10.6115
# Verordnung über die Unterstützung der Kantonsbibliothek Uri
Vom 05.04.2000 (Stand 01.01.2001)

### **Art. ikel 1** Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.6115--ikel 1}

1. Diese Verordnung bezweckt, der Stiftung Kantonsbibliothek Uri eine dauerhafte finanzielle Unterstützung zu sichern.

### **Art. ikel 2** Deckung der Betriebskosten {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.6115--ikel 2}

1. Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten der Stiftung Kantonsbibliothek Uri. Dieser Beitrag beträgt 80 Prozent des budgetierten Betriebsdefizits. Er wird nur gewährt, wenn die restliche Finanzierung des Betriebs der Stiftung sichergestellt ist.
2. Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

### **Art. ikel 3** Räumlichkeiten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.6115--ikel 3}

1. Der Kanton stellt der Stiftung Kantonsbibliothek Uri die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung und er besorgt deren Betrieb und Unterhalt, alles ohne Verrechnung der Kosten.

### **Art. ikel 4** Vertrag {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.6115--ikel 4}

1. Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung Kantonsbibliothek Uri im Rahmen dieser Verordnung einen Vertrag ab.
2. Dieser Vertrag hat insbesondere auch sicherzustellen, dass der Vertretung des Kantons die verlangten Auskünfte erteilt und Einsicht in die Rechnung der Stiftung Kantonsbibliothek Uri gewährt werden.

### **Art. ikel 5** Inkrafttreten {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.6115--ikel 5}

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Volksreferendum. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.