10.5135
# Reglement über den Schutz des BLN-Objekts Scheidnössli und angrenzender Lebensräume in der Gemeinde Erstfeld
Vom 11.06.2024 (Stand 01.07.2024)

### **Art. ikel 1** Schutzziele {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 1}

1. Dieses Reglement bezweckt:
   a) die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung des Gebiets Scheidnössli (Gemeinde Erstfeld) mit seinen einzigartigen geologischen Aufschlüssen am Kontakt zwischen Kristallin und Sedimentbedeckung des Aarmassivs. Der Besenheide-Föhrenwald, die Trockenwiesen und die Amphibienlaichgewässer, wo die Erhaltung seltener Lebensräume und geschützter Tier- und Pflanzenarten im Vordergrund steht, sollen durch gezielte Pflege erhalten werden. Weiter sollen mit geeigneten Massnahmen die Aufschlüsse als Anschauungsobjekte und zu Bildungs- und Forschungszwecken einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
   b) den besonderen Schutz der Amphibien und Reptilien
2. Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach den jeweils anzustrebenden Natur- und Landschaftsschutzzielen. Was das Waldareal betrifft, richten sich Pflege und Bewirtschaftung prioritär nach den Grundsätzen der Schutzwaldbewirtschaftung.

### **Art. ikel 2** Schutzobjekte {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 2}

1. Die geologischen Aufschlüsse im Gebiet Scheidnössli und die angrenzenden Trockenwiesen und Amphibienlaichgewässer in der Gemeinde Erstfeld werden unter Schutz gestellt. Die folgenden im kantonalen Schutzinventar inventarisierten Schutzobjekte (Gebiete) sind Bestandteile dieses Reglements:
   | LS.1206.04 | Landschaft Scheidnössli | national (Nr.1610) |
   | NS.1206.24 | Trockenwiesen im Bereich Neat-Portal | regional |
   | NS.1206.26 | Geotop Scheidnössli | regional |

### **Art. ikel 3** Gliederung und Zweck der Schutzzonen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 3}

1. Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert:
   a) Geotopschutzzone
   b) Kernzone Geotop
   c) Kernzone Trockenwiese
2. Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
3. Die «Geotopschutzzone» bezweckt die Erhaltung von grösseren flächigen Erscheinungen dieser Kontaktzone sowie deren Ansicht und Erlebbarkeit.
4. Die «Kernzone Geotop» bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der einmaligen geologischen Aufschlüsse.
5. Die «Kernzone Trockenwiese» bezweckt den Erhalt der artenreichen Trockenwiesen und der angrenzenden Waldränder sowie der Amphibienlaichgewässer mit ihren standorttypischen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.

### **Art. ikel 4** Allgemeine Schutzbestimmungen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 4}

1. Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen, Bauten und Anlagen, die:
   a) die Schutzobjekte gefährden oder beeinträchtigen
   b) Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen
   c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
   d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2. Insbesondere ist es verboten:
   a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck oder der Schutzwaldbewirtschaftung dienen
   b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen
   c) die geologischen Aufschlüsse zu verändern
   d) das Gebiet ausserhalb der offiziellen Wege zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Unterhaltsmassnahmen im Sinne dieses Reglements
   e) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
3. Bestehende Beeinträchtigungen sind rückgängig zu machen oder zu vermindern. Ausgenommen davon sind alle Werke, die für die Waldbewirtschaftung errichtet wurden.
4. Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren bleiben unter Berücksichtigung der Schutzziele zulässig.

### **Art. ikel 5** Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Geotop» {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 5}

1. In der «Kernzone Geotop» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:
   a) das Gelände ausserhalb der im Schutzzonenplan bezeichneten Wege zu betreten, es sei denn für Pflege- und Unterhaltsmassnahmen im Sinne dieses Reglements
   b) Gesteinsproben und Sammlerstücke zu entnehmen
   c) Werkzeuge aller Art zum Abbruch von Gesteinen zu verwenden

### **Art. ikel 6** Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Trockenwiese» {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 6}

1. In der «Kernzone Trockenwiese» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 4 untersagt:
   a) wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten; ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd
   b) seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
   c) standortfremde Tiere und Pflanzen anzusiedeln
   d) Feuer anzufachen
   e) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) zu verwenden

### **Art. ikel 7** Pflege, Nutzung und Unterhalt {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 7}

1. Das Schutzgebiet ist – falls notwendig – fachgerecht und standortgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Das Amt für Raumentwicklung erstellt dazu in Zusammenarbeit mit dem Amt für Forst und Jagd und nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einen separaten Bewirtschaftungs- und Pflegeplan.
2. Die Planung und Kontrolle der Bewirtschaftung im Wald obliegen dem Amt für Forst und Jagd.
3. Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Forst und Jagd sorgen mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Bewirtschaftungs- und Pflegeplans.
4. Die Justizdirektion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
5. Können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Trockenwiesen und der Amphibienlaichgebiete nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

### **Art. ikel 8** Markierungen {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 8}

1. Das Amt für Raumentwicklung markiert im Gelände in Absprache mit dem Amt für Forst und Jagd und mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzobjekte und der Bewirtschaftungseinheiten sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies für den Schutz der Objekte notwendig ist.

### **Art. ikel 9** Abgeltung von Leistungen {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 9}

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung eingeschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbracht wird.
2. Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele werden durch den Kanton finanziert.

### **Art. ikel 10** Vollzug {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 10}

1. Das Amt für Raumentwicklung vollzieht in Zusammenarbeit mit dem Amt für Forst und Jagd dieses Reglement. Es beaufsichtigt die Schutzobjekte und wacht über die Schutzziele. Es führt zur Qualitätssicherung Erfolgskontrollen durch.
2. Der Vollzug im Wald obliegt dem Amt für Forst und Jagd.
3. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn die Schutzziele nach Artikel 1 oder ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Justizdirektion in Absprache mit dem Amt für Forst und Jagd unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
4. Die Justizdirektion erlässt ein Konzept für die Besucherlenkung.

### **Art. ikel 11** Strafbestimmungen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 11}

1. Es gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Strafbestimmungen.

### **Art. ikel 12** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel 12}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

## A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Scheidnössli

### **Art. ikel A1-1** {#art_ikela1-1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.5135--ikel A1-1}

1. Schutzzonenplan Scheidnössli: