842.15
# Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Vom 19.05.1981 (Stand 01.01.1998)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--842.15--1}

1. Der Kanton leistet im Rahmen der vom Grossen Rat festgesetzten Kredite Beiträge zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--842.15--2}

1. Die Leistung des Kantons und der Gemeindeanteil nach Abs. 3 decken zusammen mit dem Bundesbeitrag 50 % der anrechenbaren Kosten.
2. Im Einzelfall kann diese Leistung herabgesetzt werden, wenn ein reduzierter Ansatz zur Sicherstellung der Finanzierung genügt, ohne dass dabei der Gesuchsteller übermässig belastet wird.
3. Die Leistung des Kantons ist abhängig von der Übernahme eines Anteils von 5 % durch die Munizipalgemeinde.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--842.15--3}

1. Für Familien in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen oder wenn die notwendige Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz des Bundesbeitrages und der Leistung des Kantons gemäss § 2 Abs. 1 offensichtlich zu einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers führt, kann die Leistung des Kantons entsprechend dem Bundesbeitrag erhöht werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--842.15--4}

1. Für die Leistungen des Kantons sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und der dazugehörigen Verordnung des Bundesrates sinngemäss anwendbar.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--842.15--5}

1. Der Vollzug obliegt dem Departement für Bau und Umwelt. Beitragsgesuche sind an das Departement für Bau und Umwelt zu richten.
2. …

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--842.15--6}

1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. Februar 1979.
2. Sie tritt rückwirkend auf den 15. Februar 1981 in Kraft.