814.011
# Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 15.12.1992 (Stand 23.12.2023)

## 1. Allgemeines, Zuständigkeit

### **Art. 1** Zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--1}

1. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäss Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet.

### **Art. 2** Massgebliches Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--2}

1. Das für die Prüfung massgebliche Verfahren ist im Anhang festgelegt, soweit es nicht durch die Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) geregelt wird.
2. Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Gestaltungsplan oder eine kantonale Nutzungszone nach Planungs- und Baugesetz (PBG) erstellt, und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, erfolgt die Prüfung in diesem Verfahren.
3. Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Gestaltungsplanes oder der kantonalen Nutzungszone noch nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP statt.
4. Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt nach Anhören der Umweltschutzfachstelle, ob das spezielle Verfahren gemäss Abs. 2 und Abs. 3 Anwendung findet.
5. Legt der Anhang für die Prüfung einer Anlage das Baubewilligungsverfahren als das massgebliche Verfahren fest und ist für das Vorhaben zusätzlich ein Entscheid des Kantons nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung erforderlich, wird die Prüfung unabhängig von der Festlegung im Anhang in diesem Verfahren durchgeführt. Zuständige Behörde ist in diesen Fällen das Amt für Raumentwicklung.

### **Art. 3** Umweltschutzfachstelle des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--3}

1. Das Generalsekretariat des Departementes für Bau und Umwelt ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle des Kantons. Sie ist zuständig für die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit.
2. Im Rahmen der Beurteilung der Umweltverträglichkeitsberichte holt die Umweltschutzfachstelle, soweit erforderlich, Fachberichte anderer kantonaler Amtsstellen ein.
3. Die Umweltschutzfachstelle nimmt die Koordinationsaufgaben gemäss Art. 14 UVPV wahr. Sie lädt bei UVP-pflichtigen Projekten mit kantonsüberschreitenden Umwelteinwirkungen die betreffenden Kantone zur Stellungnahme ein.
4. Ist ein Umweltverträglichkeitsbericht zusätzlich durch das Bundesamt zu beurteilen, sorgt die kantonale Umweltschutzfachstelle für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen. Sie gibt dem Bundesamt von ihrer Beurteilung Kenntnis.
5. Soweit nicht der Bund nach Art. 6a UVPV zuständig ist, nimmt im Kanton Thurgau bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die kantonale Umweltschutzfachstelle die Rechte und Pflichten der Schweiz als betroffener Partei oder als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr.

### **Art. 3a** Fristen für die Umweltschutzfachstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--3a}

1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innerhalb von drei Monaten Stellung.
1bis Stellungnahmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft können auch in Form einer Besprechung zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der kantonalen Umweltschutzfachstelle sowie weiteren relevanten Fachstellen erfolgen. Die Ergebnisse der Besprechung sind zu protokollieren.
2. Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt innerhalb von drei Monaten die Berichte zu Projekten.

## 2. Besondere Verfahrensbestimmungen

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--4}

### **Art. 5** Koordination mit anderen Bewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--5}

1. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes weitere umweltrelevante Bewilligungen nach Art. 21 UVPV oder nach dem kantonalen Recht erfordert, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter.
2. Hat eine kantonale Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 eine Stellungnahme abgegeben, ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

### **Art. 6** Koordination mit Subventionsentscheiden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--6}

1. Kantonale Behörden, die Subventionen für den Bau oder die Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen gewähren, entscheiden erst nach Abschluss der Prüfung über die Subventionierung.
2. Sie berücksichtigen bei ihrem Entscheid das Ergebnis der Prüfung.

### **Art. 7** Publikation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--7}

1. Die Zugänglichkeit des Berichtes nach Art. 15 UVPV sowie die Zugänglichkeit des Entscheides nach Art. 20 UVPV ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde bekanntzumachen.
2. Weitere selbständig anfechtbare Zwischenentscheide betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind in gleicher Weise bekanntzumachen.

### **Art. 8** Vorhaben des Kantons {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--8}

1. Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes betreffend Anlagen des Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezogen.

## 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Hängige Verfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--9}

1. Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.

### **Art. 10–11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--814.011--10–11}