10.1615
# Reglement über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots
Vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2008)

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1615--ikel 1}

1. Dieses Reglement bestimmt die Kostenbeteiligung, die die Erziehungsberechtigten an die Verpflegung und Betreuung zu leisten haben, wenn Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots in Sonderschulen oder Heimen teilstationär oder stationär untergebracht werden.

### **Art. ikel 2** Kostenbeitrag {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1615--ikel 2}

1. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten der Verpflegung und Betreuung wie folgt zu beteiligten:
   a) beim teilstationären Aufenthalt, pro Tag und Person:
   b) beim stationären Aufenthalt, pro Tag und Person:
2. Entrichtet die Invalidenversicherung im Rahmen der Hilflosenentschädigung an die Erziehungsberechtigten einen Beitrag gemäss Artikel 42 bis Artikel 42ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20), erhöht sich beim stationären Aufenthalt der Kostenbeitrag gemäss Absatz 1 um diesen Betrag.

### **Art. ikel 3** Bezug {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1615--ikel 3}

1. Das Heim oder die entsprechende Sonderschule, in der die Schülerin oder der Schüler stationär untergebracht ist, klärt beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich ab, ob eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird.
2. Das Heim oder die entsprechende Sonderschule stellt den Erziehungsberechtigten den zutreffenden Kostenbeitrag in Rechnung.

### **Art. ikel 4** Rechtsschutz {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1615--ikel 4}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

### **Art. ikel 5** Inkrafttreten {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1615--ikel 5}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.