850.1
# Sozialhilfegesetz
(SHG)
Vom 29.03.1984 (Stand 01.04.2023)

## 1. Zweck und Organisation

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--1}

1. Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe zu deren Behebung.
2. Sie helfen mit, familienrechtliche Unterhaltsansprüche zu vollstrecken.
3. Für die sozialhilferechtliche Betreuung von Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, kann der Regierungsrat in Absprache mit den Gemeinden besondere Vorschriften erlassen.

### **Art. 2** Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--2}

1. Die Gemeinden arbeiten mit anerkannten sozialen Hilfswerken zusammen.
2. Der Kanton fördert das Zusammenwirken von öffentlicher und privater Hilfe.
3. Er fördert die Schaffung regionaler Mehrzweckberatungsstellen durch interessierte Gemeinden und führt eine Koordinationsstelle.

### **Art. 3** Vereinbarungen mit anderen Kantonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--3}

1. Der Grosse Rat kann Vereinbarungen der Kantone über Einrichtungen der öffentlichen Sozialhilfe beitreten.

### **Art. 4** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--4}

1. Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde der hilfsbedürftigen Person. Die Gemeinde des Aufenthaltsorts ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf.
2. Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des Bundes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG).
3. Kantonale Amtsstelle gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger ist das Sozialamt des Kantons Thurgau.

### **Art. 5** Sozialhilfebehörde&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--5}

1. Die Gemeinde wählt die Sozialhilfebehörde, deren Präsidentin oder Präsidenten sowie mindestens eine Sozialhilfebetreuerin oder einen Sozialhilfebetreuer. Die Gemeinde kann ihre Wahlbefugnisse für die Sozialhilfebehörde und deren Präsidentin oder Präsidenten dem Gemeinderat und für die Sozialhilfebetreuerin oder den -betreuer der Sozialhilfebehörde übertragen.
2. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Sozialhilfebetreuerin oder einen gemeinsamen Sozialhilfebetreuer ernennen.

### **Art. 6** Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--6}

1. Das zuständige Departement beaufsichtigt die Sozialhilfebehörden.
2. Der Regierungsrat beaufsichtigt die gesamte öffentliche Sozialhilfe.
3. …

### **Art. 6a** Heime {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--6a}

1. Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektivhaushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche, in der Regel gegen Entgelt, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren.

### **Art. 6b** Bewilligung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--6b}

1. Errichtung und Betrieb eines Heimes bedürfen einer Bewilligung des Departementes.
2. Die Bewilligung wird erteilt, sofern
   1. eine ausreichende Betreuung sichergestellt ist,
   2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind,
   3. eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist.

### **Art. 6c** Betreuungs- und Pflegeangebote {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--6c}

1. Errichtung und Betrieb von Betreuungs- und Pflegeangeboten, in denen bis zu vier volljährigen Personen gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen gewährt werden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen Gemeinde und unterstehen deren Aufsicht. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen für Angehörige und enge Bezugspersonen.
2. …

### **Art. 6d** Richtlinien {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--6d}

1. Das Departement erlässt für die Heime sowie die Betreuungs- und Pflegeangebote die notwendigen Richtlinien.

## 2. Massnahmen

## 2.1. &hellip;

### **Art. 7** Beratung, Betreuung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--7}

1. Die Behörde hat die Selbständigkeit der hilfsbedürftigen Person durch Beratung und Betreuung zu erhalten und zu fördern.

### **Art. 8** Unterstützung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--8}

1. Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern von der hilfsbedürftigen Person nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist.

### **Art. 8a** Beschäftigungsprogramme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--8a}

1. Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, können die Gemeinden allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder privaten Trägerschaften Beschäftigungsprogramme durchführen. Die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe.

### **Art. 8b** Pflicht zur Arbeitsaufnahme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--8b}

1. Hilfsbedürftige Personen können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt.

## 2a. Observationen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8c** Zweck und Voraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--8c}

1. Die Sozialhilfebehörde kann die Observation einer Person veranlassen, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht oder beantragt, und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen lassen, um die Bedürftigkeit im Grundsatz oder das Ausmass der Bedürftigkeit abzuklären.
2. Eine Observation ist zulässig, wenn
   1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, zu erhalten versucht oder bezogen hat,
   2. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden,
   3. sie von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt wird, die über eine Bewilligung des zuständigen Departementes verfügt,
   4. sich die observierte Person an einem allgemein zugänglichen Ort aufhält oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

### **Art. 8d** Modalitäten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--8d}

1. Vor der Durchführung einer Observation legt die Sozialhilfebehörde schriftlich den Auftrag für die observierende Person fest. Dieser enthält Angaben über:
   1. die erforderlichen Personendaten der zu observierenden und der observierenden Person
   2. eine Beschreibung der konkreten Anhaltspunkte und die diese begründenden Tatsachen
   3. die Ergebnisse bereits erfolgter Abklärungen
   4. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen
   5. die Dauer der Observation und die Anzahl Observationstage, wobei eine Observation an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden darf. Dieser Zeitraum kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe bestehen.
2. Erweist sich ein Auftrag während der Durchführung als sachlich zu eng gefasst, ist der ursprüngliche Auftrag vorgängig zu weiteren Observationen durch die Sozialhilfebehörde schriftlich zu erweitern.
3. Die observierende Person erstattet der Sozialhilfebehörde Bericht und übergibt ihr das Observationsmaterial vollständig. Sie darf vom Observationsmaterial keine Kopien aufbewahren und die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. Sie untersteht dem Amtsgeheimnis und dem Gesetz über den Datenschutz (TG DSG).
4. Die Sozialhilfebehörde kann zur Durchführung von Observationen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

### **Art. 8e** Aktenführung und Einsichtsrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--8e}

1. Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, macht die Sozialhilfebehörde der observierten Person schriftlich Mitteilung über den Grund, die Art und die Dauer der Observation und weist auf das Einsichtsrecht hin, bevor sie einen Entscheid betreffend die Unterstützung erlässt. Die observierte Person kann innert 30 Tagen Stellung nehmen.
2. Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, nicht,
   1. erlässt die Sozialhilfebehörde einen Entscheid über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation und weist die observierte Person auf das Einsichtsrecht hin,
   2. vernichtet die Sozialhilfebehörde nach Rechtskraft des Entscheids das Observationsmaterial, sofern die observierte Person nicht schriftlich beantragt, dass das Observationsmaterial vollständig in den Akten verbleibt.
3. Die Sozialhilfebehörde kann das Material einer Observation verwenden, die von einer anderen Sozialhilfebehörde angeordnet wurde, wenn bei der Observation die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt waren.
4. Zieht eine observierte Person während einer laufenden Observation aus einer Gemeinde weg, endet die Observation von Gesetzes wegen. In begründeten Fällen hat die Sozialhilfebehörde das Recht, die Sozialhilfebehörde der neuen Wohnsitzgemeinde innerhalb von 30 Tagen über diese Observation zu informieren.

### **Art. 8f** Berichterstattung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--8f}

1. Die Sozialhilfebehörde erstattet dem Departement für Finanzen und Soziales auf Verlangen Bericht über:
   1. Anzahl Observationen
   2. Ergebnisse der Observationen
   3. verfügte Sanktionen
   4. Dauer und Kosten je Observation
   5. eingereichte Strafanzeigen
   6. Namen der mit der Observation beauftragten Personen

## 2.2. &hellip;

## 2.2.1. &hellip;

### **Art. 9–12** &hellip; {#art_9–12 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--9–12}

## 2.2.2. &hellip;

### **Art. 13–16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--13–16}

## 3. Finanzierung

### **Art. 17** Herkunft der Mittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--17}

1. Die Gemeinden bestreiten die Kosten für Leistungen an hilfsbedürftige Personen insbesondere aus:
   1. familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträgen
   2. Rückerstattungen
   3. Erträgen von Fonds
   4. allgemeinen Mitteln
   5. Beiträgen des Kantons an stationäre Aufenthalte

### **Art. 18** Verwandtenunterstützung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--18}

1. Die Gemeinde prüft, ob nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) Verwandte zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person verpflichtet sind. Sie hat Unterstützungspflichtige zur Hilfe aufzufordern und zwischen ihnen und der hilfsbedürftigen Person zu vermitteln. Nötigenfalls ist die Verwandtenunterstützung bei den zuständigen Behörden geltend zu machen.
2. Für uneinbringliche Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist der Rückgriff auf Verwandte ausgeschlossen.

### **Art. 19** Rückerstattungen durch Private {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--19}

1. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuerstatten.
2. Wer nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben und Erbinnen haften bis zur Höhe ihrer Erbschaft.
3. Wer Vorschüsse bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit der Schuldner oder die Schuldnerin die vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge bezahlt hat oder soweit er oder sie diesen oder diese beerbt.
4. Rückerstattungsansprüche verjähren fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber 15 Jahre seit der letzten Leistung. Bei Haftung aus Erbschaft beträgt die Frist 20 Jahre.
5. Bezieht eine dem Asylrecht unterstellte Person Leistungen, für welche die Gemeinde vom Kanton einen aus den vom Bund ausgerichteten Globalpauschalen finanzierten Beitrag erhält, ist sie von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.

### **Art. 19a** Rückerstattung von Bevorschussungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--19a}

1. Bevorschusst die Sozialhilfebehörde Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber Dritten, gehen die betreffenden Ansprüche der hilfsbedürftigen Person im Umfang der geleisteten Zahlungen mit allen Rechten auf die Sozialhilfebehörde über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt ausbezahlt werden.

### **Art. 19b** Globalpauschalen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--19b}

1. Im Rahmen des Asylrechts dem Kanton vom Bund ausbezahlte Globalpauschalen und daraus finanzierte zweckgebundene Beiträge an die Gemeinden sind Staatsbeiträge. Sie werden nicht auf dem Klientenkonto verbucht.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--20}

### **Art. 20a** Kosten für anerkannte Flüchtlinge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--20a}

1. Der Kanton ersetzt den Gemeinden die Hälfte der ausgewiesenen Kosten für anerkannte Flüchtlinge.
2. Das Departement bestimmt jährlich die anrechenbaren Aufwendungen. Es kann die Sozialhilferechnungen der Gemeinden überprüfen.

### **Art. 21** Beiträge des Kantons {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--21}

1. Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Beiträge leisten, insbesondere an:
   1. Erwerb, Bau oder Betrieb von Einrichtungen für hilfsbedürftige Personen
   2. anerkannte Hilfswerke, soweit diese der Verhinderung oder Linderung sozialer Not dienen
   3. Ausbildung von Fachpersonal

### **Art. 21a** Beiträge an stationäre Aufenthalte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--21a}

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden ab Eingang ihres Kostengutsprachegesuchs Beiträge an den stationären Aufenthalt von:
   1. hilfsbedürftigen Personen, deren Aufenthalt aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe finanziert wird
   2. nicht versicherten ausländischen Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, die infolge Krankheit oder Unfall einer unaufschiebbaren Behandlung bedürfen, sofern eine Kostengutsprache des Kantons eingeholt worden ist
2. Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Beiträge. Die Höhe der Beiträge entspricht den anerkannten Aufenthaltskosten, soweit diese nach Abzug von eigenen Mitteln der hilfsbedürftigen Person und Leistungen Dritter den Grundbetrag übersteigen. Übersteigt der Kantonsbeitrag ebenfalls die Höhe des Grundbetrags, tragen Gemeinde und Kanton die darüber hinausgehenden Kosten je zur Hälfte.
3. Der Grundbetrag entspricht den Heimkosten, die beim Maximum von einfacher AHV-Rente und Ergänzungsleistungen für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gedeckt werden.

### **Art. 21b** Beiträge an Restdefizite {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--21b}

1. Der Kanton richtet einer pflichtigen Gemeinde ab Eingang ihres Kostengutsprachegesuches Beiträge an die Nettotageskosten abzüglich Kostgeld (Restdefizit) gemäss Interkantonaler Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) aus.
2. § 21a Abs. 2 gilt sinngemäss.

### **Art. 21c** Budgetberatung, Schuldenberatung, Schuldensanierung und Sozialberatung im Alter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--21c}

1. Der Kanton kann Leistungsvereinbarungen für die Budgetberatung, Schuldenberatung, Schuldensanierung und Sozialberatung im Alter für die Einwohnerinnen und Einwohner abschliessen.
2. Kanton und Gemeinden tragen die aus diesen Leistungsvereinbarungen entstehenden Kosten hälftig.
3. Die Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden erfolgt im Verhältnis der von ihren Einwohnerinnen und Einwohnern beanspruchten Leistungen zur Hälfte der Gesamtkosten.

### **Art. 22** Öffentliche Sammlungen, Betteln {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--22}

1. Öffentliche Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements. Beschränkt sich die Sammlung auf das Gebiet einer Gemeinde, genügt die Bewilligung der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten.
2. Betteln ist verboten.
3. Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.

## 4. Verfahrensvorschriften

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--23}

### **Art. 24** Beginn und Durchführung der Hilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--24}

1. Die Sozialhilfebehörde leistet die in diesem Gesetz vorgesehene Hilfe, sobald sie Kenntnis von drohender oder bestehender sozialer Not erhält. Sie benachrichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn für die hilfsbedürftige Person oder ihre Angehörigen Anordnungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes notwendig werden.
2. Bedarf jemand unaufschiebbar der Hilfe, kann die Sozialhilfebetreuerin oder der Sozialhilfebetreuer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Sozialhilfebehörde die notwendigen Massnahmen bis zum Entscheid der Behörde treffen.
3. Die Hilfe erfolgt in Zusammenarbeit mit der hilfsbedürftigen Person. Ihre berechtigten Interessen sowie diejenigen der Angehörigen sind zu berücksichtigen.

### **Art. 25** Pflichten der hilfsbedürftigen Person&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--25}

1. Die hilfsbedürftige Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die erforderliche Akteneinsicht zu gestatten.
2. Finanzielle Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass die hilfsbedürftige Person vermögensrechtliche Ansprüche, die nicht von Gesetzes wegen übergehen, an die Gemeinde abtritt.
3. Hilfsbedürftige Personen, die Anordnungen der Behörden nicht befolgen oder deren Hilfe missbrauchen, wird die Unterstützung nach Verwarnung gekürzt oder eingestellt.

### **Art. 26** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--26}

1. Gegen Entscheide der Sozialhilfebehörde kann innert 30 Tagen beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden.

## 5. &hellip;

### **Art. 27–28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--850.1--27–28}