10.2418
# Reglement über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri
(PRR)
Vom 30.06.2004 (Stand 01.08.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 1}

1. Dieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri.

### **Art. ikel 2** Begriffe {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 2}

1. Die Beurteilung umfasst das Beurteilungsgespräch und das Zeugnis.
2. Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte in den einzelnen Fächern.
3. Das Zeugnis orientiert über den Lernstand in den einzelnen Fächern.
4. Unter Promotion wird der Aufstieg in die nächsthöhere Klasse verstanden.

## 2 Beurteilungsgespräch

### **Art. ikel 3** Durchführung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 3}

1. In der 1. und 2. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jährlich mit allen Schülerinnen und Schülern und den Eltern ein Beurteilungsgespräch durch.
2. Ab der 3. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jährlich mit allen Schülerinnen und Schülern ein Beurteilungsgespräch durch. Bei Bedarf werden die Eltern miteinbezogen.
3. Die Schulleitung erlässt Weisungen zur Durchführung des Beurteilungsgesprächs.

## 3 Zeugnis

### **Art. ikel 4** Abgabe {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 4}

1. Im Gymnasium werden jährlich zwei Zeugnisse abgegeben und zwar ein Zwischenzeugnis am Ende des ersten Semesters und ein Jahreszeugnis am Ende des Schuljahres.
2. Alle Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erhalten am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis.
3. Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 5. Klasse des Gymnasiums erhalten am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis.
4. In der 6. Klasse des Gymnasiums sind die Jahresnoten Bestandteil des Maturitätszeugnisses.
5. Bei Austritten während eines Semesters werden in der Regel nur Bestätigungen über den Schulbesuch abgegeben.

### **Art. ikel 5** Noteneintrag {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 5}

1. Die Leistungen werden in allen Fächern beurteilt. Die Bewertung der Leistungen und der Eintrag ins Zeugnis erfolgt in ganzen und halben Noten mit Ziffern von 6 bis 1. Vorbehalten bleibt Artikel 6.
2. Die Noten des Zwischenzeugnisses sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aller im Verlauf des ersten Semesters erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.
3. Die Jahresnoten sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aller während des ganzen Schuljahres erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.
4. Eine Beurteilung gilt als genügend, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.

### **Art. ikel 6** Verzicht auf Noten {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 6}

1. In den Fächern, die nicht promotionswirksam sind, kann die Lehrperson bei der Beurteilung der Leistungen auf Noten verzichten.
2. Der Eintrag ins Zeugnis erfolgt durch: «Ziel erreicht» oder «Ziel nicht erreicht».

## 4 Promotion

### **Art. ikel 7** Promotionsfächer: Grundsatz {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 7}

1. Die Noten in den promotionswirksamen Fächern (Promotionsfächern) entscheiden über den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse.
2. Alle Promotionsfächer haben unabhängig von der Zahl der Wochenstunden die gleiche Gewichtung.
3. Weicht das Zustandekommen der Noten von den Vorgaben der Prüfungsreglemente ab, entscheidet die Konferenz der Lehrpersonen über die Promotion.

### **Art. ikel 8** Promotionsfächer: Promotionsfächer in der 1. und 2. Gymnasialklasse {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 8}

1. Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Geografie, Geschichte, Integrierte Naturlehre, Bildnerisches Gestalten und Musik.
2. Nicht promotionswirksam sind Religion-Ethik-Lebenskunde, Sport, Informatik, Technisches Gestalten und Hauswirtschaft.

### **Art. ikel 9** Promotionsfächer: Promotionsfächer in der 3. bis 6. Gymnasialklasse {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 9}

1. Als Promotionsfächer gelten Deutsch, das gewählte Fach Französisch oder Italienisch, Eng-lisch, Philosophie, Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport, Raumdarstellung und Informatik (RDI), Informatik, eines der beiden Fächer Bildnerisches Gestalten oder Musik, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach.
2. Nicht promotionswirksam sind Freifächer.

### **Art. ikel 10** &hellip; {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 10}

### **Art. ikel 11** Promotion {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 11}

1. Die Voraussetzungen für die Promotion sind erfüllt, wenn am Ende des Schuljahres in den Promotionsfächern:
   a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
   b) die Summe der fünf tiefsten Noten mindestens 19 beträgt
2. Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann dennoch promovieren, wenn die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Klasse eindeutig gegeben sind. Zuständig für den Entscheid ist die Konferenz der Lehrpersonen.

### **Art. ikel 12** Gefährdete Promotion {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 12}

1. Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern oder ab erfülltem 18. Altersjahr die Schülerin oder der Schüler spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.

### **Art. ikel 13** Klassenwiederholung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 13}

1. Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Artikel 11 am Ende des Schuljahres nicht erfüllt, promoviert nicht und muss die Klasse wiederholen.
2. Während der sechsjährigen Gymnasialausbildung darf insgesamt nur zweimal eine Klasse wiederholt werden und zwar einmal im Verlauf der 1. bis 3. Gymnasialklasse und einmal im Verlauf der 4. bis 6. Gymnasialklasse.
3. Die gleiche Gymnasialklasse kann nur einmal wiederholt werden.
4. Absätze 2 und 3 kommen bei nicht bestandener Maturaprüfung nicht zur Anwendung.
5. …

## 5 Rechtsschutz

### **Art. ikel 14** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 14}

1. Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes (RB 10.1111) und der Schulverordnung.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 15}

1. Das Promotionsreglement vom 11. April 2001 für die 1. und 2. Gymnasialklassen der Kantonalen Mittelschule Uri und das Promotionsreglement 3. bis 6. Klassen (MAR) vom 30. April 1998 werden aufgehoben.

### **Art. ikel 16** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2418--ikel 16}

1. Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.