432.101
# Gebührenreglement Staatsarchiv
Vom 21.04.2026 (Stand 01.05.2026)

### **Art. 1** Gebührenerhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--432.101--1}

1. Das Staatsarchiv erhebt die Gebühren im Sinne von § 23 Abs. 2 ArchivG und Gebühren für Leistungen, zu denen es gesetzlich nicht verpflichtet ist.
2. Für Verfahrens- und Kanzleigebühren des Staatsarchivs gilt die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (RRV VGV).

### **Art. 2** Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--432.101--2}

1. Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Schriftgut werden folgende Gebühren erhoben:
   1. Grundgebühr pro Auftrag
   2. Gebühr pro Zentimeter Dossierdicke
2. Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte nicht beim Staatsarchiv liegen, und von Urkunden vor 1803 werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben:
   1. Karten und Pläne
   2. Bilddokumente
   3. Urkunden vor 1803
3. Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte beim Staatsarchiv liegen, werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben:
   1. Karten und Pläne
   2. Bilddokumente
4. Wird ein Auftrag zur Erstellung eines reproduktionsfähigen Digitalisates gemäss Abs. 1 bis Abs. 3 durch eine externe Stelle ausgeführt, erhebt das Staatsarchiv eine Gebühr in Höhe der ihm von dieser Stelle in Rechnung gestellten Kosten und eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.

### **Art. 3** Veröffentlichung von literarischen Werken {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--432.101--3}

1. Für die Veröffentlichung eines vollständigen literarischen Werkes, dessen Urheber- und Verwertungsrecht beim Staatsarchiv liegt, in der Originalsprache oder in einer Übersetzung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Höhe der Auflage des Werkes richtet, mindestens jedoch Fr. 500.
2. Für die Veröffentlichung von Auszügen aus einem Werk gemäss Abs. 1 wird eine Gebühr erhoben, die sich nach Umfang der Auszüge und Höhe der Auflage des Werkes richtet, mindestens jedoch Fr. 30.
3. In beiden Fällen sind dem Staatsarchiv zudem drei Belegexemplare kostenlos abzugeben.

### **Art. 4** Führungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--432.101--4}

1. Für Führungen können folgende Gebühren erhoben werden:
   1. Führung in Innenräumen
   2. Führung in Innenräumen und im Aussenbereich
   3. Führung durch Archivausstellungen