831.19
# Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/IV und EL
Vom 23.12.1971 (Stand 23.12.1971)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.19--1}

1. Die Munizipalgemeinden werden verpflichtet, an ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV- und IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen vierteljährliche Teilzahlungen, die sich nach der Höhe der Vorjahres-Belastung richten, zu leisten. Die 4. Zahlung enthält die Schlussabrechnung.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.19--2}

1. Die Rechnungsstellung an die Gemeinden erfolgt je auf Quartalsende durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Die Zahlungsfrist ab Datum der Rechnungsstellung beträgt 30 Tage.