450.65
# Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht, Paradies-Schlatt
Vom 31.07.1946 (Stand 01.01.1998)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--450.65--1}

1. Dem Projekt der Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke vormals Georg Fischer, Schaffhausen, der Eigentümerin des Klostergutes Paradies, die zu diesem gehörende 2,6 Hektar umfassende Petribucht zu einer Naturschutzreservation zu erheben, wird unter Einwilligung des Gemeinderates Basadingen und der Ortsvorsteherschaft Unterschlatt zugestimmt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--450.65--2}

1. Im Gebiet der Petribucht, das die Grundeigentümerin zur Einfriedung und zur Bezeichnung der Grenzen mit Verbottafeln übernimmt, wird für die Dauer von zehn Jahren, das heisst der von der Grundeigentümerin eingeräumten Dauer für das Naturschutzgebiet, jegliche Art von Jagd, das Ausnehmen und Zerstören von Nestern, das Mitführen von Hunden sowie das Mitnehmen von Schiesswaffen untersagt. Dasselbe gilt auch für das Sammeln von Pflanzen aller Art.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--450.65--3}

1. Von der Absicht der Grundeigentümerin, zwecks Aufsichtsausübung im Reservatgebiet einen Vertrag mit einer den Naturschutzzielen nachlebenden Organisation abzuschliessen, wird Kenntnis genommen. Dieser Vereinbarung wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die Aufsicht über dieses Schongebiet nebst den thurgauischen Polizeiorganen und den Jagdaufsehern des Reviers «Schaaren» - die Fischerei untersteht im Gebiet der Petri der Hoheit des Kantons Schaffhausen - der Naturschutzkommission des Kantons Schaffhausen übertragen wird.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--450.65--4}

1. Bei Überhandnahme einzelner Wildarten kann das Departement für Justiz und Sicherheit nach Rücksprache mit der die Aufsicht ausübenden Naturschutzkommission durch zuverlässige Personen einen zeitweisen Abschluss bewilligen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--450.65--5}

1. Bei der Versteigerung des Jagdreviers «Schaaren» ist das Gebiet der Petri ausdrücklich als Naturschutzreservat zu bezeichnen und mit dem Jagdverbot zu belegen, welches auch alljährlich im Jagderöffnungsbeschluss aufzunehmen ist.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--450.65--6}

1. Die Grundeigentümerin beabsichtigt, die Durchführung und Errichtung des Reservats in der Petri ihrer Gutsverwaltung Paradies zu übertragen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--450.65--7}

1. Zuwiderhandlungen werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Jagd- und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 und der kantonalen Vollziehungsverordnung über Jagd- und Vogelschutz vom 10. April 1930 bestraft.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--450.65--8}

1. Dieser Beschluss tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft.