836.3
# Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
Vom 21.03.1964 (Stand 01.04.1964)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--836.3--1}

1. Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse der Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und die Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung des Standortes der Filialen und Betriebsstätten ausgerichtet werden.
2. Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
3. Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichskasse wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht einverstanden ist.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--836.3--2}

1. Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St. Gallen dem Departement des Innern und im Kanton Thurgau dem Volkswirtschaftsdepartement.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--836.3--3}

1. Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
2. Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--836.3--4}

1. Diese Vereinbarung gelangt ab 1. April 1964 zur Anwendung.