941.41
# Verordnung des Regierungsrates zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung
Vom 26.10.1982 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Departement&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--941.41--1}

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, dem Departement für Justiz und Sicherheit.
2. Das Departement kann insbesondere Weisungen für den Vollzug der Bestimmungen über den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erlassen.

### **Art. 2** Polizeikommando {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--941.41--2}

1. Das Polizeikommando ist zuständig für:
   1. Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verbrauchs sowie Kontrolle der Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
   2. Erteilung und Widerruf von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände;
   3. Überwachung der Beförderung von Spreng- und Zündmitteln;
   4. Kontrolle der Verwendung und Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen;
   5. Bestimmung der Standorte der Sprengmittellager;
   6. Abnahme von Bau und Einrichtung der Sprengmittellager und -magazine;
   7. Abnahme der Prüfungen für den Erwerb von Spreng- und anderen Verwendungsausweisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
   8. Erteilung von Verkaufsbewilligungen gemäss Art. 10 Abs. 2 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes;
   9. Erteilung der Verkaufsbewilligungen von losem Schiesspulver durch Private;
   10. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche;
   11. Abgabe der Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern für Sprengausweise;
   12. Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen;
   13. Sicherstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei Entzug der Spreng- und anderer Verwendungsausweise sowie der Verkaufsbewilligungen und bei Widerruf der Erwerbsscheine.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--941.41--3}

### **Art. 4** Munizipalgemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--941.41--4}

1. Die Munizipalgemeinden erteilen die Bewilligung zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen.
2. Sie sind für ihren Widerruf zuständig.
3. Sie orientieren das Polizeikommando.

### **Art. 5** Beizug von Experten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--941.41--5}

1. Zur Durchführung der Prüfungen für Spreng- und andere Verwendungsausweise können ausgewiesene Fachleute beigezogen werden.

### **Art. 6** Gebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-tg--941.41--6}

1. Für die Erteilung von Bewilligungen und Ausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
   1. Verkaufsbewilligungen
   2. Ausweise
   3. Prüfungen für Sprengausweise:
   Kat. A
   Kat. B
   Kat. C
   4. Erwerbsscheine
   Sprengmittel bis 5 kg und/oder 100 Sprengkapseln
   Sprengmittel bis 25 kg und/oder 500 Sprengkapseln
   Sprengmittel bis 50 kg und/oder 1 000 Sprengkapseln
   Sprengmittel bis 100 kg und/oder 2 000 Sprengkapseln
   Sprengmittel bis 500 kg und/oder 10 000 Sprengkapseln
   Sprengmittel bis 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkapseln
   Sprengmittel über 1 000 kg und/oder 20 000 Sprengkapseln
   pyrotechnische Gegenstände bis 5 kg Bruttogewicht
   pyrotechnische Gegenstände über 5 kg bis 100 kg Bruttogewicht
   pyrotechnische Gegenstände über 100 kg Bruttogewicht
   5. besondere Kontrollen

### **Art. 7** Zusammenarbeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-tg--941.41--7}

1. Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen, die Baupolizeibehörden, das Industrie- und Gewerbeinspektorat und das Feuerschutzamt sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2. Pläne und andere Unterlagen für Bauten und Anlagen, in denen explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, sind bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Polizeikommandos ein.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-tg--941.41--8}

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.