2.2347
# Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht
Vom 14.06.2002 (Stand 01.07.2002)

## 1 Registrierung

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2347--ikel 1}

1. Zur Vertretung nach Artikel 10 Absatz 2a VRPV (RB 2.2345) ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
2. Registriert wird, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61) sinngemäss erfüllt.

## 2 Eintragung ins Register

### **Art. ikel 2** Ausweise {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2347--ikel 2}

1. Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet besteht aus einem juristischen oder ökonomischen Hochschulabschluss mit Ausbildung im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, einem entsprechenden eidgenössischen Expertendiplom, einem entsprechenden eidgenössischen Fachausweis oder einem Diplom einer Fachhochschule im Wirtschaftsbereich.
2. Der Ausweis über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Bestehen einer Eignungsprüfung.
3. Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).

### **Art. ikel 3** Eignungsprüfung {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2347--ikel 3}

1. Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin führt das Protokoll.
2. Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 30 Minuten dauert.
3. Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtspflege im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung des Kandidaten oder der Kandidatin.
4. Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
5. Die Prüfungsgebühr beträgt 300 Franken.

### **Art. ikel 4** Veröffentlichung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2347--ikel 4}

1. Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

## 3 Löschung des Registereintrages

### **Art. ikel 5** von Amtes wegen oder auf Antrag {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2347--ikel 5}

1. Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf Antrag der eingetragenen Person.

### **Art. ikel 6** Veröffentlichung {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2347--ikel 6}

1. Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.

## 4 Ergänzendes Recht

### **Art. ikel 7** {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2347--ikel 7}

1. Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (AnV, RB 9.2321) sinngemäss Anwendung.

## 5 Schlussbestimmung

### **Art. ikel 8** {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2347--ikel 8}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.