10.5119
# Reglement über den Schutz der Gewässer im Urserntal
Vom 26.08.2014 (Stand 02.06.2015)

### **Art. ikel 1** Schutzziel {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5119--ikel 1}

1. Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhaltung sensibler Gewässersysteme im Urserntal als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

### **Art. ikel 2** Schutzobjekte {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5119--ikel 2}

1. Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:
   | 1 | Sidelenbach (oberhalb Passstrasse) | Realp |
   | 2 | Tiefenbach (oberhalb Passstrasse) | Realp |
   | 3 | Muttenreuss | Realp |
   | 4 | Unteralpreuss | Andermatt |
   | 5 | Bortwasser mit Schatzbächen | Andermatt |
   | 6 | Guspisbach | Hospental |
   | 7 | Furkareuss (oberhalb Einmündung Sidelenbach) | Realp |
   | 8 | Witenwasserenreuss (oberhalb Fassung KW Realp II) | Realp |
   | 9 | Vorderer und Hinterer Gatscholabach | Realp |
   | 10 | Wysstälerbach | Realp |
   | 11 | Stellibodenbach | Realp |
2. Sämtliche natürlichen Gewässer im Urserntal, die nicht explizit als nutzbare Gewässer, als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE oder als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.
3. Die Lage sowie Abgrenzung der Schutzobjekte ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

### **Art. ikel 3** Schutzbestimmungen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5119--ikel 3}

1. Die Schutzobjekte sind ungeschmälert zu erhalten.
2. Insbesondere ist es verboten:
   a) die Schutzgewässer (SR 814.20) zur Energieerzeugung zu nutzen
   b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen
3. Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten).
4. Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
5. Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneingeschränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau bestehender Kraftwerke ist unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.
6. Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

### **Art. ikel 4** Sonderregelung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5119--ikel 4}

1. Der Guspisbach ist bereits im Rahmen einer gewässerschutzrechtlichen Schutz- und Nutzungsplanung im Zusammenhang mit den Restwasserbestimmungen für das Kraftwerk Lucendro unter Schutz gestellt.
2. Nach Ablauf der Lucendro-Konzession im Jahr 2024 kann der Guspisbach wiederum als Ausgleichsgewässer für eine Schutz- und Nutzungsplanung verwendet werden.

### **Art. ikel 5** Dauer {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5119--ikel 5}

1. Dieses Reglement gilt für mindestens 40 Jahre ab Inkrafttreten.
2. Die Mindestdauer steht unter dem Vorbehalt, dass die Konzession zur Nutzung der Witenwasserenreuss und die Baubewilligung dazu rechtskräftig erteilt sind.
3. Eine vorzeitige Änderung des Reglements ist möglich, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
4. Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.

### **Art. ikel 6** Inkrafttreten {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5119--ikel 6}

1. Dieses Reglement tritt nach Vorliegen der rechtskräftigen Gewässernutzungskonzession und der rechtskräftigen Baubewilligung für das Wasserkraftwerk Realp II in Kraft.