10.2935
# Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen
Vom 18.06.2003 (Stand 01.01.2007)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 1}

1. Diese Verordnung regelt die staatliche Anerkennung von privaten universitären Hochschulen mit Sitz im Kanton Uri.

### **Art. ikel 2** Begriffe {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 2}

1. Universitäre Hochschule bezeichnet eine Universität oder eine universitäre Institution. Eine Universität besteht aus mehreren Fakultäten oder akademischen Fachbereichen, pflegt Lehre und Forschung auf universitärem Niveau und bietet in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen an. Eine universitäre Institution erfüllt Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung.
2. Die staatliche Anerkennung erlaubt der universitären Hochschule, ihre Tätigkeit als solche im Kanton Uri auszuüben.

### **Art. ikel 3** Aufsicht {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 3}

1. Der Erziehungsrat beaufsichtigt die staatlich anerkannten universitären Hochschulen.

## 2 Anerkennung

### **Art. ikel 4** Voraussetzungen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 4}

1. Der Erziehungsrat kann universitäre Hochschulen und deren Studiengänge staatlich anerkennen, wenn die Schule:
   a) die Qualität nach schweizerischem und internationalem Standard gewährleistet
   b) sicherstellt, dass die Qualität des Unterrichts, der Forschung, der Dienstleistung und der Publikationen regelmässig überprüft wird
   c) sich erfolgreich akkreditiert hat
   d) die ethische Verantwortung gewährleistet und sich der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet
   e) bereit ist, mit anderen Institutionen im Hochschulbereich zusammenzuarbeiten
   f) bereit ist, einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens im Kanton Uri zu leisten
   g) klare und ausreichende rechtliche und organisatorische Strukturen aufweist
   h) ausreichende finanzielle Sicherheiten nachweist
   i) bereit ist, regelmässig über ihre Tätigkeit zu berichten

### **Art. ikel 5** Akkreditierung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 5}

1. Als erfolgreich akkreditiert gilt jene universitäre Hochschule oder gelten jene Studiengänge, die von der SUK auf der Basis einer Überprüfung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) akkreditiert worden sind.
2. In besonderen Fällen kann die Akkreditierung auch durch andere Fachorganisationen erfolgen.

### **Art. ikel 6** Provisorische Anerkennung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 6}

1. Bei universitären Hochschulen, die den Lehrbetrieb noch nicht oder nur teilweise aufgenommen haben, kann eine provisorische Anerkennung erteilt werden. Diese ist zeitlich zu befristen.

### **Art. ikel 7** Entzug {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 7}

1. Der Erziehungsrat kann die Anerkennung entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die staatlich anerkannte universitäre Hochschule ihre Pflichten nicht erfüllt.
2. Der Entzug der Anerkennung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen.

## 3 Pflichten der anerkannten universitären Hochschule

### **Art. ikel 8** Freiheit von Lehre und Forschung {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 8}

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule hat die Freiheit von Lehre und Forschung im Rahmen der Anerkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten.

### **Art. ikel 9** Zusammenarbeit {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 9}

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen.
2. Sie sorgt für die notwendige Koordination mit anderen universitären Hochschulen und Fachhochschulen und fördert den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von Studierenden.

### **Art. ikel 10** Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 10}

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben im Kanton Uri, indem sie Bildungsangebote, Forschung und Dienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen auch im Kanton Uri anbietet.

### **Art. ikel 11** Wissenschaftliche Publikationen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 11}

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule publiziert regelmässig ihre Arbeitsresultate in Lehre und Forschung.

### **Art. ikel 12** Berichterstattung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 12}

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule dokumentiert in einem jährlichen Bericht ihre Tätigkeit.
2. Der Bericht ist dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann ergänzende Berichte verlangen.

### **Art. ikel 13** Verleihung von Titeln {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 13}

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule darf nur jene Titel verleihen, die vom Erziehungsrat bewilligt worden sind.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 14** Rechtsanspruch {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 14}

1. Diese Verordnung gibt keinen Rechtsanspruch auf Beiträge des Kantons.

### **Art. ikel 15** Strafbestimmung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 15}

1. Mit Busse bis zu zehntausend Franken wird bestraft, wer:
   a) ohne Anerkennung sich als staatlich anerkannte universitäre Hochschule ausgibt
   b) als staatlich anerkannte universitäre Hochschule Titel verleiht, die vom Erziehungsrat nicht bewilligt sind
2. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessverordnung.

### **Art. ikel 16** Rechtsmittel {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 16}

1. Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden.

### **Art. ikel 17** Gebühren {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 17}

1. Die Gebühren für Verfügungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).

### **Art. ikel 18** Vollzug {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 18}

1. Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit sie nichts anderes bestimmt.

### **Art. ikel 19** Inkraftsetzung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.2935--ikel 19}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt auf den 1. September 2003 in Kraft.