10.7111
# Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri
(Kantonales Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
Vom 25.09.2016 (Stand 01.01.2017)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 1}

1. Dieses Gesetz regelt Zweck, Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.
2. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.

### **Art. ikel 2** Zweck {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 2}

1. Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer ganzheitlichen Entwicklung zu fördern. Ihre soziale, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration soll unterstützt werden, damit sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gesellschaft übernehmen.
2. Alle Aktivitäten im Rahmen dieses Gesetzes dienen gesundheitsfördernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen oder gesellschaftspolitischen Zielsetzungen.

### **Art. ikel 3** Begriffe {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 3}

1. In diesem Gesetz bedeuten:
   a) Kinder und Jugendliche: Personen von Geburt bis zum erreichten 25. Altersjahr
   b) Ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird
   c) Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) die Verantwortung für die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen
   d) Andere Trägerschaften: Kirchgemeinden und deren Organe, Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit für Kinder und Jugendliche leisten

## 2 Grundsätze

### **Art. ikel 4** Verantwortung der Erziehungsberechtigten {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 4}

1. Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für deren Erziehung, Unterhalt sowie Schutz und nehmen die Verantwortung wahr, die ihnen von Gesetzes wegen zukommt.

### **Art. ikel 5** Kinder- und Jugendförderung {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 5}

1. Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Trägerschaften und insbesondere Kindern und Jugendlichen selbst geleistet wird.
2. Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten, Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen entfalten können. Sie beinhaltet auch präventive Massnahmen.

### **Art. ikel 6** Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 6}

1. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Anliegen der Kinder und Jugendlichen.

### **Art. ikel 7** Subsidiarität {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 7}

1. Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Einwohnergemeinden tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen Unterstützung und Förderung bedarf.

### **Art. ikel 8** Zusammenarbeit {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 8}

1. Alle Beteiligten in der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere die Erziehungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Trägerschaften, arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten aktiv zusammen.

## 3 Aufgaben des Kantons

### **Art. ikel 9** Kinder- und Jugendkommission {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 9}

1. Der Regierungsrat wählt eine Kinder- und Jugendkommission.

### **Art. ikel 10** Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 10}

1. Der Kanton führt eine Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
   a) Erarbeitung von Grundlagen
   b) Beratung von Gemeinden und anderen Trägerschaften
   c) Information der Gemeinden
   d) Sicherstellung der Koordination auf kantonaler Ebene
   e) Vertretung des Kantons in interkantonalen und nationalen Gremien
   f) Bearbeitung von Gesuchen für Beiträge

### **Art. ikel 11** Fachstelle Kindesschutz {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 11}

1. Der Kanton führt eine Fachstelle Kindesschutz als Anlaufstelle.
2. Die Fachstelle betreibt Öffentlichkeitsarbeit und wirkt bei Präventionsveranstaltungen mit. Sie nimmt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen von freiwilligen Massnahmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
   a) Beratung von Eltern und Bezugspersonen
   b) Begleitung von Kindern und Jugendlichen
   c) Koordination von Massnahmen und Handlungsabläufen unter den Beteiligten
   d) Information, Beratung und Begleitung von Behörden, Institutionen und Organisationen
   e) Durchführung von Kriseninterventionen in Notfällen
3. Der Regierungsrat setzt zur Unterstützung der Fachstelle eine Kindesschutzgruppe ein.

### **Art. ikel 12** Individuelle Beratung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 12}

1. Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten bei persönlichen Problemen, die nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwicklung oder der Berufswahl in Zusammenhang stehen. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
2. Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Beratung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das soziale Umfeld betreffen.
3. Die individuelle Beratung von Erziehungsberechtigten umfasst die Beratung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.

### **Art. ikel 13** Mitwirkung auf kantonaler Ebene {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 13}

1. Der Kanton fördert die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen auf kantonaler Ebene.

### **Art. ikel 14** Beiträge {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 14}

1. Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für:
   a) kantonal tätige Verbände und Institutionen
   b) regional ausgerichtete offene Jugendarbeit
   c) gemeindeübergreifende Projekte
   d) Projekte in einzelnen Gemeinden, sofern sich die Gemeinde mindestens im selben Umfang wie der Kanton am Projekt beteiligt

## 4 Aufgaben der Einwohnergemeinden

### **Art. ikel 15** Verantwortliche Stelle {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 15}

1. Die Gemeinden bezeichnen eine Stelle, welche für die Kinder- und Jugendförderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Die verantwortliche Stelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Gemeinden
   b) Sicherstellung der Vernetzung und Koordination der Aktivitäten innerhalb der Gemeinde
   c) Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinde
   d) Beratung von Kindern und Jugendlichen und anderen Trägerschaften bei der Umsetzung von Projekten in der Gemeinde
   e) Bearbeitung von Beitragsgesuchen

### **Art. ikel 16** Freizeitangebote {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 16}

1. Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche. Sie stellen Jugendlichen bei entsprechendem Bedarf nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

### **Art. ikel 17** Mitwirkung auf Ebene Gemeinde {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 17}

1. Die Gemeinden fördern die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene.

### **Art. ikel 18** Beiträge {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 18}

1. Die Gemeinden können einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich für:
   a) kommunal oder kantonal tätige Verbände und Institutionen
   b) kommunal oder regional ausgerichtete offene Jugendarbeit
   c) kommunale oder gemeindeübergreifende Projekte

## 5 Finanzielle Bestimmungen

### **Art. ikel 19** Ausgaben {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 19}

1. Die Ausgaben nach diesem Gesetz richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
2. Beiträge gemäss Artikel 14 können auch aus Mitteln des Lotteriefonds bestritten werden.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 20** Vollzug {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 20}

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

### **Art. ikel 21** Inkrafttreten {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.7111--ikel 21}

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.