747.11
# Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle
Vom 20.05.1997 (Stand 01.01.1998)

### **Art. 1** Schiffsprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--747.11--1}

1. Die Gebühren für Schiffsprüfungen werden wie folgt festgelegt:
   1. Ruderboote, Pedalos und ähnliche motorlose Fahrzeuge
   2. Motorschiffe mit Aussenbordmotoren
   bis 7,4 kW Motorenleistung
   über 7,4 kW Motorenleistung
   3. Motorschiffe mit eingebauten Motoren
   bis 7,4 kW Motorenleistung
   7,5 bis 37 kW Motorenleistung
   über 37 kW Motorenleistung
   4. Zuschläge für Motorschiffe mit
   mehr als einem Aussenbordmotor
   mehr als einem Einbaumotor
   Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank
   5. Segelschiffe
   bis 12 m² Segelfläche
   13 bis 30 m² Segelfläche
   über 30 m² Segelfläche
   6. Zuschläge für Segelschiffe mit
   Aussenbordmotor
   Einbaumotor bis 7,4 kW Motorenleistung
   Einbaumotor über 7,4 kW Motorenleistung
   Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank
   7. Fahrgastschiffe
   bis 60 zugelassene Fahrgäste
   über 60 zugelassene Fahrgäste
   8. Güterschiffe
   bis 100 Tonnen Fassungsvermögen
   101 bis 200 Tonnen Fassungsvermögen
   über 200 Tonnen Fassungsvermögen
   9. schwimmende Geräte, nicht motorisiert
2. Für besondere Schiffsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
   1. zusätzliche Lärmmessung
   2. Nachprüfung beanstandeter Mängel oder Untersuchung eines Schiffes in der Werft oder an Land, je angebrochene Viertelstunde, inklusive Fahrzeit
   3. unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung oder verspätete Abmeldung (später als am Vortag des angesetzten Prüfungstermines):
   4. vereinfachte Prüfung für die erstmalige Zulassung von typengeprüften Fahrzeugen (ausgenommen Zuschläge):
   5. gleichzeitige Vorführung von mindestens fünf Schiffen der gleichen Fahrzeugart zur periodischen Untersuchung durch den gleichen Eigentümer:

### **Art. 2** Schiffsführerprüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--747.11--2}

1. Die Gebühren für Schiffsführerprüfungen betragen:
   1. Theoretischer Teil
   Kombinierte Prüfung (Kategorie A, D, E und Rhein)
   Rheinprüfung (separat)
   Kategorie B
   Kategorie C
   2. Praktischer Teil
   Kategorie A, beschränkt auf Segelschiffe und E
   Kategorie A, D und Rheinprüfung (Hochrhein)
   Kategorie B
   Kategorie C

### **Art. 3** Ausweise {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--747.11--3}

1. Für die Ausstellung von Ausweisen sind folgende Gebühren zu entrichten:
   1. Führer- oder Schiffsausweis
   2. Provisorischer Schiffsausweis
   3. Eintrag einer weiteren Kategorie im Führerausweis
   4. Neuanfertigung oder Umschreibung eines gültigen Schiffsführerausweises nach Kantons-, Namenswechsel oder ähnlichem
   5. Duplikat eines Führer- oder Schiffsausweises
   6. Eintrag Wohnorts- und Adressänderungen sowie Standortänderungen des Schiffes innerhalb des Kantons

### **Art. 4** Besondere Kennzeichen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--747.11--4}

1. Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben:
   1. Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schilderpaar
   2. Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungs- oder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie)
   3. Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Klebeschilder-Paar)

### **Art. 5** Besondere Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--747.11--5}

1. Es werden folgende besondere Gebühren erhoben:
   1. amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen
   2. vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei
   Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes
   Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr
   3. Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausserhalb des Wohnsitzkantons
   4. Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderungsfrist
   5. Drucksachen

### **Art. 6** Änderung bisherigen Rechtes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--747.11--6}

1. Die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle vom 30. August 1988 wird aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--747.11--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.