922.15
# Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich
Vom 23.08.1977 (Stand 08.04.1978)

### **Art. 1** Grenzbereinigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--1}

1. Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrundung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.
2. In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindestmass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.

### **Art. 2** Reviergemeinde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--2}

1. Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Reviergemeinde). Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.
2. Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.

### **Art. 3** Genehmigungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--3}

1. Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Departemente beider Kantone.

### **Art. 4** Jagdbetrieb {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--4}

1. Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz.
2. In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.

### **Art. 5** Jagdberechtigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--5}

1. Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört, haben im ganzen Revier Gültigkeit.

### **Art. 6** Schutz des Grundbesitzes, Schadenvergütung, Jagdpolizei {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--6}

1. Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.
2. Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in diesem Falle von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.

### **Art. 7** Strafverfolgung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--7}

1. Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

### **Art. 8** Anstände {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--8}

1. Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

### **Art. 9** Inkrafttreten, Vertragsdauer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--922.15--9}

1. Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt werden.