10.1467
# Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler
Vom 28.06.2000 (Stand 01.08.2015)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 1}

1. Dieses Reglement regelt die Absenzen und Beurlaubungen für alle Schülerinnen und Schüler, die der Schulgesetzgebung unterstehen.
2. Die besonderen Bestimmungen der Schulgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## 2 Absenzen

### **Art. ikel 2** Verfahren {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 2}

1. Die Eltern melden die Absenzen unverzüglich der zuständigen Lehrperson und begründen sie.
2. Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
3. Bei einer Absenz von mehr als fünf Schultagen haben die Eltern die Absenz schriftlich zu begründen. Die Lehrperson kann auch bei kürzerer Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Bei Absenz infolge Unfall oder Krankheit kann die zuständige Lehrperson ausnahmsweise (bspw. bei wiederholter oder länger dauernder Absenz) von den Eltern ein Arztzeugnis verlangen. Die Lehrperson leitet diese Unterlagen auf Ersuchen hin der Schulleitung respektive dem Schulrat weiter.
4. Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung.
5. Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.
6. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. Sie trägt die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen als entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein.

## 3 Beurlaubungen

## 3.1 Besondere Fälle

### **Art. ikel 3** Schuljahresanfang {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 3}

1. Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat. Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.

### **Art. ikel 4** Alpzeit {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 4}

1. Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis zum Schuljahresende.

### **Art. ikel 5** Begabtenförderung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 5}

1. Bei ausserordentlichen Begabungen kann die Beurlaubung für den Besuch spezieller Weiterbildungslager und ‑kurse, inner- und ausserschulische Zusatzangebote sowie für die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben bewilligt werden.

### **Art. ikel 6** Religiöse Feiertage {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 6}

1. Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage achten.

### **Art. ikel 7** Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: im Allgemeinen {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 7}

1. Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer aus wichtigen Gründen entscheiden:
   a) die zuständige Lehrperson, wenn die Befreiung längstens sechs Monate dauert
   b) der Schulrat, in den übrigen Fällen
2. Die Eltern legen dem Gesuch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen bei Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3. Die Befreiung ist zu befristen; sie wird in der Regel höchstens für die Dauer des laufenden Schuljahres bewilligt.

### **Art. ikel 8** Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 8}

1. Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität können den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen. Der Entscheid über den Besuch steht den Eltern zu. Sie teilen ihren Entscheid der Klassenlehrperson mit.
2. Überschneidet sich der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur mit dem Klassenunterricht, sind die Schülerinnen und Schüler vom Klassenunterricht befreit.
3. Die Befreiung umfasst höchstens einen halben Tag pro Woche.
4. Der Unterrichtsbesuch und allfällige Noten sind im Zeugnis einzutragen. Die Abwesenheit hingegen nicht.

### **Art. ikel 8a** Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Dispensation vom Französischunterricht {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 8a}

1. Schülerinnen und Schüler können vom Französischunterricht dispensiert werden:
   a) wenn sie angepasste Lernziele in Deutsch oder Englisch aufweisen
   b) wenn sie im Durchschnitt der Fächer Deutsch und Englisch eine ungenügende Note aufweisen und eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in Französisch nicht als sinnvoll erscheinen lässt
2. Die Dispensation für Schülerinnen und Schüler gemäss Buchstabe a kann im Rahmen des Übertritts von der 6. Klasse in die Oberstufe erfolgen.
3. Im Übrigen erfolgen die Dispensationen frühestens nach einem Jahr Schulbesuch in der Oberstufe. Die Dispensation wird durch die Klassenlehrperson mit Zustimmung der Schulleitung und der Eltern vorgenommen.
4. Für dispensierte Schülerinnen und Schüler sind Ersatzangebote bereitzustellen.

### **Art. ikel 9** Weitere Fälle {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 9}

1. Die Beurlaubung wird bewilligt:
   a) bei voraussehbaren, dringenden persönlichen und familiären Angelegenheiten
   b) bei Erkrankung eines Elternteils, wenn die Mithilfe zu Hause unentbehrlich ist
   c) bei ansteckenden Krankheiten von Personen, die im gleichen Haushalt wohnen
2. Für Langzeitbeurlaubungen schliessen die Eltern mit dem Schulrat eine schriftliche Vereinbarung ab.

## 3.2 Verfahren

### **Art. ikel 10** Verfahren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 10}

1. Die Eltern reichen der zuständigen Lehrperson frühzeitig ein schriftliches Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.
2. Die zuständige Lehrperson beziehungsweise der Schulrat teilt den Eltern den Entscheid schriftlich mit.
3. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die erteilten Beurlaubungen und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein.

## 4 Selbstdispensation

### **Art. ikel 11** Grundsatz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 11}

1. Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel 25 Absatz 4 der Schulverordnung.

### **Art. ikel 12** Verfahren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 12}

1. Die Eltern zeigen der zuständigen Lehrperson die Selbstdispensation rechtzeitig an. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden.
2. Die in Selbstdispensation einziehbaren Schulhalbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Die Übertragung nicht bezogener Schulhalbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig.
3. Die Selbstdispensation für den Schuljahresanfang ist unzulässig. Der Schulrat kann weitere Einschränkungen der Selbstdispensation beschliessen.
4. Die zuständige Lehrperson führt Kontrolle über die in Selbstdispensation bezogenen Schulhalbtage und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein.

## 5 Rechtsschutz

### **Art. ikel 13** Rechtsschutz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 13}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 14}

1. Folgende Erlasse des Erziehungsrates werden aufgehoben:
   a) Richtlinien vom 29. September 1983 für die Erteilung von Dispensen für die Mithilfe in Landwirtschaftsbetrieben
   b) Richtlinien vom 14. November 1980 zur Schuldispensation von Schülern in Sportkadern

### **Art. ikel 15** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 15}

### **Art. ikel 16** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1467--ikel 16}

1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2000 in Kraft.