10.8211
# Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau
Vom 28.02.2024 (Stand 01.07.2024)

### **Art. ikel 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.8211--ikel 1}

1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Förderung von Kunst und Bau bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von öffentlichen Bauten des Kantons.
2. Die Förderung von Kunst und Bau betrifft die einer Baute zugeordneten Kunstwerke.
3. Nicht unter die Förderung im Sinne dieser Verordnung fällt die übliche Raumausschmückung von Gebäuden mit Werken, die nicht der jeweiligen Baute zugeordnet sind.

### **Art. ikel 2** Grundsatz {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.8211--ikel 2}

1. Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich oder umfassend saniert werden, können mit Kunst und Bau versehen werden.

### **Art. ikel 3** Zweck der Förderung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.8211--ikel 3}

1. Die Förderung von Kunst und Bau des Kantons hat zum Zweck:
   a) die öffentlichen Gebäude und die öffentlichen Räume in deren Umfeld mit künstlerischen Interventionen zu ergänzen und damit einen Beitrag zur Lebensqualität der Bevölkerung zu leisten
   b) das künstlerische Schaffen zu fördern

### **Art. ikel 4** Unterstützungsformen {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.8211--ikel 4}

1. Die Förderung von Kunst und Bau kann folgende Punkte umfassen:
   a) Durchführung von Wettbewerben
   b) Vergabe und Finanzierung von Aufträgen
   c) Planung der Umsetzung der Projekte zusammen mit den betroffenen Parteien
   d) Information der Öffentlichkeit und der direkt betroffenen Stellen

### **Art. ikel 5** Verfahren {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.8211--ikel 5}

1. Bei der Durchführung der Verfahren werden die allgemein anerkannten Richtlinien der betreffenden Berufsverbände berücksichtigt.
2. Für die Auswahl von Projekten für Kunst und Bau können Wettbewerbe durchgeführt werden. Die Verwaltungskosten (Summe der Jury- und Wettbewerbskosten) sollen maximal 20 Prozent der Gesamtsumme Kunst und Bau betragen.
3. Bei Wettbewerben wird eine Jury eingesetzt, die eine Empfehlung zum auszuführenden Projekt zuhanden der zuständigen Direktion abgibt. Die Jury besteht aus Vertretungen der Benützerinnen und Benützer, aus Vertretungen der involvierten Ämter, aus der beauftragten Architektin bzw. dem beauftragten Architekten und aus Fachexpertinnen und Fachexperten aus dem Kunstbereich.

### **Art. ikel 6** Beitrag für Kunst und Bau {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.8211--ikel 6}

1. Bei Bauvorhaben nach dieser Verordnung leistet der Kanton einen Beitrag für Kunst und Bau in der Höhe von 0.35 bis 1 Prozent der anrechenbaren Baukosten.
2. Die Höhe des prozentualen Beitrags für Kunst und Bau bestimmt sich im Einzelfall nach der Lage, der Zugänglichkeit und der Frequentierung des Gebäudes sowie der Aussenwirkung des Projekts.
3. Für Kunst und Bau stehen pro Bauprojekt maximal 200'000 Franken zur Verfügung.
4. Erreicht der Beitrag die Höhe von 50'000 Franken nicht, wird auf Kunst und Bau verzichtet.
5. Die Ausgaben für Kunst und Bau werden im Baukredit separat ausgewiesen.
6. Die Kosten des Wettbewerbs sind Teil der Ausgaben für Kunst und Bau.

### **Art. ikel 7** Vollzug {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.8211--ikel 7}

1. Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere Behörde für zuständig erklärt wird. Er entscheidet insbesondere, ob auf Kunst und Bau verzichtet wird und wie hoch der Prozentsatz ist, der für die Ausgabeposition Kunst und Bau in der Baukreditvorlage verwendet wird.
2. Das zuständige Amt ist für die Organisation der Wettbewerbe zuständig.
3. Über die Wahl des Projekts entscheidet die zuständige Direktion abschliessend, nachdem sie die Empfehlung der Jury zur Kenntnis genommen hat.
4. Für die Ausführung der ausgewählten Projekte sind der Bauherr und die beauftragten Kunstschaffenden zuständig.
5. Soweit nichts anderes geregelt ist, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. ikel 8** Inkrafttreten {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--10.8211--ikel 8}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.