935.21
# Kleinspielverordnung
(KSpV)
Vom 08.12.2020 (Stand 01.01.2021)

## 1. Zuständigkeiten

### **Art. 1** Departement für Justiz und Sicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--1}

1. Zuständiges Departement im Sinne des Kleinspielgesetzes (KSG) ist das Departement für Justiz und Sicherheit.
2. Es stellt der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) seine Bewilligungsentscheide zu.
3. Es entscheidet über die Verteilung der Kleinlotterie-Kontingente gemäss Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020).

### **Art. 2** Kantonspolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--2}

1. Die Kantonspolizei kann im Auftrag des Departementes für Justiz und Sicherheit vor Ort Kontrollen durchführen und Spielveranstaltungen, die gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) verstossen, auflösen.

### **Art. 3** Amt für Gesundheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--3}

1. Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht und die Umsetzung der Massnahmen nach Art. 85 BGS.

## 2. Bewilligung und Berichterstattung

### **Art. 4** Allgemein {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--4}

1. Das Bewilligungsgesuch ist mit dem amtlichen Formular beim Departement für Justiz und Sicherheit einzureichen.
2. Mit dem Gesuch sind folgende Dokumente, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, einzureichen:
   1. Betreibungsregisterauszug;
   2. Strafregisterauszug;
   3. soweit vorhanden Handelsregisterauszug.
3. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Spielveranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen.

### **Art. 5** Kleinlotterien und bewilligungspflichtige Tombolas {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--5}

1. Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
   1. detailliertes Durchführungskonzept;
   2. Lotterie-Reglement;
   3. Gewinn- oder Trefferplan.
2. Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3. Das Gesuch für Kleinlotterien ist spätestens bis 31. August des Vorjahres des gewünschten Durchführungsjahres einzureichen.

### **Art. 6** Lokale Sportwetten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--6}

1. Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
   1. detailliertes Durchführungskonzept;
   2. Wett-Reglement.
2. Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3. Gesuche für lokale Sportwetten sind 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen.

### **Art. 7** Kleine Pokerturniere {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--7}

1. Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
   1. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teilnahmebedingungen, ersichtlich sind;
   2. Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
2. Führt die Veranstalterin oder der Veranstalter zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
3. Gesuche für Pokerspiele sind 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen.

### **Art. 8** Berichterstattung und Rechnungslegung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--8}

1. Der Bericht gemäss § 7 KSG ist dem Departement für Justiz und Sicherheit mit dem amtlichen Formular einzureichen.
2. Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten haben mit dem Bericht folgende Unterlagen einzureichen:
   1. Spielabrechnung;
   2. Belege betreffend Ertragsverwendung.
3. Veranstalterinnen und Veranstalter von kleinen Pokerturnieren haben mit dem Bericht eine Spielabrechnung einzureichen. Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.

## 3. Schutzmassnahmen

### **Art. 9** Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--9}

1. Das Amt für Gesundheit stellt den Veranstalterinnen und Veranstaltern elektronisch Unterlagen zur Verfügung mit Informationen:
   1. zum Schutz vor exzessivem Geldspiel;
   2. zu lokalen Suchthilfeinstitutionen;
   3. zur Sensibilisierung für das illegale Geldspiel.
2. Es kann auch auf Unterlagen von Suchthilfeinstitutionen und Fachstellen zurückgreifen.

### **Art. 10** Fachstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--10}

1. Das Amt für Gesundheit bezeichnet die im Kanton Thurgau für die Prävention sowie für die Beratungs- und Behandlungsangebote im Bereich Spielsucht zuständigen Stellen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen ist möglich.

### **Art. 11** Mindestalter für die Teilnahme an Kleinspielen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.21--11}

1. Es gelten folgende Mindestalter:
   1. für Kleinlotterien 16 Jahre;
   2. für lokale Sportwetten 16 Jahre;
   3. für kleine Pokerspiele 18 Jahre.