831.3
# Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Vom 25.04.2007 (Stand 01.01.2008)

## 1. Zuständigkeit

### **Art. 1** Gemeindezweigstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--1}

1. Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person einzureichen.

### **Art. 2** Kantonale Ausgleichskasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--2}

1. Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig.
2. Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

## 2. Anspruchsberechtigung und Bemessung

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--3}

1. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

### **Art. 4** Begrenzung der Tagestaxe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--4}

1. Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr. 85 bis Fr. 300.
2. Bei der Bemessung der Tagestaxe sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen.
3. Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden.

### **Art. 5** Vermögensverzehr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--5}

1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent angerechnet.

### **Art. 6** Persönliche Auslagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--6}

1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende folgende Ansätze für persönliche Auslagen anerkannt:
   1. bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim 25 Prozent;
   2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 15 Prozent.

### **Art. 7** Krankheits- und Behinderungskosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--7}

1. Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. f des Bundesgesetzes besteht, soweit sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.
2. Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis Abs. 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 8** Auskunft {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--8}

1. Heime und Spitäler sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.

## 3. Finanzierung

### **Art. 9** Ergänzungsleistungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--9}

1. Der Kanton trägt die Kosten der Ergänzungsleistungen, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.

### **Art. 10** Verwaltungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--10}

1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.
2. Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle.

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechtes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--831.3--11}

1. Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. August 1971 wird aufgehoben.