942.21
# Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anschrift der Detailpreise
Vom 10.07.1973 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Leitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-tg--942.21--1}

1. Die Durchführung der Verordnung des Bundesrates über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 obliegt im Kanton Thurgau der kantonalen Preiskontrollstelle. Ihr unterstehen die in § 2 erwähnten Gemeindekontrollstellen.

### **Art. 2** Kontrolle in den Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-tg--942.21--2}

1. Zuständig zur Überwachung der Preisbekanntgabe in den Munizipalgemeinden sind örtliche Preiskontrollstellen.
2. Die Gemeinderäte haben die Funktionäre zu bezeichnen, denen die Aufgaben der Preiskontrollstelle anvertraut sind. Ihre Namen sind der kantonalen Preiskontrollstelle mitzuteilen.

### **Art. 3** Mitwirkung der Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-tg--942.21--3}

1. In besonderen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Polizeikommando die Kantonspolizei beigezogen werden.

### **Art. 4** Strafverfolgung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-tg--942.21--4}

1. Die strafrechtliche Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verordnung über Anschrift der Detailpreise richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und nach dem Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege.
2. Übertretungen sind von den Gemeindekontrollstellen der kantonalen Preiskontrollstelle zu melden, die der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-tg--942.21--5}

1. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.