10.2923
# Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule
Vom 16.11.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. ikel 1** Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2923--ikel 1}

1. Diese Verordnung bezweckt die dauerhafte Etablierung und Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule mithilfe von jährlich wiederkehrenden Unterstützungsleistungen des Kantons Uri.

### **Art. ikel 2** Grundsatz der Unterstützung {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2923--ikel 2}

1. Der Kanton unterstützt den Betrieb des Instituts über eine Stiftung mit jährlichen Beiträgen.

### **Art. ikel 3** Stiftung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2923--ikel 3}

1. Der Kanton errichtet eine Stiftung zur Finanzierung des Betriebs des Instituts.
2. Er kann die Stiftung zusammen mit Dritten errichten.

### **Art. ikel 4** Jährliche Beiträge {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2923--ikel 4}

1. Der Kanton leistet der Stiftung jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des Instituts. Dieser Beitrag beträgt höchstens 500'000 Franken pro Jahr.
2. Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

### **Art. ikel 5** Programmvereinbarung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2923--ikel 5}

1. Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung eine Programmvereinbarung ab, um die Finanzierung des Betriebs des Instituts sicherzustellen.

### **Art. ikel 6** Inkrafttreten {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2923--ikel 6}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.