923.1
# Fischereigesetz
(FiG)
Vom 27.09.1976 (Stand 01.01.2023)

## 1. Zweck und Fischereiregal

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--1}

1. Es ist Aufgabe des Kantons, die Gewässer als Lebensraum von Fischen, Krebsen, Amphibien und Fischnährtieren zu erhalten und zu pflegen.
2. Die natürlichen Bestände der Fische, Krebse, Amphibien und Fischnährtiere sind dabei nach Möglichkeit wiederherzustellen.
3. Die nachhaltige Nutzung der Fischereigewässer ist zu fördern.

### **Art. 2** Regal {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--2}

1. Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Krebse, Amphibien oder Fischnährtiere leben können.
2. Diese Gewässer unterstehen der eidgenössischen Gesetzgebung.

### **Art. 3** Inhalt des Regals {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--3}

1. Das Hoheitsrecht des Kantons besteht in der Aufsicht über alle Regalgewässer, in der Befugnis, Bestimmungen über deren Erhaltung, Gestaltung und Bewirtschaftung zu erlassen, und in der Kompetenz, das Recht auf den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren zu verleihen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über internationale Gewässer.

## 2. Besondere Fischereirechte

### **Art. 4** Fischenzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--4}

1. Von der Verleihung des Rechts auf Fischfang durch den Kanton sind Gewässer ausgenommen, an denen private oder körperschaftliche Fischereirechte bestehen.
2. Die bestehenden Fischenzen werden in ihrem Bestand garantiert.

### **Art. 5** Weiherfischereirechte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--5}

1. Private Fischereirechte an natürlichen und künstlichen Weihern werden anerkannt, unter Vorbehalt anderer gesetzlicher, namentlich gewässerschutzpolizeilicher Bestimmungen.
2. Die Neuerstellung solcher Weiher bedarf einer Bewilligung des Kantons, der auch das private Fischereirecht einräumen kann.
3. Die Bewilligung kann mit betrieblichen Auflagen verknüpft werden.
4. …

### **Art. 6** Gemeindefischereirechte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--6}

1. Der Kanton überlässt den Politischen Gemeinden die Kompetenz, das Recht auf Fischfang zu verpachten. Davon unberührt bleiben alle bisher vom Kanton beanspruchten Gewässer sowie die besonderen Fischereirechte gemäss § 4, § 5, § 7 und § 8.
2. Die Erträge der Gemeinden aus den Fischpachten sind zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraums von Fischen, Krebsen, Amphibien oder Fischnährtieren zu verwenden.
3. Das zuständige Departement erlässt Bestimmungen über die Verpachtung dieser Gewässer.
4. Gegen den Zuschlag von Fischpachten durch die Gemeinde kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.

### **Art. 7** Fang von Krebsen und Fischnährtieren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--7}

1. Die Kompetenz, das Recht auf den Fang von Krebsen und Fischnährtieren zu verleihen, steht ausschliesslich dem Kanton zu.
2. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

### **Art. 8** Freiangelei {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--8}

1. Soweit nicht Fischenzen gemäss § 4 entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bodensee-Obersee, Untersee und Rhein für jedermann frei.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Freiangelei auch auf anderen Gewässern gestatten.

## 3. Übergang von besonderen Fischereirechten an den Kanton&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** Entzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--9}

1. Fischenzen können vom Regierungsrat zugunsten des Kantons entzogen werden, wenn die Berechtigten vom Kanton vorgeschriebene, wesentliche Bewirtschaftungsgrundsätze missachten.
2. Der Entzug erfolgt nach den Bestimmungen über die Enteignung. Eine allfällige Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert des enteigneten Rechts.
3. Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsrat bezüglich der Weiherfischereirechte zu, sofern die Berechtigten Auflagen gemäss § 5 Abs. 3 missachten. Der Entzug erfolgt ohne Entschädigung.

### **Art. 10** Heimfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--10}

1. Das Recht der Gemeinden, Gewässer zu verpachten, fällt an den Kanton, sofern von diesem Recht nicht ununterbrochen sachgemässer Gebrauch gemacht wird.
2. Besondere Fischereirechte, auf deren Ausübung die Berechtigten ausdrücklich verzichten, fallen an den Kanton.
3. Der Regierungsrat kann im Interesse der Fischerei besondere Fischereirechte zum Verkehrswert loskaufen.

## 4. Ausübung der Fischerei

### **Art. 11** Betretungsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--11}

1. Der Fischereiberechtigte ist befugt, zur Ausübung der Fischerei Ufer, Fluss- und Bachbette zu betreten. Dieses Recht ist schonend auszuüben.
2. Hofräume und fest eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers betreten werden.
3. Der Grundeigentümer darf an Regalgewässern nur mit Bewilligung des Regierungsrates bauliche Veränderungen oder Umzäunungen, welche die Begehung des Ufers verunmöglichen oder beeinträchtigen, vornehmen oder Zutrittsverbote erlassen.
4. Über Bau- und Verbotsgesuche der Grundeigentümer entscheidet der Kanton nach Abwägung der beteiligten Interessen.

### **Art. 12** Fischereibewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--12}

1. Wer über die Freiangelei hinaus den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren in Gewässern betreiben will, bedarf einer Fischereibewilligung, die den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist.
2. Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das 10. Altersjahr zurückgelegt und sich auf Grund einer Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben.
3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der Berufsfischerei regelt der Regierungsrat.
4. Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen und über die Anerkennung ausländischer Fähigkeitszeugnisse entscheiden.

## 5. Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen

### **Art. 13** Hegemassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--13}

1. Die für die Fischerei zuständige Fachstelle ist ermächtigt, zur Verbesserung der Zusammensetzung der Fischbestände, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zu Studienzwecken das Befischen von Gewässern jederzeit zu verfügen oder zu verbieten.
2. Ein allfälliger Ertrag ist für die Bewirtschaftung der gleichen Gewässer zu verwenden.

### **Art. 14** Wiederherstellung und Aufwertung von Biotopen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--14}

1. Der Kanton kann Massnahmen zur Wiederherstellung und Aufwertung von Regalgewässern unterstützen.
2. Die Unterhaltspflicht von Gemeinden, Korporationen oder Privaten gemäss anderen Bestimmungen des kantonalen Rechts wird dadurch nicht berührt.

### **Art. 15** Brut- und Aufzuchtanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--15}

1. Der Kanton fördert den Fisch- und Krebsbestand durch den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen. Er kann entsprechende Bestrebungen von Körperschaften und Privaten unterstützen.

### **Art. 16** Laichfischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--16}

1. Die Ausübung der Laichfischerei auf die einer Schonzeit unterliegenden Fischarten darf nur mit Bewilligung der für die Fischerei zuständigen Fachstelle erfolgen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verknüpft werden.
2. Die für die Fischerei zuständige Fachstelle kann für die Gewinnung von Brutmaterial von Fischarten, die keiner Schonzeit unterliegen, besondere Anordnungen treffen.

### **Art. 17** Fang von Fischnährtieren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--17}

1. Zum Fang von Fischnährtieren bedarf es einer Bewilligung der für die Fischerei zuständigen Fachstelle. Die Bewilligung kann mit Auflagen verknüpft werden.

### **Art. 18** Berufsfischerei&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--18}

1. Der Regierungsrat kann die einheimische Berufsfischerei, soweit dies im Interesse einer sachgemässen Bewirtschaftung der Gewässer geboten ist, durch geeignete Massnahmen und Beiträge fördern.
2. Die für die Fischerei zuständige Fachstelle erteilt Berufsfischerpatente an Bewerber, die mindestens 50 Prozent der Erwerbstätigkeit als Berufsfischer ausüben. Auf Bewerber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Inhaber eines Berufsfischerpatents waren, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

## 6. Verleihung der Fischereibewilligung, Reservate&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19** Art der Verleihung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--19}

1. Das Recht auf Fischfang wird im Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee im Rahmen der internationalen Vereinbarungen vom Kanton durch Patente erteilt.
2. Die übrigen Gewässer werden verpachtet.
3. …

### **Art. 20** Aufzuchtgewässer und Reservate {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--20}

1. Der Regierungsrat kann einzelne kleinere Gewässer zum Zweck der Fisch- oder Krebsaufzucht oder zur Errichtung von Wassertierreservaten von der Vergebung ausnehmen.
2. Der Regierungsrat kann das Begehen einzelner Reservate beschränken.
3. Soweit die Vergebung solcher Gewässer bei den Gemeinden liegt, steht dem Kanton das Vorrecht zur Pacht bei angemessenem Pachtzins zu.

## 7. &hellip;

### **Art. 21–24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--21–24}

## 8. Straf- und Vollzugsbestimmungen

### **Art. 25** Strafbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--25}

1. Wer unbefugterweise Fische, Krebse oder Fischnährtiere fängt, wer gestützt auf dieses Gesetz verfügte Auflagen verletzt oder wer in anderer Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei anwendbar sind.
2. …
3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Verletzung von Ausführungsbestimmungen oder Vollzugsverfügungen zu diesem Gesetz Busse bis zu Fr. 5'000 androhen.
4. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

### **Art. 26** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--26}

1. Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss § 25 sowie von Tatbeständen, die nach eidgenössischer Fischereigesetzgebung unter Strafe gestellt sind, erfolgt nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

### **Art. 26a** Fischereipolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--26a}

1. Die Fischereipolizei wird ausgeübt durch:
   1. die Fischereiaufseher
   2. die für die Fischerei zuständige Fachstelle
   3. die Kantonspolizei
2. Die Ernennung der Fischereiaufseher erfolgt durch die für die Fischerei zuständige Fachstelle.

### **Art. 26b** Aufgaben der Fischereipolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--26b}

1. Die Organe der Fischereipolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei. Sie sind befugt, Verdächtige anzuhalten, zu Kontrollzwecken fremde Boote und Werkanlagen sowie Grundstücke zu betreten, Fänge und Geräte sowie Ausweise oder den Inhalt von Fahrzeugen oder Behältnissen zu kontrollieren.
2. Der Regierungsrat regelt die weiteren Befugnisse und Pflichten der Organe der Fischereipolizei sowie der privaten Ordnungshüter bei Gewässern von Inhabern besonderer Fischereirechte und verpachteten Gewässern.

### **Art. 27** Administrativer Entzug der Fischereibewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--27}

1. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung oder bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann das zuständige Departement die Erteilung der Fischereibewilligung zur Ausübung der Berufsfischerei verweigern und die Bewilligung dauernd oder vorübergehend entziehen.
2. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung oder bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann die für die Fischerei zuständige Fachstelle die Erteilung der Fischereibewilligung zur Ausübung der Angelfischerei in den Patentgewässern gemäss § 19 Abs. 1 verweigern oder die Bewilligung bis zu drei Jahren entziehen.

### **Art. 28** Ausübung des Regals {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--28}

1. Der Regierungsrat übt das Fischereiregal aus und setzt die Gebühren fest. Er führt ein Verzeichnis der Gewässer, die diesem Gesetz unterstellt sind.

### **Art. 29** Staatsverträge und eidgenössisches Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--29}

1. Wo der Bund den Kanton zum Vollzug von Staatsverträgen, zum Erlass, zur Ergänzung oder zum Vollzug von Ausnahmebestimmungen zur eidgenössischen Fischereigesetzgebung als zuständig erklärt, erlässt der Regierungsrat die nötigen Bestimmungen.
2. Der Regierungsrat ist zuständig für die im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz sowie in der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz den Kantonen vorbehaltenen Aufgaben.

## 9. Schlussbestimmungen

### **Art. 30–31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--923.1--30–31}