416.21
# Verordnung des Regierungsrates betreffend die Übernahme von Schulgeldern
(Schulgeldverordnung)
Vom 08.01.2001 (Stand 01.08.2004)

### **Art. 1** Beitragsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.21--1}

1. Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schulgeldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht:
   1. der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an;
   2. die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipendiengesetzes;
   3. die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantonalen Vereinbarung.

### **Art. 2** Beitragshöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.21--2}

1. Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem Schulgeld, das Studierende des Standortkantons und demjenigen, das ausserkantonale Studierende zu bezahlen haben.
2. Der Beitrag wird auf das Maximum, das der Kanton für Studierende der Fakultätsgruppe II der Interkantonalen Universitätsvereinbarung zu bezahlen hat, beschränkt.
3. Das Departement für Erziehung und Kultur kann ausnahmsweise einen höheren Beitrag zusprechen, wenn die Ausbildung im besonderen Interesse des Kantons liegt.

### **Art. 3** Schulgeldübernahme in besonderen Fällen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.21--3}

1. Besucht jemand mit Zustimmung des zuständigen Amtes eine ausserkantonale Ausbildungsstätte, die der Kanton ebenfalls anbietet, wird in der Regel ein Selbstbehalt von Fr. 500 pro Semester in Abzug gebracht.

### **Art. 4** Beitragsbeginn {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.21--4}

1. Der Beitrag wird erstmals für jenes Studiensemester ausgerichtet, in welchem ein Gesuch eingereicht worden ist.

### **Art. 5** Verweis auf anderes Recht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.21--5}

1. Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Universitätsvereinbarung und der Stipendiengesetzgebung sinngemäss.

### **Art. 6** Vollzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.21--6}

1. Der Vollzug dieser Verordnung für die Tertiärstufe sowie für gymnasiale Ausbildungen obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen, für alle übrigen Ausbildungen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.21--7}

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--416.21--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.