10.5110
# Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees
Vom 12.09.2000 (Stand 01.10.2000)

### **Art. ikel 1** Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 1}

1. In Ergänzung zu den bestehenden Verträgen zwischen den Grundeigentümern im Bereich der nachgenannten Schutzobjekte einerseits und dem Urner Naturschutzbund (Pro Natura), dem Urner Fischereiverein (UFV) und der Naturforschenden Gesellschaft Uri (NGU) anderseits, bezweckt dieses Reglement die integrale Erhaltung und Förderung der wertvollen Gewässer und Uferlandschaften am Südufer des Urnersees als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften, als natürliche Laichgebiete und Aufwuchsstätten der Fische sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
2. Dieses Reglement bezweckt im Weiteren, die Entwicklung eines naturnahen Deltas an der Reussmündung zu ermöglichen.

### **Art. ikel 2** Schutzobjekte {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 2}

1. Massgebend für die Gebiete, welche mit dem vorliegenden Reglement unter Schutz gestellt sind, ist der Schutzzonenplan. Dieser ist Bestandteil des vorliegenden Reglements. Das Auenobjekt 105 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31), die Flachmoorobjekte 2743 und 2744 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33) und die Objekte UR 76 und 77 des Entwurfes des Bundesinventares der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung sind Teile dieses Schutzgebietes.
2. Folgende Liegenschaften sind vollumfänglich oder teilweise Bestandteil dieses Schutzgebietes:
   a) im Bereich Allmeini (Gemeinden Flüelen, Altdorf):
   Parzelle Nummer 20 (teilweise): Korporation Uri
   Parzelle Nummer 432, 458, 1059 (teilweise): Kanton Uri
   Parzelle Nummer 1 (teilweise): Gemeinde Flüelen
   Parzelle Nummer 11 (teilweise): Meliorationsgenossenschaft Reussebene Uri
   Parzelle Nummer 21: Private
   b) im Bereich Reussmündung und Reusslauf (Gemeinden Flüelen, Altdorf, Seedorf):
   Parzelle Nummer 156 (teilweise): Korporation Uri
   Parzelle Nummer 22, 23 (teilweise), 96 (teilweise): Kanton Uri
   c) im Bereich Seerüti (Gemeinde Seedorf):
   Parzelle Nummer 156 (teilweise): Korporation Uri
   d) entlang Jostis Gülle und Alte Reuss (Gemeinde Seedorf):
   Parzelle Nummer 156 (teilweise): Korporation Uri
   Parzelle Nummer 97, 430 (teilweise): Kanton Uri
   e) im Bereich Schanz (Gemeinde Seedorf):
   Parzelle Nummer 156 (teilweise): Korporation Uri
   f) im Bereich Schwäb und Rieder (Gemeinde Seedorf):
   Parzelle Nummer 156 (teilweise), 159 (teilweise), 161 (teilweise), 163, 318, 376 (teilweise), 382 (teilweise): Korporation Uri
   Parzelle Nummer 377 (teilweise), 380 (teilweise), 381 (teilweise): Kanton Uri
   Parzelle Nummer 157 (teilweise), 162, 308 (teilweise): Gemeinde Seedorf
   Parzelle Nummer 312: Meliorationsgenossenschaft Seedorf
   Parzelle Nummer 386, 387: A Pro'sche Fideikommiss
   Parzelle Nummer 107, 158, 160 168 (teilweise), 169 (teilweise), 171, 311, 315, 319: Private
   g) südlich der N2 (Gemeinde Seedorf):
   Parzelle Nummer 309, 372 (teilweise): Korporation Uri
   Parzelle Nummer 253 (teilweise), 263 (teilweise), 377 (teilweise) 380 (teilweise), 381 (teilweise), 452: Kanton Uri
   Parzelle Nummer 375 (teilweise): Gemeinde Seedorf
   Parzelle Nummer 154 (teilweise), 312 (teilweise): Meliorationsgenossenschaft Seedorf
   Parzelle Nummer 123 (teilweise), 260 (teilweise): A Pro'sche Fideikommiss
3. Der Urnersee zwischen dem Strandbad Seedorf und dem 300 m-Scheibenstand Flüelen, von der Uferlinie bis 150 m ausserhalb der Uferlinie gemäss Schutzzonenplan (mittlerer Wasserstand), Gemeinden Flüelen und Seedorf, wird unter Schutz gestellt.

### **Art. ikel 3** Markierung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 3}

1. Das Schutzgebiet wird durch den Kanton Uri durch Tafeln, Pfähle und Bojen markiert. Die Zone I (siehe Art. 4) wird, wo erforderlich, zusätzlich durch Abhagen abgegrenzt.

### **Art. ikel 4** Schutzzonen: Gliederung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 4}

1. Die Schutzobjekte werden nach Intensität der Schutzbestimmungen in folgende Zonen gegliedert:
   a) Zone I Naturschutzzone
   b) Zone II Wasser- und Uferschutzzone (bis 150 m ausserhalb der Uferlinie)
   c) Zone III Umgebungszone (land- und seeseits)
2. Die Zonenzuweisung ergibt sich aus dem Schutzzonenplan 1:2'500, der Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.

### **Art. ikel 5** Schutzzonen: Zweck {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 5}

1. Die Naturschutzzone und die Wasser- und Uferschutzzone (Zonen I und II) bezwecken einerseits die umfassende Erhaltung der Wälder, Rieder, Auen samt deren ökologischen Voraussetzungen und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und andererseits die Wiederherstellung eines aktiven Deltabereichs.
2. Die Umgebungszone (Zone III) dient der Sicherung der Naturschutzzone und der Wasser- und Uferschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen (Puffergebiete) und dem Schutz der Landschaft. Eine Erholungsnutzung unter Wahrung der Schutzinteressen bleibt gewährleistet.

### **Art. ikel 6** Allgemeine Schutzbestimmungen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 6}

1. Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
   a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können
   b) die Schutzziele gefährden können
   c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
   d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
   e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2. Insbesondere ist verboten:
   a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; ausgenommen davon sind der Nationalstrasse dienende Anlagen, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck zuwiderlaufen
   b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
   c) zu bewässern und zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
   d) zu düngen und Giftstoffe zu verwenden
   e) Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu beseitigen
   f) standortfremd aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen, sofern dies nicht dem Schutzzonenzweck entspricht
   g) Acker- und Gartenbau zu betreiben
   h) Pflanzen und Tiere anzusiedeln
   i) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen
   k) Hunde nicht an der Leine zu führen
   l) mit Fluggeräten zu starten und zu landen sowie das Gebiet in unter 150 m Höhe zu überfliegen
   m) Modellflugzeuge fliegen zu lassen
   n) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern zu befahren
   o) das Gelände ausserhalb der im Schutzzonenplan als Reitwege bezeichneten Wege und Strassen zu bereiten

### **Art. ikel 7** Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 7}

1. In der landseitigen Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
   a) Vieh weiden zu lassen
   b) mehr als einmal jährlich zu mähen
   c) die Wälder waldwirtschaftlich zu nutzen
   d) das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten Wege und Strassen zu betreten und mit Fahrrädern zu befahren; vorbehalten bleibt das Betreten zur Pflege
   e) wild lebende Pflanzen und Pilze zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
   f) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; vorbehalten bleiben die bewilligte Laichfischerei und der Hegeabschuss
   g) zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; vorbehalten bleibt die bewilligte Laichfischerei
   h) Feuer anzufachen

### **Art. ikel 8** Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 8}

1. In der Wasser- und Uferschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
   a) zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; ausgenommen zur Pflege und zur bewilligten Fischerei. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 (RB 40.3215)
   b) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
   c) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; vorbehalten bleiben die bewilligte Fischerei und der Hegeabschuss
   d) den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebensräume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern
2. Der Abbau von Kies und Sand mit gültiger Konzession ist erlaubt.

### **Art. ikel 9** Schutzbestimmungen für die Umgebungszone {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 9}

1. In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
   a) zu mulchen, d.h. das abgeschnittene Gras liegen zu lassen
   b) in den Gräben und Fliessgewässern zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; vorbehalten bleibt die bewilligte Laichfischerei
   c) in den Gräben und Fliessgewässern zu fischen, ausgenommen in der Reuss südlich der Holzbrücke des Weges der Schweiz und im Giessen südlich der Unterquerung der Bahnhofstrasse, Flüelen; vorbehalten bleiben die bewilligte Laichfischerei sowie die besonderen Bestimmungen gemäss Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 (RB 40.3215)
   d) die Seefläche mit immatrikulationspflichtigen Booten und mit Surfbrettern zu befahren, ausgenommen Ruderboote; vorbehalten bleibt die bewilligte Fischerei
   e) den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebensräume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern

### **Art. ikel 10** Pflege, Nutzung und Unterhalt {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 10}

1. Zur Erreichung der Schutzziele sind die Schutzobjekte gemäss dem Pflegeplan der Kommission für das Reussdelta zu unterhalten. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
   a) Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt
   b) Die Riedvegetation in der Naturschutzzone (Zone I) wird jährlich einmal jeweils nach dem 15. September gemäht. Die Streue ist bis spätestens am 15. März des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzubringen. Ausnahmen können im Rahmen der Pflegeplanung festgelegt werden
   c) Das Grünland an der Nationalstrassenböschung wird jährlich mindestens einmal nach Ende Juni gemäht und das Schnittgut weggebracht
2. Der Kanton sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Pflegeplans.
3. Können die Grundeigentümer und Bewirtschafter die Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 bzw. gemäss dem Pflegeplan durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

### **Art. ikel 11** Vollzug {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 11}

1. Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei, die Schifffahrt, den Natur- und Heimatschutz sowie den Wald kontrollieren die Einhaltung dieses Reglements.
2. Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese Aufsichtspersonen Anzeige an die Polizei.
3. Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1, es erfordern, kann die zuständige Direktion unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.

### **Art. ikel 12** Strafbestimmungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 12}

1. Wer die Vorschriften von Artikel 6, 7, 8 oder 9 verletzt, wird mit Busse bis 5'000 Franken bestraft.
2. Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzustellen.

### **Art. ikel 13** Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 13}

1. Das Reglement vom 19. August 1985 über den Schutz des Südufers des Urnersees wird aufgehoben.

### **Art. ikel 14** Schlussbestimmungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel 14}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

## A1 Anhang 1: Schutzzonenplan

### **Art. ikel A1-1** {#art_ikela1-1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5110--ikel A1-1}

1. Schutzzonenplan: