741.11
# Strassenverkehrsabgabenverordnung
(SVAV)
Vom 07.12.2010 (Stand 01.01.2023)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--1}

1. Die Gebühreneinnahmen gemäss dieser Verordnung decken die Kosten für die amtlichen Verrichtungen und Kontrolltätigkeiten des Strassenverkehrsamtes, der Kantonspolizei und des Departementes für Justiz und Sicherheit im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
2. Gebühren, die im elektronischen Zahlungsverkehr im Voraus bezahlt werden, kann das Strassenverkehrsamt um maximal Fr. 15 reduzieren.
3. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann das Strassenverkehrsamt die Erhebung der Gebühren an Dritte delegieren.

### **Art. 2** Rechnungsstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--2}

1. Das Strassenverkehrsamt stellt für die Abgaben und Gebühren Rechnung.
2. Die Abgaben und Gebühren können mittels Rechnung, per Nachnahme oder durch Voraus- oder Barzahlung beglichen werden.
3. Der geschuldete Betrag ist auf einmal, in einem Betrag und innert Frist zu bezahlen.
4. …

### **Art. 3** Zahlungsverzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--3}

1. Bei Zahlungsverzug wird nach erfolgter Mahnung das Betreibungsverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wird der Entzug der Kontrollschilder verfügt.
2. Weitere Dienstleistungen des Strassenverkehrsamtes werden erst nach Begleichung der offenen Rechnungen und nur gegen Sofortzahlung erbracht.
3. Die Halterin oder der Halter schuldet nebst der verfallenen Abgabe auch die entsprechenden Bearbeitungs-, Entzugs- und Betreibungsgebühren.

### **Art. 4** Verrechnung, Rückerstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--4}

1. Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und Gebühren zu erheben oder zurückzuerstatten, wenn der Betrag niedriger als Fr. 5 ist. Dies gilt nicht, wenn die Rückzahlung beantragt wird.

### **Art. 5** Verjährung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--5}

1. Forderungen und Guthaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden.

### **Art. 6** Barauslagen, Kostenvorschuss {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--6}

1. Dem Strassenverkehrsamt belastete Kosten für medizinische oder verkehrspsychologische Gutachten, Strafregisterauszüge usw. werden den Kundinnen und Kunden weiterverrechnet. Es kann ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden.

## 2. Verkehrszulassung von Personen

### **Art. 7** Führerausweise {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--7}

1. Für Führerausweise werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Führerausweis
   2. Lernfahrausweis
   3. Änderung, Duplikat und Ersatz eines Ausweises gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2
   4. Bearbeitung eines Gesuches für einen Lernfahr- bzw. Führerausweis
   5. Bearbeitung eines Gesuches um Umschreibung eines ausländischen Führerausweises
   6. Internationaler Führerausweis
   7. Fähigkeitsausweis C/C1 und D/D1

### **Art. 8** Führerprüfungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--8}

1. Für Führerprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Theorieprüfungen:
   Gruppenprüfung
   Einzelprüfung
   Theorieprüfung CZV
   2. Fahrprüfungen, Kontrollfahrten:
   Kategorie A1, A
   Kategorie B, B1, F, BE, C1E, D1E, DE, BPT
   Kategorie C, C1, CE, D1
   Kategorie D
   Kategorie M, G
   Kontrollfahrten für alle Kategorien
   3. Bewilligung für ausserkantonale Prüfung
   4. Bestätigung über abgelegte Führerprüfung
   5. Erfassung des Prüfungsgesuchs von ausserkantonalen Kandidatinnen oder Kandidaten
   6. Bearbeitung ausserkantonale Prüfungsbestätigung

### **Art. 9** Administrativmassnahmen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--9}

1. Für Administrativmassnahmen werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Verweigerung, Entzug, Annullierung oder Aberkennung von Ausweisen sowie Fahrverbot, Sperr- und Wartefrist
   2. Vorsorgliche Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises
   3. Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises nach negativer Führerprüfung oder Kontrollfahrt (Fahrkompetenz)
   4. Aberkennung nach Ablehnung des prüfungsfreien Austausches des ausländischen Führerausweises oder Umgehung der Zuständigkeit
   5. Verwarnung
   6. Wiedererteilung des Führerausweises nach Entzug, Aberkennung, Verweigerung oder Annullierung mit oder ohne Auflagen
   7. Anordnung von zu überwachenden Auflagen
   8. Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung
   9. Änderung einer Massnahme
   10. Verkehrsunterricht zur Nachschulung
   11. …
   12. Mahnung wegen Verzugs eines Arztzeugnisses

### **Art. 10** Moderatorinnen und Moderatoren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--10}

1. Für die Zulassung von Moderatorinnen und Moderatoren werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Ausbildungszulassung
   2. Ausstellen und Verlängerung der Bewilligung für die Moderatorentätigkeit

## 3. Verkehrszulassung von Fahrzeugen

### **Art. 11** Fahrzeugausweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--11}

1. Für Fahrzeugausweise werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Fahrzeugausweis
   2. Ersatzfahrzeugausweis
   3. Tageszulassung:
   Ausweis
   Versicherungsprämie
   4. …
   5. Grüne Versicherungskarte
   6. Kollektiv-Fahrzeugausweis
   7. Änderung (ohne Adressmutation), Duplikat, Ersatz, Verlängerung, Aufforderung:
   Einzelausweis
   bei Wechsel des Firmennamens oder der Rechtsform bis 10 Fahrzeuge pro Fahrzeug inklusive Kontrollschilderübertragung
   bei Wechsel des Firmennamens oder der Rechtsform ab dem 11. Fahrzeug pro Fahrzeug inklusive Kontrollschilderübertragung
   8. Eintrag von Code 178 (Halterwechsel verboten)
   9. Mofa:
   Fahrzeugausweis
   Blanko-Ausweis
   Änderung, Duplikat, Ersatz

### **Art. 12** Fahrzeugprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--12}

1. Für Fahrzeugprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Motorfahrrad
   2. Motorrad, Kleinmotorrad und Kleinmotorrad-Dreirad
   3. Leichter Motorwagen, Motorrad mit Seitenwagen, Motorrad-Dreirad, Leicht-, Klein- und dreirädriges Motorfahrzeug
   4. Schwere Motorwagen nach Gesamtgewicht:
   bis 18 000 kg
   18 001 bis 26 000 kg
   über 26 000 kg
   5. Tankfahrzeug zum Transport gefährlicher Güter:
   Zugfahrzeug, Zuschlag
   Anhänger, Zuschlag
   6. Motoreinachser
   7. Motorkarren, Traktor
   8. Anhänger nach Gesamtgewicht:
   bis 750 kg
   751 bis 3 500 kg
   über 3 500 kg
   9. Nachkontrolle und Nachprüfungen:
   von Fahrzeugen gemäss Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 6 bis Ziff. 8
   von Fahrzeugen gemäss Ziff. 4 und Ziff. 5
   10. Teilprüfung, technische Änderung, Änderung des Verwendungszwecks, Prüfung von Fahrzeugteilen, Arbeits- und Ausnahmefahrzeugen, zusätzliche Arbeiten für die Fahrzeugzulassung
   11. Verwendung von Händlerschild des Strassenverkehrsamtes für Fahrzeugprüfung
   12. Bearbeitungsgebühr für den Eintrag einer ausserkantonalen Prüfung
   13. Berechnung des Energieeffizienzcode

### **Art. 13** Kontrollschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--13}

1. Kontrollschilder dürfen nur vom Strassenverkehrsamt bezogen werden und bleiben Eigentum des Staates, ausgenommen befristete Schilder.
2. Für Kontrollschilder werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Schilderpaar
   2. Einzelschild
   3. Reservationsgebühr im ersten Jahr
   4. Reservationsgebühr für jedes weitere Jahr
   5. Schilderübertragung (exkl. Wechsel des Firmennamens oder der Rechtsform)
   6. Kaution für Tagesschilder
   7. Kontrollschilder-Verlust;
   Bearbeitungsgebühr bei Kontrollschilderverlust
   Ausschreibung nach Diebstahl oder Verlust
   Ausschreibung aufgrund unzustellbarer Verfügungen
   8. Mofa-Kontroll-Schild
   9. Vignette für Mofa (ohne Versicherung)
3. Unleserliche oder beschädigte Kontrollschilder werden auf Kosten des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin ersetzt.
4. Das Strassenverkehrsamt kann frei verfügbare Kontrollschilder der meistbietenden Person und besondere Schilder durch eine spezielle Preisgestaltung den Kundinnen und Kunden zum Gebrauch überlassen.
5. Kontrollschilder können zum ordentlichen Gebührenansatz an Dritte übertragen werden.

### **Art. 14** Entscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--14}

1. Für Entscheide im Zusammenhang mit der Verkehrszulassung von Fahrzeugen werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Verweigerung der Verkehrszulassung
   2. Verwarnung wegen missbräuchlicher Verwendung
   3. …
   4. Entzug von Ausweisen und Kontrollschildern

## 4. Sonderbewilligungen, verschiedene Gebühren

### **Art. 15** Sonderbewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--15}

1. Für Sonderbewilligungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
   1. Sonderbewilligungen:
   Einzelbewilligung
   Jahresbewilligung
   Erneuerung unveränderte Jahresbewilligung
   2. Werkinterner Verkehr:
   Gesuchsprüfung, Reisekosten
   Bewilligung
   3. Selbstabnahme von Fahrzeugen:
   Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebskontrollen, Ausbildung des Personals
   Bewilligung
   Änderung oder Erneuerung der Bewilligung
   4. Ausbildung von Strassentransportfachmann/-praktiker:
   Gesuchsprüfung
   Bewilligung
   5. Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebskontrollen bei Kollektiv-Fahrzeugausweisen (ohne Ausweis und Kontrollschilder)
   6. Bearbeitungsgebühr Fahrerkarte DFS (Belastung durch Bund):
   7. Bewilligungen anderer Art
   8. Entzug einer Bewilligung
   9. Ausweis zur Befreiung von der Gurtenpflicht

### **Art. 16** Nichterscheinen, Abmeldung, Rückzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--16}

1. Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als vier volle Arbeitstage vor einer Prüfung oder einem Verkehrsunterricht ist die ganze Gebühr zu entrichten.
2. Bei Rückzug von Anträgen auf eine Dienstleistung wird die erbrachte Leistung nach Zeitaufwand berechnet.

### **Art. 17** Verschiedene Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--17}

1. Ausserordentliche Prüfungen, Einzelprüfungen, Kontrollen, Bescheinigungen, Abklärungen, Auskünfte, Aufforderungen usw. sowie Dienstleistungen ausserhalb der Standorte des Strassenverkehrsamtes werden nach Zeitaufwand verrechnet. Der Stundensatz beträgt Fr. 160.
2. Technische Auskünfte und Beratungen werden wie folgt verrechnet:
   1. Mindestpauschale
   2. Weitere Aufwendungen
3. Halterauskünfte werden wie folgt verrechnet:
   1. Erste Adresse aufgrund einer schriftlichen Anfrage
   2. Jede weitere Adresse
   3. Halterauskunft im Internet oder per SMS

### **Art. 18** Kanzleigebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--18}

1. Die Kanzleigebühren betragen für:
   1. Beglaubigte Kopien von Prüfberichten
   2. Mahngebühr (2. Mahnung / Verfügung)
   3. Polizeiauftrag Zustellung einer Verfügung
   4. Polizeiauftrag Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern
   5. Bearbeitungsgebühr für Betreibungen
   6. …
   7. Nachforschungen:
   wegen nicht zustellbaren Postsendungen
   ESR-Zahlungen
   8. Drucksachen

## 5. &hellip;

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--19}

## 6. Verkehrssteuer

### **Art. 20** Fälligkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--20}

1. Die Verkehrssteuer für immatrikulierte Fahrzeuge wird für das ganze Jahr zum Jahresbeginn mit entsprechender Zahlungsfrist in Rechnung gestellt und ist in einem Betrag zu bezahlen.
2. Die Verkehrssteuer für ein Fahrzeug ist vom ersten Tag der Verkehrszulassung bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten.
3. Verkehrssteuern können nicht gestundet und nicht in Raten beglichen werden.

### **Art. 21** Beendigung der Abgabepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--21}

1. Wird das Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt, ist die Verkehrssteuer noch für den Tag beziehungsweise den nächsten Arbeitstag nach der Rückgabe der Kontrollschilder zu entrichten.
2. Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird der Halterin oder dem Halter die Verkehrssteuer für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr in Verkehr steht, zurückerstattet.
3. Bei einem mit Wechselschild immatrikulierten Fahrzeug endet die Verkehrssteuerpflicht nur mit der Ausserverkehrssetzung des Fahrzeuges.
4. Bei der Rückgabe der Kontrollschilder von Fahrzeugen, für die eine pauschale Steuer entrichtet wurde, erfolgt keine Rückerstattung.

### **Art. 22** Erlass und Ermässigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--22}

1. Das Strassenverkehrsamt kann die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen oder ermässigen für Fahrzeuge:
   1. von gehbehinderten Personen, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sind;
   2. von gemeinnützigen Organisationen, die ihre Fahrzeuge ausschliesslich für soziale Aufgaben oder im Dienst der Kranken-, Behinderten- oder Betagtenhilfe einsetzen und damit keinen Betriebsgewinn erzielen.

### **Art. 23** Rabatt Eurokategorien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--23}

1. Der Rabatt entfällt im Folgejahr, wenn im Kanton Thurgau mehr als 20 Fahrzeuge der höheren Kategorie im laufenden Jahr immatrikuliert wurden.

## 7. &hellip;

### **Art. 24–25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--741.11--24–25}