551.11
# Polizeiverordnung
(PolV)
Vom 19.06.2012 (Stand 01.06.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständigkeit, Vorbehalt besonderer Regelungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--1}

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Polizeigesetzes (PolG).
2. Soweit diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen, Dienstvorschriften und innerbetrieblichen Erlassen keine besonderen Regelungen enthalten, gelangen die Bestimmungen über die Besoldung und die Rechtsstellung des Staatspersonals zur Anwendung.

### **Art. 2** Leistungsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--2}

1. Die Kantonspolizei erhält vom Departement einen jährlich zu überprüfenden Leistungsauftrag.

### **Art. 3** Aufträge anderer Amtsstellen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--3}

1. Aufträge an die Kantonspolizei von anderen Amtsstellen sind an das Polizeikommando zu richten. Ausgenommen sind Aufträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Weisungen.
2. Das Polizeikommando kann Ausnahmen bestimmen.

### **Art. 4** Vorrang der Hilfestellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--4}

1. Die Kantonspolizei gibt den Hilfestellungen und der Gefahrenabwehr grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.

## 2. Organisation

### **Art. 5** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--5}

1. Die Kantonspolizei ist nach polizeilichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert.

### **Art. 6** Standortstrategie&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--6}

1. Das Departement legt die Standortstrategie, inklusive das Postennetz, auf Antrag des Polizeikommandos fest.

### **Art. 7** Führung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--7}

1. Die Kantonspolizei wird von einer Polizeikommandantin oder einem Polizeikommandanten geführt.
1bis Das Polizeikommando legt die Abteilungsstruktur nach Rücksprache mit dem Departement fest.
…

### **Art. 8** Stellenbesetzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--8}

1. Die Stellenbesetzung erfolgt durch das Polizeikommando.
2. Die Besetzung von Offiziersstellen und Abteilungsleitungen ist vorgängig vom Departement zu genehmigen.

### **Art. 9** Administrative Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--9}

1. Die Kantonspolizei verwaltet ihr Personal-, Besoldungs- und Rechnungswesen selbständig im Rahmen der Vorgaben für die kantonale Verwaltung.
2. Sie beschafft, unterhält und betreibt die polizeilichen Ausrüstungen, den Fahrzeugpark sowie die Übermittlungs- und Informatikinfrastruktur selbständig.

### **Art. 10** Medien- und Öffentlichkeitsarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--10}

1. Die Kantonspolizei betreibt eine aktive Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung.

## 3. Ergänzende Aufgaben

### **Art. 11** Kantonale Notrufzentrale {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--11}

1. Die Kantonspolizei betreibt die kantonale Notrufzentrale und unterhält deren Infrastruktur.
1bis Die kantonale Notrufzentrale übernimmt und koordiniert die Einsatzführung der Blaulichtorganisationen in der ersten Phase bis zur Etablierung der Führungsstruktur vor Ort.
2. Die Kantonspolizei arbeitet mit der Gebäudeversicherung Thurgau und dem kantonsärztlichen Dienst zusammen.
3. Die Kosten werden von der Kantonspolizei, von der Gebäudeversicherung und vom kantonsärztlichen Dienst gemeinsam getragen.

### **Art. 12** Sichere Kommunikationssysteme&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--12}

1. Die Kantonspolizei betreibt das Sicherheitsfunksystem. Sie stellt gemeinsam mit dem Bund die gesicherte Datenkommunikation sicher.
1bis Sie ist Ansprechpartner des Bundes und entscheidet nach Anhörung der kantonsinternen Partnerorganisationen über die eingesetzten Systeme.
2. Sie stellt die Nutzung durch die Partnerorganisationen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sicher.
3. Die Kosten werden von den Nutzern anteilsmässig getragen.

### **Art. 13** Seepolizei und Schifffahrtskontrolle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--13}

1. Die Kantonspolizei hat eine Seepolizei und führt die Schifffahrtskontrolle.
2. Die Seepolizei überwacht die Gewässer und ist für die Rettung und Bergung von Personen und Sachen auf und in den Gewässern zuständig. Sie kann mit Partnerorganisationen Leistungsvereinbarungen für die Suche und Rettung von Personen abschliessen.
3. Die Schifffahrtskontrolle sorgt für die Zulassung der Wasserfahrzeuge, die Schiffsführerprüfungen sowie die Erhebung der entsprechenden Steuern und Gebühren. Sie betreut die Schifffahrtssignalisation und erteilt die nautischen Bewilligungen.
4. Sie führt den kantonalen Ölwehrstützpunkt.

## 4. Dienstbetrieb

### **Art. 14** Arbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--14}

1. Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei berücksichtigt die besonderen Verhältnisse des polizeilichen Betriebes.
2. Die Arbeitszeitmodelle für die Polizistinnen und Polizisten sowie die Zivilangestellten mit polizeilichen Aufgaben tragen den Besonderheiten des Polizeidienstes mit Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst Rechnung.

### **Art. 15** Versetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--15}

1. Polizistinnen und Polizisten sowie Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben können aus dienstlichen Gründen innerhalb der Kantonspolizei versetzt werden.

### **Art. 16** Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--16}

1. Die Informations- und Bewilligungspflicht für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter richtet sich nach § 74 und § 75 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV).
2. Die Information und das Ersuchen sind an das Polizeikommando zu richten.

### **Art. 17** Dienstweg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--17}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei halten sich in dienstlichen Angelegenheiten an den Dienstweg.
2. In persönlichen Belangen können sie direkt an die entsprechende Fachperson oder Fachstelle, an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter oder auch an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten gelangen.

### **Art. 18** Beschwerden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--18}

1. Beschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind an das Polizeikommando zu richten.
2. Beschwerden gegen die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten sind an das Departement zu richten.

## 5. Angehörige der Kantonspolizei

## 5.1. Dienstverhältnis

### **Art. 19** Anstellung als Polizistin oder Polizist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--19}

1. Als Polizistin oder Polizist können Personen angestellt werden, die
   1. voll handlungsfähig sind,
   2. das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
   3. die Polizeiausbildung mit dem eidgenössischen Fachausweis abgeschlossen haben oder über andere besondere fachliche Qualitäten verfügen,
   4. für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeignet sind.
2. …

### **Art. 20** Versprechen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--20}

1. Bei der Vereidigung oder der Inpflichtnahme wird folgendes Versprechen abgegeben: «Ich verspreche, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regierung des Kantons und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte der Bevölkerung zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und meine ganze Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.»

### **Art. 21** Vereidigung und Inpflichtnahme&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--21}

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nimmt in Pflicht:
   1. Polizistinnen und Polizisten bis zu deren Vereidigung
   2. Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung und
   3. Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben
2. Die Chefin oder der Chef des Departementes vereidigt die Polizistinnen und Polizisten.

### **Art. 22** Altersbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--22}

1. Das Dienstverhältnis von Polizistinnen und Polizisten endet auf Ende desjenigen Monats, in dem das 62. Altersjahr vollendet wird.
2. Auf Antrag der Polizistinnen oder Polizisten und im Einverständnis des Polizeikommandos endet das Dienstverhältnis spätestens auf Ende desjenigen Monats, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird. Das Departement kann auf Antrag des Polizeikommandos ausnahmsweise eine abweichende Regelung treffen.
3. Der Zeitpunkt für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Polizeikommando mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.

## 5.2. Pflichten

### **Art. 23** Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--23}

1. Das Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen richtet sich nach § 78 RSV.
2. Werden Geschenke, Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten, ist dies dem Polizeikommando mitzuteilen.

### **Art. 24** Amtsgeheimnis und Ausstandspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--24}

1. Das Amtsgeheimnis und die Ausstandspflicht richten sich nach § 76 und § 77 RSV.
2. Aussagen als Partei, Zeugin oder Zeuge, Sachverständige oder Auskunftsperson sind nur mit Ermächtigung des Polizeikommandos erlaubt. Ausgenommen sind Zeugeneinvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Thurgau und Gerichten des Kantons Thurgau.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei äussern sich nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Polizeikommandos zu dienstlichen Angelegenheiten.

### **Art. 25** Ausserdienstliches Verhalten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--25}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei vermeiden auch ausser Dienst jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.

### **Art. 26** Dienstpflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--26}

1. Polizistinnen und Polizisten stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
2. Sie leisten unregelmässigen und zeitverschobenen Dienst sowie Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst.
3. Sie leisten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
4. Sie nehmen die mit dem Polizeidienst verbundenen Gefährdungen und andere Unannehmlichkeiten auf sich.
5. Die Kantonspolizei kann auch Zivilangestellte zu diesen Dienstpflichten ganz oder teilweise verpflichten.

### **Art. 27** Dienst während der Freizeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--27}

1. Das Polizeikommando kann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Freizeit zum Dienst heranziehen, wenn es die Umstände erfordern.

### **Art. 28** Wohnsitz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--28}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die Pikett- oder Bereitschaftsdienst leisten, haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Dienstort innert kurzer Zeit erreichen können.
2. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

### **Art. 29** Leistungsfähigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--29}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verantwortlich dafür, dass sie den dienstlichen Aufgaben physisch und psychisch gewachsen sind.

### **Art. 30** Pflichtverletzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--30}

1. Pflichtverletzungen werden mit personalrechtlichen Massnahmen geahndet.
2. Das Polizeikommando klärt den Sachverhalt ab und gewährt den Betroffenen das rechtliche Gehör. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet über die beantragte personalrechtliche Massnahme.
3. Als personalrechtliche Massnahmen gelten:
   1. Verweis
   2. Versetzung
   2bis. Degradierung und Funktionsänderung
   3. Entlassung
4. …

## 5.3. Rechte

### **Art. 31** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--31}

1. Das Polizeikommando gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie in Erfüllung dienstlicher Aufgaben für Folgen aus rechtmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden.
1bis Das Polizeikommando kann den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kantonspolizei unentgeltlichen Rechtsschutz gewähren, wenn sie aufgrund dienstlicher Aufgaben geschädigt worden sind.
2. Der Rechtsschutz beschränkt sich dabei in der Regel auf das erstinstanzliche Verfahren. Das Polizeikommando kann den Rechtsschutz auch in nachfolgenden Verfahren gewähren.
3. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

### **Art. 32** Persönlichkeitsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--32}

1. Das Polizeikommando unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, wenn sie in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder mit Bezug auf ihre rechtmässige dienstliche Tätigkeit in ihrer Persönlichkeit verletzt werden.
2. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

## 5.4. Polizeiliche Ausbildung

### **Art. 33** Aufnahme als Aspirantin oder Aspirant {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--33}

1. Als Aspirantin oder Aspirant werden Personen aufgenommen, die
   1. voll handlungsfähig sind,
   2. über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit entsprechender Berufspraxis oder eine Matura verfügen,
   3. körperlich und geistig leistungsfähig und charakterlich geeignet sind,
   4. die Eintrittstests bestanden haben.
   5.–6. …

### **Art. 34** Anstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--34}

1. Die polizeiliche Grundausbildung dauert in der Regel zwei Jahre.
2. Das erste Ausbildungsjahr wird an der Polizeischule Ostschweiz absolviert und wird mit der Einsatzfähigkeitsprüfung abgeschlossen. Aspirantinnen und Aspiranten werden vom Polizeikommando für die Dauer des ersten Ausbildungsjahres befristet angestellt.
3. Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Die Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung werden vom Polizeikommando für die Dauer des zweiten Ausbildungsjahres befristet angestellt.
4. Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend eine allfällige Verlängerung des jeweiligen Ausbildungsjahres bei Nichtbestehen der Einsatzfähigkeitsprüfung oder der eidgenössischen Berufsprüfung.

### **Art. 35** Rückzahlung der Ausbildungskosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--35}

1. Aspirantinnen und Aspiranten, welche die Polizeischule nach Ablauf der ersten drei Monate verlassen, haben die bis zum Zeitpunkt des Austrittes entstandenen Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
2. Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung, die nach erfolgreichem Abschluss der Polizeischule aus eigenem Antrieb nicht in den Dienst der Kantonspolizei Thurgau treten, haben die ganzen Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
3. Polizistinnen und Polizisten, die während der polizeilichen Grundausbildung bei der Kantonspolizei angestellt waren und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Polizeischule die Kantonspolizei verlassen oder deren Anstellungsverhältnis in dieser Zeit aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten wie folgt teilweise zurückzuerstatten:
   1. im ersten Jahr nach Abschluss der Polizeischule:
   2. im zweiten Jahr nach Abschluss der Polizeischule:
   3. im dritten Jahr nach Abschluss der Polizeischule:
4. Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades verlängert sich die Dauer der Rückzahlungspflicht anteilsmässig bis maximal vier Jahre.
5. Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall erfolgt. Das Departement kann aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Polizeikommandos von einer Rückzahlungspflicht ganz absehen oder diese reduzieren.

## 6. Kostenersatz

### **Art. 36** Berechnungsgrundlage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--36}

1. Das Departement legt die Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz in folgenden Fällen fest:
   1. bei ausserordentlichen Polizeieinsätzen
   2. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Polizeieinsätzen
   3. für Vor-, Zu- und Rückführungen sowie das Ausrücken bei Fehlalarm
2. Es berücksichtigt dabei die Personal-, Material- und Fahrzeugkosten und legt, wo möglich, Pauschalbeträge fest.

### **Art. 37** Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--37}

1. Das Departement legt die Gebühren fest für:
   1. polizeiliche Dienstleistungen
   2. polizeiliche Prüfungen und Bewilligungen
   3. Leistungen der Seepolizei und der Schifffahrtskontrolle
   4. …
   5. den Betrieb von privaten Alarmanlagen gemäss § 65 PolG sowie die Alarmübermittlung zur kantonalen Notrufzentrale

## 7. Polizeilicher Assistenzdienst

### **Art. 38** Auftrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--38}

1. Der polizeiliche Assistenzdienst unterstützt die Kantonspolizei bei hoheitlichen Aufgaben und kann zugunsten der Gemeinden durch sichtbare Präsenz sowie präventive und repressive Massnahmen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgen.

### **Art. 39** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--39}

1. Der polizeiliche Assistenzdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
   1. Patrouillieren im öffentlichen Raum
   2. Personenkontrollen und Kontrollen mitgeführter Sachen
   3. Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz (OBG) und der Ordnungsbussenverordnung (OBV)
   4. Überwachung des fahrenden Verkehrs inklusive Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV sowie der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft
   5. Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG)
   6. Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)
   7. Rapportierung und Verzeigung von geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)
   8. Ausstellen von Hausverboten und Wegweisungen bei Widerhandlungen gegen die Benutzungsanordnungen im Auftrag der Berechtigten
   9. Intervention bei Ruhestörungen
   10. Durchführung von Vor-, Zu- und Rückführungen sowie die Bewachung von Gefangenen und in Gewahrsam genommenen Personen
   11. Unterstützung der Kantonspolizei bei ausserordentlichen Lagen
   12. Zustellung von Entscheiden und amtlichen Urkunden
   13. Einzug von Kontrollschildern
   14. Erstellen von Amtsberichten sowie Entgegennahme von Anzeigen inklusive der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft

### **Art. 40** Leistungsvereinbarung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--40}

1. Will eine Gemeinde den Assistenzdienst in Anspruch nehmen, schliesst sie mit der Kantonspolizei eine Leistungsvereinbarung dafür ab.
2. Das Departement regelt die Einzelheiten.

### **Art. 41** Einsatz zugunsten und im Auftrag Dritter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--41}

1. Der polizeiliche Assistenzdienst kann zugunsten und im Auftrag Dritter polizeiliche Aufgaben übernehmen, sofern hoheitliches Handeln gesetzlich vorgesehen ist.
2. Die Kantonspolizei schliesst mit den entsprechenden Behörden und Körperschaften Leistungsvereinbarungen ab.
3. Das Departement regelt die Einzelheiten.

## 8. Sicherheitsorgane der Gemeinden

### **Art. 42** Aufgaben und Kompetenzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--42}

1. Die Gemeinden erhalten auf Ersuchen folgende Aufgaben und Kompetenzen übertragen:
   1. Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV (Ziff. 200 bis Ziff. 259)
   2. Überwachung des fahrenden Verkehrs auf den definierten Gemeindestrassen, -wegen und -plätzen und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBV (Ziff. 301, Ziff. 304, Ziff. 316, Ziff. 605, Ziff. 611, Ziff. 612, Ziff. 613, Ziff. 620, Ziff. 621, Ziff. 902 und Ziff. 906)
   3. Verkehrsdienst, sofern eine Bewilligung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV) vorliegt
   4. Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des HundeG
   5. Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Abfallgesetzes
   6. Überwachung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf durch die Gemeinde definierten Wegen und Plätzen
   7. Wegweisung bei Missachtung von Benutzerordnungen
2. Die Aufgaben und Kompetenzen beschränken sich auf das jeweilige Gemeindegebiet.

### **Art. 43** Sicherheitsorgane {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--43}

1. Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Ausbildung ihrer Sicherheitsorgane.
2. Sie nehmen sämtliche durch sie mit Sicherheitsaufgaben beauftragte Personen in Pflicht und regeln deren Tätigkeit schriftlich.

### **Art. 44** Zwang und Bewaffnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--44}

1. Die Sicherheitsorgane der Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Zwang anwenden.
2. Ihnen ist es untersagt, Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition zu tragen und mit sich zu führen.

### **Art. 45** Einsatz von Privaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--45}

1. Die Gemeinden sorgen für die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Delegation der übertragenen Aufgaben und Kompetenzen an Private.

## 9. &hellip;

### **Art. 46–49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--551.11--46–49}