2.3231
# Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
(Gerichtsgebührenverordnung, GGebV)
Vom 16.12.1987 (Stand 01.01.2026)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. ikel 1** {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 1}

1. Diese Verordnung regelt die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden. Als Kosten gelten die Gebühren und Entschädigungen:
   a) in Zivilsachen
   b) in Strafsachen
   c) in Verwaltungssachen und bei verwaltungsrechtlichen Klagen
   d) im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden
2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere die Zivilprozessordnung (SR 272), die Strafprozessordnung (SR 312.0) und die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35) sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.
3. Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Schlichtungsbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.

## 2 Gebühren

### **Art. ikel 2** Gebührenansätze {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 2}

1. Das Obergericht regelt die Gebührenansätze in einem Reglement.
2. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Gebührenrahmen.

### **Art. ikel 3** Bemessungsgrundsätze {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 3}

1. Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Aufwand der Gerichtsbehörde festzulegen. Dieser hängt namentlich ab von der Anzahl der Verhandlungen, dem Umfang der Beweisführung sowie der Schwierigkeit des Sachverhalts und der Rechtsfragen.
2. Enthält das Gebührenreglement des Obergerichts keinen Gebührenansatz, so setzt die Gerichtsbehörde die Gebühr nach Ermessen fest, wobei sie die in Absatz 1 umschriebenen Bemessungsgrundsätze berücksichtigt.

### **Art. ikel 4** Verfahren mit Streitwert {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 4}

1. Ist für die Berechnung der Gebühren der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

### **Art. ikel 5** Erhöhung der Gebühr {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 5}

1. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen können die Höchstansätze angemessen überschritten werden.

### **Art. ikel 6** Herabsetzung der Gebühr {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 6}

1. Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.

### **Art. ikel 7** Übrige Kosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 7}

1. Neben den Gerichtsgebühren sind die Kosten für Auslagen der Gerichtsbehörde zu entschädigen, namentlich die Kosten der Beweisführung, der Übersetzung und der Vertretung des Kinds.
2. …

### **Art. ikel 8** Kostenentscheid {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 8}

1. Die Gerichtsgebühren können im Kostenentscheid in einer Pauschale festgelegt werden.

### **Art. ikel 9** Bezugsrecht {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 9}

1. Die Gebühren und die Kosten gemäss Artikel 7 fallen in die Staatskasse, wenn keine andere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.
2. Die Gebühren der Vermittler fallen diesen persönlich zu, sofern die Gemeinden nicht etwas anderes bestimmen.

### **Art. ikel 10** Inkassostelle {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 10}

1. Die Gebühren werden durch das zuständige Amt eingezogen.
2. Das zuständige Amt bestimmt die Zahlungsfrist und leitet die Betreibung ein. Es kann die Zahlungsfrist erstrecken und Teilzahlungen gestatten sowie über die Abschreibung nicht einbringlicher Gebühren entscheiden.

### **Art. ikel 11** Erlass&nbsp;<strong>*</strong> {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 11}

1. Gebühren können auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie bedürftig ist oder dass andere wichtige Gründe vorliegen.
2. Für den Entscheid über den vollständigen oder teilweisen Erlass ist die Behörde zuständig, die den Kostenentscheid gefällt hat. Bei einem Gremium entscheidet die vorsitzende Person.
3. Entscheide der Staatsanwaltschaft sind nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (RB 2.3221) über die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung zu genehmigen.
4. Entscheide über ein Erlassgesuch sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts anfechtbar.
5. Im Verfahren über den Erlass der Gebühren sowie im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtskommission des Obergerichts werden keine amtlichen Kosten erhoben. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

### **Art. ikel 12** Verjährung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 12}

1. Die Gebührenforderungen des Staates verjähren in 10 Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist.

## 3 Entschädigungen der Zeuginnen und Zeugen, Begleitpersonen und Sachverständigen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. ikel 13** Zeuginnen und Zeugen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 13}

1. Die Zeugin oder der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsbehörde ein Zeugengeld. Das Obergericht legt in einem Reglement die Höhe des Zeugengelds fest.
2. Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei ausgewiesenem Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden.

### **Art. ikel 14** Begleitpersonen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 14}

1. Die notwendige Begleitperson einer Zeugin oder eines Zeugen erhält ebenfalls ein Zeugengeld.

### **Art. ikel 15** Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 15}

1. Die Entschädigung der Sachverständigen oder des Sachverständigen und der Übersetzerin oder des Übersetzers wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung sowie unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.

## 4 Anwaltskosten

## 4.1 &hellip;

### **Art. ikel 16–17** &hellip; {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 16–17}

## 4.2 Grundsätze für die Bemessung der Anwaltsentschädigung

### **Art. ikel 18** Entschädigungsansätze {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 18}

1. Das Obergericht regelt die Ansätze für die Anwaltsentschädigung in einem Reglement.
2. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten erlässt es grundsätzlich einen nach dem Streitwert abgestuften Entschädigungsrahmen.
3. Die Ansätze sind so festzulegen, dass die Anwältin oder der Anwalt für ihre oder seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird.

### **Art. ikel 19** Bemessungsgrundsätze {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 19}

1. Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfangs und der Art der Bemühungen festzulegen.
2. Enthält das Reglement des Obergerichts keinen Entschädigungsansatz, so setzt die Gerichtsbehörde die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei sie die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt.
3. In der Regel wird keine Entschädigung zugesprochen, wenn die Anwältin oder der Anwalt in einem Anstellungsverhältnis zu ihrer oder seiner Partei steht.

### **Art. ikel 20** Streitwert {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 20}

1. Ist für die Berechnung der Entschädigung der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

### **Art. ikel 21** Übersetzte Ansprüche {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 21}

1. Klagt eine Partei im Verfahren offensichtlich übersetzte Ansprüche ein, so bemisst sich die Entschädigung ihrer Anwältin oder ihres Anwalts nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.

### **Art. ikel 22** Fehlen eines Sachurteils {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 22}

1. Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, kann je nach Umfang der Bemühungen die Anwaltsentschädigung entsprechend gekürzt werden.

## 4.3 Zuschläge

### **Art. ikel 23** Allgemeine Zuschläge {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 23}

1. Die ordentliche Anwaltsentschädigung wird erhöht:
   a) um 10 bis 20 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind
   b) um 10 bis 40 Prozent, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist
   c) um 10 bis 50 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern

### **Art. ikel 24** Strafverfahren {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 24}

1. In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht.
2. Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat die Anwältin oder der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsentschädigung Anspruch auf 10 bis 30 Prozent des für einen Zivilprozess vor erster Instanz massgebenden Honorars.

## 4.4 Barauslagen

### **Art. ikel 25** {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 25}

1. Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner ausgewiesenen Barauslagen. Spesenpauschalen sind zulässig.
2. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.

## 4.5 Kostenvergütung bei unentgeltlicher Rechtspflege

### **Art. ikel 26** Entschädigungsgrundsätze {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 26}

1. Der amtlichen Verteidigerin oder dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.
2. Der im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertretung vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen, wenn die Partei kostenfällig wird oder wenn der kostenpflichtigen Gegenpartei ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist oder sie aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. ikel 27** Vollzug {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 27}

1. Das Obergericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Es hat insbesondere:
   a) die Gebührenansätze für das Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren zu bestimmen
   b) die Höhe des Zeugengelds zu bestimmen
   c) die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen festzulegen

### **Art. ikel 28** Änderung bisherigen Rechts {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 28}

1. Die in dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

### **Art. ikel 29** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 29}

1. Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
   1. Verordnung vom 27. Juni 1966 über die Gebühren und Entschädigungen im Justizwesen
   2. Notariatstarif vom 9. Oktober 1911 für die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubigung

### **Art. ikel 30** &hellip; {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 30}

### **Art. ikel 31** Inkrafttreten {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.3231--ikel 31}

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.