822.11
# Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Vom 16.01.1984 (Stand 26.02.1991)

### **Art. 1** Departement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--1}

1. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechtes.

### **Art. 2** Inspektorat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--2}

1. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat (Inspektorat) vollzieht das Bundesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Das Inspektorat kann die Bezirksämter, die Kantonspolizei, die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden beim Vollzug zur Mitwirkung heranziehen.
3. Sie zeigen insbesondere Verletzungen des Bundesrechtes, dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen dem Inspektorat an.

### **Art. 3** Bezirksämter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--3}

1. Die Bezirksämter führen auf Grund der Mitteilungen des Inspektorates ein Verzeichnis der industriellen Betriebe.
2. Sie kontrollieren die Stundenpläne.

### **Art. 4** Munizipalgemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--4}

1. Die Munizipalgemeinden ermitteln laufend die dem Bundesrecht unterstehenden Betriebe.
2. Sie führen ein Verzeichnis und melden Neueinträge sowie Änderungen dem Inspektorat.

### **Art. 5** Arbeitgeber {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--5}

1. Der Arbeitgeber hat die Eröffnung, Verlegung, Übergabe oder Schliessung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart der zuständigen Gemeindestelle zu melden.
2. Industrielle Betriebe erstellen die Stundenpläne auf den beim Bezirksamt oder beim Inspektorat zu beziehenden Formularen und senden drei Exemplare dem Bezirksamt zu.

### **Art. 6** Zivilstandsämter {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--6}

1. Die Zivilstandsämter geben an jugendliche Arbeitnehmer und schulpflichtige Jugendliche unentgeltlich die amtlichen Altersausweise ab.

## 2. Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren

### **Art. 7** Beschäftigung Jugendlicher {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--7}

1. Die Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher gemäss Art. 60 und Art. 60a der Verordnung 1 zum Bundesgesetz bedarf einer Bewilligung.

### **Art. 8** Nicht industrielle Bauvorhaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--8}

1. Bei Betrieben, mit deren Unterstellung gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes in absehbarer Zeit gerechnet werden muss, ist das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren durchzuführen.
2. Bei den übrigen Betrieben sind die Baugesuche dem Inspektorat zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Es kann vorschreiben, dass besondere Massnahmen, die sich gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes aufdrängen, als Bedingungen in die Baubewilligung aufgenommen werden.

### **Art. 9** Einreichung der Gesuche {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--9}

1. Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens sind Gesuche um Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen beim Inspektorat einzureichen.
2. Bei Gesuchen um Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Jugendlichen ist gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der Eltern oder deren Vertreter beizufügen.
3. Bei vorzeitiger Aufnahme der regelmässigen Beschäftigung eines schulentlassenen Jugendlichen ist zudem durch Beilage eines Arztzeugnisses zu bestätigen, dass der vorgesehenen Beschäftigung keinerlei Krankheit, Gebrechen oder Entwicklungsstörungen des Jugendlichen entgegenstehen.

### **Art. 10** Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--10}

1. Die gestützt auf das Plangenehmigungsverfahren getroffenen Entscheide sind den begutachtenden Stellen mitzuteilen.

## 3. Mitteilungen bei Strafverfahren

### **Art. 11** Mitteilungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--11}

1. Sämtliche Straf- und Einstellungsentscheide in Zusammenhang mit Art. 59 ff. des Bundesgesetzes sind gleichzeitig mit der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten in zweifacher Ausfertigung dem Inspektorat mitzuteilen.
2. Das Inspektorat besorgt die Weiterleitung an die Bundesbehörde.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** ... {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--12}

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.11--13}

1. Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.