672.515
# Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern
Vom 06.05.1969 (Stand 06.05.1969)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--672.515--1}

1. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--672.515--2}

1. Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--672.515--3}

1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--672.515--4}

1. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
2. Die frühere Vereinbarung vom Jahre 1930 wird damit aufgehoben.