613.11
# Finanzausgleichsverordnung
(FAV)
Vom 04.03.2003 (Stand 01.01.2019)

## 1. Zweck und Gegenstand

### **Art. 1** Beiträge des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--1}

1. Die Höhe des Beitrages des Kantons für den Ressourcen- und Lastenausgleich wird jährlich im Voranschlag als Prognose festgelegt. Die gesamten Beitragsleistungen resultieren aus den festgelegten Parametern und gelten damit als gebundene Ausgabe.

### **Art. 2** Gemeindereorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--2}

1. Das Departement für Finanzen und Soziales entscheidet in Übereinstimmung mit dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft über Beiträge bei der Bildung oder beim Zusammenschluss von Politischen Gemeinden.
2. Die Zusicherung eines Beitrages steht unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat die geplante Gemeindebildung beschliesst.

## 2. Ressourcen- und Lastenausgleich&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Steuerkraft, statistische Grundlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--3}

1. Für die Festlegung der Steuerkraft ist die Statistik «Staatssteuer-Ertrag» massgebend.
2. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Statistik «Wohnbevölkerung der Gemeinden am 31. Dezember» massgebend.
3. Massgebend für die Sozialhilfekosten ist die kantonale Statistik «Öffentliche Sozialhilfe der Gemeinden».
4. Für die Berechnung des strukturellen Lastenausgleichs wird die Landfläche gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik verwendet.

### **Art. 3a** Maximale Abgeltung für Zentrumsfunktion {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--3a}

1. Die Erhöhung der Mindestausstattung durch die Abgeltung der Zentrumsfunktion darf im Sinne von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden (FAG) maximal Fr. 170 pro Einwohner betragen.

### **Art. 4** Struktureller Lastenausgleich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--4}

1. Gemeinden, deren Bevölkerungsdichte weniger als 50 Prozent des kantonalen Durchschnitts beträgt, erhalten nach einem Index abgestufte Beiträge. Die Indexierung erfolgt in Schritten von je 3 Prozentpunkten ab 50 %.
2. Der Regierungsrat legt die Indexierung und den Wert des Indexpunktes periodisch fest (Anhang).

### **Art. 5** Besondere Belastungsfaktoren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--5}

1. Als besondere Belastungsfaktoren im Sinne von § 8 Abs. 4 FAG gelten insbesondere hohe Aufwendungen aus der Korrektion und dem Unterhalt von Bächen, der Erstellung, dem Unterhalt und der Sanierung von Strassen, der Erstellung der amtlichen Vermessung, dem Erhalt und der Pflege von Kultur-, Natur- und Landschaftsschutzobjekten, der Beseitigung von Folgen eines Naturereignisses oder eines anderen aussergewöhnlichen Schadensereignisses.
2. Beiträge können nur Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Steuerbelastung geltend machen. Zur Beitragsbemessung werden insbesondere die Entwicklung der Gemeindefinanzkennzahlen im Vergleich zu den Mittelwerten aller Gemeinden sowie die finanziellen Aussichten beigezogen.
3. Beitragsleistungen unter diesem Titel gelten für den Kanton als gebundene Ausgaben.

### **Art. 6** Lastenausgleich für Sozialhilfekosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--6}

1. Gemeinden, deren Sozialhilfekosten pro Einwohner mehr als 120 % des kantonalen Durchschnittes betragen, erhalten nach einem Index abgestufte Beiträge. Die Indexierung erfolgt in Schritten von 5 Prozentpunkten ab 120 %. Der maximale Ausgleich pro Gemeinde wird auf die Hälfte ihrer durchschnittlichen Sozialhilfekosten begrenzt.
2. Der Regierungsrat legt die Indexierung und den Wert des Indexpunktes periodisch fest (Anhang).
3. Die im Sinne von § 9 Abs. 2 FAG massgebenden Sozialhilfekosten berechnen sich aus dem Mittel der Sozialhilfekosten der letzten drei Jahre dividiert durch die Einwohnerzahl des letzten Jahres.
4. Zu den Sozialhilfekosten zählt auch der Nettoaufwand für die Alimentenbevorschussung.

### **Art. 6a** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--6a}

## 3. Verfahren

### **Art. 7** Ordentliche Beiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--7}

1. Das Departement entscheidet bis Ende August des Beitragsjahres über die ordentlichen Beitragsleistungen im Rahmen des Ressourcen- und Lastenausgleichs. Ausgenommen sind Beiträge gemäss § 8 Abs. 4 FAG.
2. Die Beiträge der Gemeinden sind 30 Tage nach Eröffnung des Entscheides fällig. Die Auszahlungen an die Gemeinden erfolgen in der Regel spätestens bis Ende November.

### **Art. 8** Ausserordentliche Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--8}

1. Gesuche für ausserordentliche Beiträge im Sinne von § 8 Abs. 4 FAG sind bis Ende Juli bei der Finanzverwaltung einzureichen. Die Gesuche sind zu begründen und die Belastungen sind zu belegen.
2. Das Departement entscheidet bis spätestens Ende November.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--9}

### **Art. 10** Gemeindefinanzstatistik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--10}

1. Die Gemeinden reichen der Finanzverwaltung des Kantons Thurgau bis spätestens Ende Juli die vollständigen Jahresrechnungen des Vorjahres sowie die daraus resultierenden Kennzahlen ein.
2. Kennzahlen sind insbesondere diejenigen gemäss Empfehlung der Konferenz der Kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen (Selbstfinanzierungsgrad, Selbstfinanzierungsanteil, Kapitaldienstanteil, Zinsbelastungsanteil, Nettoschuld oder Nettovermögen pro Einwohner, Bruttoverschuldungsanteil, Nettoverschuldungsquotient, Investitionsanteil und Bilanzüberschussquotient).
3. Die Gemeindefinanzstatistik erscheint in der Regel Ende August.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--11}

### **Art. 12** Wirkungsüberprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--12}

1. Die Wirkung des Finanzausgleichs wird alle vier bis sechs Jahre überprüft.

### **Art. 13–14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--613.11--13–14}