10.2420
# Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri
Vom 15.03.2012 (Stand 01.08.2012)

### **Art. ikel 1** Zweck, Geltungsbereich {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2420--ikel 1}

1. Dieses Reglement regelt die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in das Gymnasium, die nicht aufgrund des Übertrittsreglements (RB 10.1711) aus der Primarschule oder der Oberstufe in das Gymnasium eintreten.

### **Art. ikel 2** Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2420--ikel 2}

1. Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Maturitätsschule mit schweizerisch anerkannter Matura werden im Promotionsstand der abgebenden Schule in das Gymnasium aufgenommen.

### **Art. ikel 3** Aufnahme in den übrigen Fällen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2420--ikel 3}

1. In allen übrigen Fällen ist die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri zuständig für das Aufnahmeverfahren. Sie bestimmt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen für die Aufnahme in das Gymnasium.
2. Die Schulleitung führt dazu in der Regel eine Aufnahmeprüfung durch. Genügt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Aufnahmeprüfung den schulischen Anforderungen der gewünschten Eintrittsklasse nicht, wird die Aufnahme verweigert.
3. Die Schülerin oder der Schüler kann für eine Probezeit von einem Semester ins Gymnasium aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Schulleitung über die definitive Aufnahme.

### **Art. ikel 4** Zeitpunkt der Aufnahme {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2420--ikel 4}

1. Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.
2. Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler in das letzte Schuljahr des Gymnasiums aufgenommen.
3. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

### **Art. ikel 5** Rechtsschutz {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2420--ikel 5}

1. Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes (RB 10.1111) und der Schulverordnung (RB 10.1115).

### **Art. ikel 6** Inkrafttreten {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2420--ikel 6}

1. Dieses Reglement tritt am 1. August 2012 in Kraft.