700.3
# Kleinsiedlungsverordnung
(KSV)
Vom 12.05.2020 (Stand 08.10.2022)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--700.3--1}

1. Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen.

### **Art. 2** Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--700.3--2}

1. Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach Art. 16 und Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind.
2. Anhang 2 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV) zuzuweisen sind.

### **Art. 3** Zeitlicher Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--700.3--3}

1. Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des kantonalen Richtplans angepassten Kommunalplanung derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

## 2. Zulässigkeit von Bauten und Anlagen

### **Art. 4** Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 1 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--700.3--4}

1. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 1 beurteilt sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

### **Art. 5** Kleinsiedlungen nach § 2 Abs. 2 {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--700.3--5}

1. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 beurteilt sich, soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, nach § 15 bis § 15d der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV).
…
6. Mit Bezug auf die weiteren Bau- und Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen derjenigen Zone, der die Kleinsiedlungen gemäss dem rechtskräftigen Rahmennutzungsplan zugewiesen sind.

## 3. Verfahrensbestimmungen

### **Art. 6** Baubewilligungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--700.3--6}

1. Das Amt für Raumentwicklung entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann.
2. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 PBV.

### **Art. 7** Hängige Baugesuche {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--700.3--7}

1. Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
2. Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig.