935.523
# Lotteriefondsverordnung
(LFV)
Vom 06.08.2002 (Stand 01.06.2025)

### **Art. 1** Verwendungszweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--1}

1. Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden insbesondere verwendet für:
   1. kulturelle Projekte
   2. die Förderung von Kulturschaffenden
   3. die Kulturvermittlung
   4. Dachorganisationen im Kulturbereich
   5. wissenschaftliche Projekte
   6. gemeinnützige Projekte
   7. Jugendaktivitäten
   8. Infrastrukturen im Kulturbereich
   9. Anschaffungen von Kulturgütern
   10. die Kulturstiftung des Kantons Thurgau
   11. den Natur- und Heimatschutz
   12. humanitäre Hilfsaktionen
   13. die Fondsverwaltung
2. …

### **Art. 2** Gesuche&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--2}

1. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind beim Kulturamt einzureichen und müssen mindestens Folgendes enthalten:
   1. Name und Wohnsitz oder Sitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin
   2. Name des Projektverfassers oder der Projektverfasserin mit Werdegang
   3. Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des Inhalts und Angaben zur Umsetzung sowie zu Mitwirkenden enthält
   4. ein detailliertes Budget über die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen
   5. einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer möglichen Finanzierungslücke ausspricht und insbesondere Angaben über Eigenmittel und zu erwartende Drittmittel enthält
   6. Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Lotterie- und Sportfonds (LSG)
2. Das Kulturamt kann auf einzelne Angaben verzichten oder weitere Angaben und Unterlagen anfordern.
3. Gesuche sind vollständig und vor Start des Vorhabens einzureichen. Das Kulturamt kann Einreichungsfristen und die Form der Einreichung festlegen.
4. Auf Gesuche, die verspätet eingereicht werden, wird in der Regel nicht eingetreten.

### **Art. 3** Grundsätze für die Beitragsgewährung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--3}

1. …
1bis Beiträge können ausgerichtet werden für Vorhaben,
   1. die qualitativ überzeugen,
   2. öffentlich zugänglich und
   3. nicht gewinnorientiert sind sowie
   4. für die angemessene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung von Leistungen Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Vorhaben umgesetzt wird, unternommen werden.
2. Beiträge können an die Bedingung der finanziellen Beteiligung Dritter geknüpft werden.
3. Startbeiträge an Institutionen oder Einrichtungen können nur gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis erbracht ist.
4. …

### **Art. 4–7** &hellip; {#art_4–7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--4–7}

### **Art. 8** Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--8}

1. Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge gemäss § 6 Abs. 1 LSG.
2. Das Departement entscheidet über Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 40'000 und schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss Kulturkonzept über beschlossene Beiträge ab.
3. Das Kulturamt entscheidet über Beiträge bis zu einer Höhe von Fr. 20'000.

### **Art. 9** Vollzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--9}

1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
2. Das Kulturamt bearbeitet die Geschäfte des Lotteriefonds. Es kann Experten und Expertinnen beiziehen.
3. Bei Beiträgen über Fr. 200'000 ist die Stellungnahme der Kulturkommission einzuholen, soweit ihr Sachbereich betroffen ist.

### **Art. 9a** Publikation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--9a}

1. Das Kulturamt legt auf seiner Webseite mindestens vierteljährlich die gesprochenen Beiträge offen und nennt Empfänger und Empfängerinnen, Vorhaben und Beitragshöhe.
2. Die Empfänger und Empfängerinnen haben auf die Herkunft der Mittel öffentlich hinzuweisen.

### **Art. 9b** Kontrolle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--9b}

1. Auf Verlangen erteilen Empfänger und Empfängerinnen dem Departement Auskunft über sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Ausrichtung und Verwendung der Beiträge und gewähren Einblick in die entsprechenden Geschäftsunterlagen.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--935.523--10}