10.1617
# Reglement über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots
Vom 16.12.2008 (Stand 01.01.2009)

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1617--ikel 1}

1. Dieses Reglement regelt die Abgeltung von Reisekosten bei unzumutbarem Schulweg, die im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots an der Therapiestelle für den Transport von Kindern und Jugendlichen zur Therapie anfallen.
2. Für Kinder und Jugendliche, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selber fortbewegen können, gilt Artikel 6 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri.

### **Art. ikel 2** Grundsätze {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1617--ikel 2}

1. Eine Entschädigung wird nur dann ausgerichtet, wenn es unzumutbar ist, den abgeltungsberechtigten Weg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.
2. Massgeblich ist der Weg zwischen dem Schulhaus, in dem die Schülerin oder der Schüler die Volksschule besucht, und dem Ort der Therapie. Für Kinder, welche die Volksschule noch nicht besuchen oder wenn die Therapie nicht anschliessend an den normalen Unterricht stattfindet, ist der Weg zwischen Wohnhaus der Eltern und Ort der Therapie abgeltungsberechtigt.
3. Entschädigt werden die Kosten für den Transport des Kindes oder der des Jugendlichen.

### **Art. ikel 3** Höhe der Abgeltung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1617--ikel 3}

1. Entschädigt werden die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
2. Kann der Weg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, wird pro Kilometer eine Entschädigung von 0.70 Franken ausgerichtet.

### **Art. ikel 4** Verfahren {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1617--ikel 4}

1. Die Gesuche um eine Abgeltung sind an die Therapiestelle zu richten. Diese berechnet den Betrag und teilt das Ergebnis der Berechnung den Gesuchstellenden mit. Sind diese mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können sie beim Amt für Volksschulen eine weiterzugsfähige Verfügung verlangen.
2. Die Auszahlung erfolgt jeweils auf Ende eines Schuljahres. Beträge von unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt.

### **Art. ikel 5** Rechtsschutz {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1617--ikel 5}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111).

### **Art. ikel 6** Inkrafttreten {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.1617--ikel 6}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.