631.11
# Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
(RRV VGV)
Vom 16.12.1992 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--631.11--1}

1. Soweit Gebühren nicht in der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden abschliessend geregelt oder in Spezialerlassen festgehalten sind, erheben die Behörden der Zentralverwaltung und der dezentralen Verwaltung nach Massgabe dieser Verordnung Verfahrens- und Kanzleigebühren.
2. Für die Bemessung ausseramtlicher Kosten gemäss § 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind die Bestimmungen der Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen sinngemäss anwendbar.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--631.11--2}

### **Art. 3** Grundbuchämter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--631.11--3}

1. Die Grundbuchämter erheben folgende Gebühren:
   1. Beglaubigung:
   einer Unterschrift
   für jede weitere auf demselben Schriftstück
   von Kopien und Auszügen, für das erste Dokument
   für jedes weitere Dokument desselben Geschäfts
   2. Grundbuchauszüge:
   für 1 – 5 Seiten
   für 6 und mehr Seiten
   3. Änderung ohne Wechsel des Eigentumsverhältnisses:
   Namensänderung bei natürlichen Personen, je Person
   Firmaänderung und Sitzverlegung, je Person
   4. Stockwerkeigentum:
   Wertquoten- und sonstige Änderungen
   5. Aufnahme eines Grundstückes
   6. Grundpfandrechte:
   Zerlegung eines Grundpfandrechtes bei unverändertem Schuldner- und Gläubigerverhältnis, je neuausgestelltem Pfandtitel
   Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, je Pfandrecht
   Aufnahme einer leeren Pfandstelle und eines vorbehaltenen Vorganges
   Pfandentlassung und Pfandzusatz von Teilgrundstücken mit geringem Wert, je Pfandrecht
   Pfandzusatz von Grundstücken, je Pfandrecht
   Reduktion der Schuldsumme, je Pfandrecht
   Rang- oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht
   Vormerk des Gläubigers, je Pfandrecht
   Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief und umgekehrt, je Pfandrecht
   7. …
   8. Vormerkungen:
   Persönliche Rechte: Nachrückungsrecht, je Pfandrecht
   Persönliche Rechte: Aufhebung oder Änderung von gesetzlichen Vorkaufsrechten, je Rechtsgeschäft
   Persönliche Rechte: Mitgliedschaft bei Genossenschaften, je Grundstück
   Verfügungsbeschränkung, je Grundstück
   vorläufige Eintragung, je Grundstück
   übrige Vormerkungen: Aufhebung des Teilungsanspruches der Miteigentümer, je Rechtsgeschäft
   übrige Vormerkungen: Einspracherecht der Stockwerkeigentümer, je Rechtsgeschäft
   Vormerkungen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten, je Rechtsgeschäft
   Aufhebung oder Änderung des Zuweisungsanspruchs nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), je Rechtsgeschäft
   9. Anmerkungen:
   subjektiv-dingliche Rechte, je Grundstück
   Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer oder Reglement der Stockwerkeigentümer, je Grundstück
   sonstige Anmerkungen aus dem Stockwerkeigentumsverhältnis, je Grundstück
   Anmerkungen nach dem BGBB, je Rechtsgeschäft
   übrige Anmerkungen, je Grundstück
   Projektmutation, je Mutation
   10. Grundstückteilung oder -vereinigung und Grenzänderung
   11. Andere in dieser Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführte grundbuchliche Verrichtungen
   12. Stundenansätze:
   Grundbuchverwalter und Grundbuchverwalterin
   andere Mitarbeitende
   13. Veröffentlichung des Eigentumserwerbs:
   für ein Grundstück
   für jedes weitere Grundstück desselben Rechtsgeschäftes
   14. Eigentumsänderungen infolge Strukturanpassungen gemäss dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung: 1 ‰ des Buchwertes, mindestens Fr. 100, höchstens Fr. 1'500.

### **Art. 4** Notariate {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--631.11--4}

1. Die Notariate erheben folgende Gebühren:
   1. Öffentliche Beurkundungen:
   Personenrecht
   Familien- und Erbrecht
   Obligationenrecht
   Übrige Beurkundungen
   2. Beglaubigung:
   einer Unterschrift
   für jede weitere auf demselben Schriftstück
   von Kopien und Auszügen, für das erste Dokument
   für jedes weitere Dokument desselben Geschäfts
   Statuten, je Beurkundung/Geschäft
   3. Verfügungen von Todes wegen:
   Deponierung einschliesslich Rückzug
   Eröffnung
   Entwurf eigenhändiger Verfügungen
   4. Erbenbescheinigung
   nach Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
   ohne Eröffnung von Verfügungen
   5. Willensvollstreckerbescheinigung
   6. Andere in dieser Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführte notarielle Verrichtungen
   7. Stundenansätze:
   Notar und Notarin
   andere Mitarbeitende

### **Art. 5** Kanzleigebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--631.11--5}

1. Die Kanzleigebühren betragen für
   1. Bescheinigungen
   2. Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen
   3. Fotokopien bis zu 10 Seiten, pro Stück
   für weitere Seiten, pro Stück
   4. Mahn- und Inkassospesen

### **Art. 6** Inkraftsetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--631.11--6}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992 am 1. Januar 1993 in Kraft.