2.3225
# Reglement über die Justizverwaltung
Vom 28.11.2019 (Stand 01.10.2023)

### **Art. ikel 1** Gegenstand {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 1}

1. Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung.

### **Art. ikel 2** Behörden {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 2}

1. Die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung werden vollzogen durch:
   a) Aufsichtskommission
   b) Verwaltungskommission
   c) Administrative Leitung im Auftrag der Verwaltungskommission

### **Art. ikel 3** Aufsichtskommission {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 3}

1. Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit, die Beratung und Abstimmung richten sich nach dem GOG.

### **Art. ikel 4** Verwaltungskommission: Zusammensetzung {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 4}

1. Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Mitgliedern.
2. Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei Mitglieder gehören dem Obergericht an und werden von der Aufsichtskommission gewählt. Das fünfte Mitglied ist das Landgerichtspräsidium I Uri.

### **Art. ikel 5** Verwaltungskommission: Anhörungsrecht {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 5}

1. Berührt ein Geschäft eine andere richterliche Behörde als das Obergericht oder das Landgerichtspräsidium oder Landgericht Uri, ist diese anzuhören.
2. …

### **Art. ikel 6** Verwaltungskommission: Beschlussfähigkeit {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 6}

1. Die Beschlussfähigkeit der Kommission richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101).

### **Art. ikel 7** Verwaltungskommission: Abstimmung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 7}

1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.

### **Art. ikel 8** Zuständigkeiten: Aufsichtskommission {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 8}

1. Die Aufgaben der Aufsichtskommission im Rahmen der Justizverwaltung richten sich nach den Bestimmungen des GOG.

### **Art. ikel 9** Zuständigkeiten: Verwaltungskommission {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 9}

1. Die Verwaltungskommission ist das administrative Leitungsorgan der richterlichen Behörden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Verabschiedung des Budgets zu Handen des Landrates sowie die personellen, organisatorischen und übrigen administrativen Belange. Sie kann Aufgaben zur Erfüllung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren.

### **Art. ikel 9a** Personalrechtliche Verfügungen {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 9a}

1. Die Anstellung des Personals richtet sich nach Artikel 8b GOG.

### **Art. ikel 10** Administrative Leitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 10}

1. Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist die Stabsstelle der richterlichen Behörden des Kantons Uri und nimmt Aufgaben für alle richterlichen Behörden wahr.
2. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und setzt deren Beschlüsse um.
3. Wahlbehörde ist die Verwaltungskommission.

### **Art. ikel 11** Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3225--ikel 11}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.