im Zweifelsfall ist von der im Ausbildungsplan oder Studienführer angegebenen Zeitspanne auszugehen.
2. Bei einem Wechsel der Ausbildung darf die übliche Ausbildungsdauer ohne Nachweis eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Semester überschritten werden.
3. Der Nachweis für das Vorliegen wichtiger Gründe bei Überschreitung der üblichen Ausbildungsdauer obliegt der Bewerberin oder dem Bewerber.

## 2. Art, Höhe und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge

### **Art. 8** Berechnung der Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--8}

1. Die Höhe der Stipendien und Ausbildungsdarlehen wird unter Anwendung der gleichen Berechnungsgrundsätze aufgrund eines Voranschlags ermittelt, in welchem die anrechenbaren Ausbildungskosten und die vorausgesetzten Einnahmen einander gegenübergestellt werden.
2. Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Beginn des jeweiligen Studiensemesters.
3. Beiträge für ein bestimmtes Semester werden nur ausgerichtet, wenn das Gesuch spätestens bis zum 15. Mai für das Frühjahrssemester und spätestens bis zum 15. November für das Herbstsemester eingereicht wurde.

### **Art. 9** Anrechenbare Ausbildungskosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--9}

1. Die anrechenbaren Ausbildungskosten richten sich nach § 9a.
2. Für Verheiratete und Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem unterstützungsberechtigten Kind im eigenen Haushalt entsprechen die anrechenbaren Ausbildungskosten dem sozialen Existenzminimum zuzüglich der anrechenbaren Versicherungskosten und der übrigen Ausbildungskosten gemäss § 9a. Kosten, die sowohl im sozialen Existenzminimum als auch in den anrechenbaren Versicherungskosten und den übrigen Ausbildungskosten enthalten sind, werden nur einmal berücksichtigt.
3. Entstehen der Bewerberin oder dem Bewerber aus triftigen Gründen nachweisbar höhere oder tiefere Kosten, kann von den Pauschalansätzen abgewichen werden.
4. Die anrechenbaren Kosten basieren bei Ausbildungen auf der Sekundarstufe II stets auf den Kosten der günstigsten Ausbildungsvariante.

### **Art. 9a** Ausbildungskosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--9a}

1. Kost und Logis zu Hause
   1. alle Ausbildungsrichtungen
   2. Verschiedenes
   Minderjährige
   Erwachsene
   3. Versicherungen
   Minderjährige
   Erwachsene
2. Kost und Logis zu Hause mit auswärtigem Mittagessen
   1. alle Ausbildungsrichtungen
   2. Verschiedenes
   Minderjährige
   Volljährige
   3. Versicherungen
   Minderjährige
   Volljährige
3. Kost und Logis ganz auswärts
   1. Ausbildungsrichtung
   kantonseigener Konvikt
   alle übrigen Ausbildungen
   2. Verschiedenes
   Minderjährige
   Volljährige
   3. Versicherungen
   Minderjährige
   Volljährige
4. Für die übrigen Ausbildungskosten wird pauschal ein Betrag von Fr. 1'400 für Kleider, Schuhe und Wäsche berücksichtigt. Zusätzlich werden in der Stipendienberechnung, entweder als effektiver Betrag oder als ausbildungsspezifische Pauschale, folgende Kostenpunkte berücksichtigt:
   1. Schuldgeld (effektiver Betrag)
   2. Lehrmittel, Materialien
   3. Fahrtabonnemente (effektiver Betrag)
   4. Berufskleider
   5. Werkzeuge
5. Wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Anpassung um 5 Punkte verändert hat (Stand LIK 12.2024 106.9 [Basis Dezember 2020=100]), beantragt das Amt dem Regierungsrat eine Anpassung der Ausbildungskosten.

### **Art. 10** Zumutbare Eigenleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--10}

1. Als zumutbare Eigenleistungen pro Jahr gelten:
   1. bei Mittelschülerinnen und Mittelschülern in Erstausbildung Fr. 1'500
   2. bei Absolventinnen und Absolventen der Vollzeitausbildung an Fachschulen, Fachhochschulen, Universitäten und Konservatorien Fr. 5'000, sofern sie kein Vollzeitpraktikum absolvieren
   3. bei allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern sowie Praktikantinnen und Praktikanten die effektiven Verdienstmöglichkeiten
2. …
3. Die vorausgesetzten pauschalierten Eigenleistungen können in Härtefällen herabgesetzt werden.
4. Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine anerkannte, berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen haben und vor Aufnahme der neuen Ausbildung während mindestens zweier Jahre ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt haben, erhöht sich die pauschalierte Eigenleistung um Fr. 1'000 pro Jahr.

### **Art. 10a** Weitere anrechenbare Einnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--10a}

1. Zu den weiteren anrechenbaren Einnahmen gehören namentlich:
   1. Renten
   2. Ergänzungsleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht
   3. Vermögenserträge
2. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Hause wohnen, werden die ersten Fr. 6'000 der Rente nicht berücksichtigt.

### **Art. 11** Anrechnung des Vermögens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--11}

1. Der nach Abzug der nachstehenden Freigrenze verbleibende Rest des Vermögens wird durch die Anzahl der bevorstehenden Ausbildungsjahre geteilt und jährlich als gleichbleibender Betrag den Einnahmen zugeschlagen.
2. Die Freigrenze beträgt:
   1. Fr. 20'000 für nicht verheiratete Bewerberinnen und Bewerber, bei denen ein Elternbeitrag nach § 12 Abs. 1 der Verordnung vorausgesetzt wird
   2. Fr. 40'000 für verheiratete Bewerberinnen und Bewerber ohne Kinder und für nicht verheiratete Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen nur gemäss § 7 Abs. 2 StipG und § 10 Abs. 4 ein Elternbeitrag vorausgesetzt wird
   3. Fr. 10'000 zusätzlich für jedes Kind, sofern die Bewerberin oder der Bewerber für dessen Unterhalt aufzukommen hat
3. Bei aussergewöhnlichem Vermögenszuwachs während der Ausbildung wird der Betrag nach Abs. 1 für die restliche Ausbildungszeit unter Berücksichtigung des Zuwachses neu festgelegt.

### **Art. 12** Anrechenbares Einkommen für die Bemessung des Elternbeitrages&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--12}

1. Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Einkommens der Familie festgesetzt. Das anrechenbare Einkommen geht vom Total der Einkünfte gemäss dem Veranlagungsentscheid zur Staatssteuer aus. Hinzu kommt ein Vermögenszuschlag von 10 % des Fr. 100'000 übersteigenden Reinvermögens.
1bis Das Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils kann im anrechenbaren Einkommen mitberücksichtigt werden.
2. Nettoerträge aus selbstgenutzten Liegenschaften sowie negative Nettoerträge aus fremdvermieteten Liegenschaften werden im anrechenbaren Einkommen nicht berücksichtigt.
2bis Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugezählt.
2ter Hypothekarzinsen fremdvermieteter Liegenschaften werden maximal bis zu ihrem Nettoertrag vom Total der Einkünfte in Abzug gebracht.
2a. …
3. Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkommen zusammengerechnet. Von diesem Einkommen werden Fr. 40'000 in Abzug gebracht, sofern die Eltern örtlich getrennte Haushalte führen. Im Total der Einkünfte enthaltene Alimente dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.
3bis Für jedes vorschulpflichtige oder in der obligatorischen Schulpflicht stehende Kind wird das anrechenbare Einkommen um Fr. 6'000 reduziert.
3ter Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 erfüllen, wird das anrechenbare Einkommen um Fr. 80'000 reduziert.
…

### **Art. 12a** Haushaltskosten für die Bemessung des Elternbeitrages&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--12a}

1. …
2. Als Haushaltskosten werden pauschal berücksichtigt:
   1. Grundbedarf
   2. Wohnungskosten
   3. Steuern
   4. Krankenkassenprämien
   5. Gesundheitskosten
   6. Versicherungskosten
3. Wenn sich der LIK seit der letzten Anpassung um 5 Punkte verändert hat (Stand LIK 12.2024 106.9 [Basis Dezember 2020=100]), beantragt das Amt dem Regierungsrat eine Anpassung der Haushaltskosten und der Elternbeitragsskala.

### **Art. 12b** Bemessung des Elternbeitrages {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--12b}

1. Die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen gemäss § 12 und den Haushaltskosten gemäss § 12a wird zu einem zwischen 10 % und 80 % liegenden Anteil als Elternbeitrag berücksichtigt. Die genauen Werte ergeben sich aus Anhang 2.
2. Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung gemäss § 4 Abs. 2 StipG, wird der Elternbeitrag zu gleichen Teilen bei den vorausgesetzten Einnahmen gemäss § 8 Abs. 1 berücksichtigt.
3. Bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland kann das anrechenbare Einkommen ermessensweise festgesetzt werden.
4. Aus wichtigen Gründen kann von der Anrechnung eines Elternbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--13}

### **Art. 14** Beiträge von Ehegatten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--14}

1. Das Einkommen der Ehegattin oder des Ehegatten, vermindert um die Kosten, die zu dessen Erzielung notwendig sind, sowie der Ertrag aus dem Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten werden zu den vorausgesetzten Einnahmen der Bewerberin oder des Bewerbers hinzugerechnet.
2. Geht die Ehegattin oder der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aber zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den die Ehegattin oder der Ehegatte aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftslage erzielen könnte.
3. Das Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten wird nach Abzug von Fr. 30'000 im Umfang von 10 % zum Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers geschlagen.

### **Art. 15** Bewerberinnen und Bewerber in eheähnlichen Verhältnissen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--15}

1. Bewerberinnen und Bewerber, die in eheähnlichen Verhältnissen leben, werden wie Verheiratete behandelt.
2. Eheähnliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber oder die Bewerberin das 25. Altersjahr vollendet hat und mit einer Partnerin oder einem Partner seit mindestens vier Jahren in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt.
3. Führt die Anrechnung des Einkommens der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zu einem unbilligen Ergebnis, wird die Bewerberin oder der Bewerber als alleinstehende Person behandelt.

### **Art. 16** Zusprache der Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--16}

1. Die Beiträge werden für die ganze Ausbildungsdauer zugesprochen.
2. Ändern sich die Verhältnisse, sind die Beiträge zu Beginn eines neuen Semesters anzupassen, unter Vorbehalt von § 11. Neue Steuerveranlagungen werden erst zu Beginn des Herbst- oder Wintersemesters berücksichtigt.
3. Beiträge unter Fr. 200 im Jahr werden nicht ausgerichtet.
4. Die Auszahlung erfolgt an eine Schweizer Zahlungsverbindung des Bewerbers oder der Bewerberin, des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin oder einer beteiligten Amtsstelle.

### **Art. 17** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--17}

1. Die Empfänger von Beiträgen haben dem Amt Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die einen Einfluss auf die Beitragsberechnung haben, unaufgefordert mitzuteilen.
2. Namentlich mitzuteilen sind:
   1. Adressänderungen
   2. Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
   3. jeweiliger Stand der Ausbildung nach Schluss eines Semesters oder Kurses
   4. Beendigung oder Abbruch der Ausbildung
   5. Heirat
   6. Elternschaft
   7. Haushaltsgründung mit Lebenspartner oder Lebenspartnerin

### **Art. 18** Ausbildungsdarlehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--18}

1. Die Zusprechung von Ausbildungsdarlehen setzt voraus, dass die Ausbildung den Anforderungen von § 4 genügt.
2. Ausbildungsdarlehen an Erstausbildungen werden gewährt, wenn die Höhe des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, die vorausgesetzten Einnahmen aus wichtigen Gründen nicht erzielt werden können oder die Bewerberin oder der Bewerber kurz vor der Beendigung der Ausbildung steht, die übliche Ausbildungsdauer aber bereits überschritten hat.
3. …
3bis Bei der Bemessung des Darlehensanspruchs für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II wird bei Erst- und Zweitausbildungen auf die kostengünstigste Ausbildungsvariante abgestellt.

### **Art. 19** Darlehensvertrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--19}

1. Bei der Zusprache von Ausbildungsdarlehen ist ein Darlehensvertrag zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und dem Amt für Mittel- und Hochschulen abzuschliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die Verzinsung und die Rückerstattung zu regeln.

### **Art. 20** Rückerstattung, Zinsen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--20}

1. Die Rückerstattung von Beiträgen nach § 12 Abs. 2 StipG hat innert zwei Jahren ab Entscheid des Amtes für Mittel- und Hochschulen zu erfolgen. Innert dieser Frist werden keine Zinsen berechnet.
2. Soweit das Gesetz eine Verzinsung vorsieht, wird der gleiche Zins wie in Steuersachen erhoben.

### **Art. 20a** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--20a}

1. Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Amt für Mittel- und Hochschulen zuständig.
2. Die Gemeindesteuerämter erteilen dem Amt für Mittel- und Hochschulen Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen und für die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die Staats- und Gemeindesteuer.

## 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Altrechtliche Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--21}

1. Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Beiträge sind auf Beginn eines neuen Semesters den geänderten Bestimmungen anzupassen.

### **Art. 22–23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.11--22–23}