1.4215
# Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
Vom 17.02.1986 (Stand 01.04.1986)

## 1 Heimatschein

### **Art. ikel 1** Ausstellung, Unterzeichnung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 1}

1. Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
2. Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

### **Art. ikel 2** Formulare {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 2}

1. Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.

### **Art. ikel 3** Kraftloserklärung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 3}

1. Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
2. Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
3. Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.

## 2 Wohnsitzbescheinigung

### **Art. ikel 4** Ausstellung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 4}

1. Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.

### **Art. ikel 5** Befristung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 5}

1. Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
2. Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.

## 3 Meldepflicht

### **Art. ikel 6** Anmeldung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 6}

1. Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
   a) Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden
   b) Konfessionszugehörigkeit
   c) Adresse
   d) Beruf und Arbeitgeber
   e) Zuzugsdatum
   f) bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort
   g) AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist
2. Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.

## 4 Gebühren

### **Art. ikel 7** {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 7}

1. Es werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für die Ausstellung eine Heimatscheines:
   b) für die Kraftloserklärung eines Heimatscheines:
   c) für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung:
   d) für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung:
   e) für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises:
   f) für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises:

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 8** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 8}

1. Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.

### **Art. ikel 9** Inkrafttreten {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.4215--ikel 9}

1. Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.