10.1117
# Reglement über die Einführungsklasse
Vom 17.01.2001 (Stand 01.08.2002)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 1}

1. Dieses Reglement regelt die Bewilligung, die Aufnahme, den Übertritt und die Organisation der Einführungsklasse an der Volksschule.

## 2 Bewilligung

### **Art. ikel 2** {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 2}

1. Gemeinden oder Kreisschulen, welche die Einführungsklasse führen wollen, haben dem Erziehungsrat rechtzeitig ein Gesuch einzureichen, das Angaben über die Organisation und die Schulzimmerausstattung sowie die Schülerzahlen und die Ausbildung der Lehrpersonen enthält.

## 3 Aufnahme und Übertritt

### **Art. ikel 3** Aufnahme {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 3}

1. Die Einführungsklasse nimmt schulpflichtige Kinder auf, die:
   a) nur teilweise schulfähig und schulbereit sind
   b) zweifelhaft schulfähig und schulbereit sind, so dass erwartet werden muss, dass sie den Anforderungen der 1. Primarklasse nicht gewachsen sind
2. Kinder, die eindeutig heilpädagogische oder Sonderschulung benötigen, werden in der Regel nicht in die Einführungsklasse aufgenommen.

### **Art. ikel 4** Zuweisung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 4}

1. Die Kindergartenlehrperson bespricht ihre Erfahrungen und ihren Vorschlag für die Zuweisung rechtzeitig mit den Eltern und, soweit notwendig, mit dem Schulpsychologischen Dienst.
2. Der Schulrat weist die Schülerinnen und Schüler gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 der Schulverordnung (RB 10.1115) der Einführungsklasse zu.

### **Art. ikel 5** Übertritt {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 5}

1. Schülerinnen und Schüler, die nach dem zweiten Schuljahr in der Einführungsklasse das Lernziel der 1. Primarklasse erreichen, können in die 2. Primarklasse übertreten.
2. In Ausnahmefällen ist ein Übertritt bereits nach dem ersten Schuljahr möglich. Der Schulrat entscheidet darüber auf Antrag der Lehrperson und im Einverständnis mit den Eltern.
3. Schülerinnen und Schüler, die nach dem Übertritt in die 2. Primarklasse dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, weist der Schulrat gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 der Schulverordnung (RB 10.1115) einer heilpädagogischen Schulungsform zu.

## 4 Organisation

### **Art. ikel 6** Lehrpersonen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 6}

1. In der Einführungsklasse können unterrichten:
   a) Primarlehrpersonen mit ausreichender Berufserfahrung auf der Unterstufe
   b) Lehrpersonen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung
2. Im Rahmen des übergeordneten und des gemeindlichen Rechts richtet sich die Besoldung nach der Ausbildung.
3. Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen der Einführungsklasse entspricht derjenigen der Primarlehrpersonen. Als Lektionen werden auch solche für den alternierenden Unterricht, für den individuellen Förderungsunterricht und für die Zusammenarbeit mit den Eltern und Fachlehrpersonen anerkannt.

### **Art. ikel 7** Lehrplan {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 7}

1. Für den Unterricht in der Einführungsklasse gilt der Lehrplan der 1. Primarklasse.
2. Er berücksichtigt jedoch zu Beginn in besonderem Masse die bisherige Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler und lässt ihnen genügend Zeit, um die Lernziele zu erreichen. Die zusätzliche Zeit ist in erster Linie für den individuellen Förderungsunterricht einzusetzen.
3. Im ersten und zweiten Halbjahr der Einführungsklasse wird der zeichnerische und musikalische Unterricht betont.
4. Im vierten Halbjahr setzt das Übungsprogramm zur Vorbereitung auf den Übertritt in die 2. Primarklasse ein. Dabei wird auf eine verstärkte Selbstständigkeit und raschere Arbeitsweise der Schülerinnen und Schüler geachtet. Die Lehrpersonen nehmen Kontakt mit den Abnehmerklassen auf und sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler deren Unterricht besuchen können.

### **Art. ikel 8** Stundentafel {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 8}

1. Für die Einführungsklasse gilt grundsätzlich die Stundentafel der 1. Primarklasse.

### **Art. ikel 9** Lehrmittel {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 9}

1. In der Einführungsklasse werden die Lehrmittel der 1. Primarklasse und zusätzlich, soweit notwendig, heilpädagogische Lehrmittel eingesetzt.

### **Art. ikel 10** Beurteilung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 10}

1. Für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler der Einführungsklasse gilt das Reglement vom 29. Mai 2002 über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Promotionsreglement, RB 10.1135).

### **Art. ikel 11** Schülerzahlen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 11}

1. Für die Schülerzahlen der Einführungsklasse gelten die Richtlinien für die Schülerzahlen der Schulabteilungen, der Fachabteilungen, von Wahlfächern, von Fördermassnahmen und Sonderschulung (ED 10.1811).

## 5 Rechtsschutz

### **Art. ikel 12** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 12}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 13}

1. Das Reglement vom 8. März 1989 über die Einführungsklasse wird aufgehoben.

### **Art. ikel 14** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1117--ikel 14}

1. Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft.