554.121
# Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung
Vom 10.12.2002 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--554.121--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden sowie der Verordnung des Bundesrates über das Gewerbe der Reisenden.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--554.121--2}

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe obliegt dem kantonalen Patentbüro unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

### **Art. 3** Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--554.121--3}

1. Ungeachtet der erforderlichen Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe bedarf die Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege und seiner Ausführungsverordnung.

### **Art. 4** Märkte, Ausstellungen und Messen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--554.121--4}

1. Die Gemeinden oder die kantonalen Behörden orientieren das Patentbüro schriftlich über die von ihnen bewilligten Märkte, Ausstellungen und Messen spätestens 20 Tage vor der entsprechenden Veranstaltung.
2. Bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen wie zum Beispiel Wochenmärkten genügt eine einmalige schriftliche Orientierung.

### **Art. 5** Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--554.121--5}

1. Das Patentbüro erhebt für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligungen, die Ausstellung der Ausweiskarten und die vorzunehmenden Abklärungen die bundesrechtlichen Maximalgebühren.
2. Für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer werden die Gebühren anteilsmässig, im Maximum bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr, reduziert.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechtes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--554.121--6}

1. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz vom 8. September 1960 über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 18. Dezember 1961 wird aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--554.121--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.