2.2235
# Leistung der Amtseide
Vom 02.05.1869 (Stand 02.05.1869)

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2235--ikel 1}

1. Alle durch das Gesetz geforderten Amtseide sind durch die betreffenden Beamten während der jedesmaligen Amtsdauer nur einmal zu leisten.