822.9
# Ruhetagsgesetz
(RTG)
Vom 05.02.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Öffentliche Ruhetage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.9--1}

1. Öffentliche Ruhetage sind:
   1. die Sonntage
   2. Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und 26. Dezember
   3. 1. Mai und 1. August

### **Art. 2** Hohe Feiertage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.9--2}

1. Die öffentlichen Ruhetage Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachtstag gelten als hohe Feiertage.

### **Art. 3** Öffentliche Verwaltungen, Schulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.9--3}

1. Öffentliche Verwaltungen und Schulen bleiben an öffentlichen Ruhetagen geschlossen.

### **Art. 4** Einschränkungen an öffentlichen Ruhetagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.9--4}

1. An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Tätigkeiten oder Veranstaltungen verboten, welche die angemessene Ruhe des jeweiligen Ruhetags ernstlich stören.
2. Für die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels ist das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG) massgebend.
3. Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Regelungen.

### **Art. 5** Veranstaltungen an hohen Feiertagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.9--5}

1. An hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht-religiöser Art verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen in geschlossenen Innenräumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen.
2. Die Politische Gemeinde kann eine Veranstaltung, die gemäss Abs. 1 verboten ist, bewilligen, wenn die Veranstaltung dem Sinn des hohen Feiertags nicht widerspricht.
3. Sie kann jede Veranstaltung verbieten, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Veranstaltung den hohen Feiertag stört.
4. Abs. 1 bis Abs. 3 gelten auch für Veranstaltungen, die in Betrieben mit gesetzlich geregelten Öffnungszeiten stattfinden.

### **Art. 6** Strafbestimmung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--822.9--6}

1. Mit einer Busse bis Fr. 10'000 wird bestraft, wer vorsätzlich an einem hohen Feiertag
   1. eine Veranstaltung nicht-religiöser Art ausserhalb geschlossener Innenräume und ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde durchführt,
   2. ohne Bewilligung der Politischen Gemeinde eine Veranstaltung nicht-religiöser Art in geschlossenen Innenräumen durchführt, an der mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen, oder
   3. eine Veranstaltung durchführt, die die Politische Gemeinde verboten hat.