822.31
# Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)
Vom 27.12.1983 (Stand 01.01.1984)

### **Art. 1** Kantonale Vollzugsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.31--1}

1. Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.31--2}

1. Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   1. Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
   2. Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers;
   3. Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
   4. Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
   5. Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften;
   6. jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
2. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.

### **Art. 3** Strafverfolgung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.31--3}

1. Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.31--4}

### **Art. 5** Inkraftsetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.31--5}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.